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Entscheidung 3 Ob 77/01x×

Entscheidung 3 Ob 77/01x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob77/01x

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ismail B*****, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Thomas H*****, vertreten durch Dr. Heinz Robathin, Rechtsanwalt in Wien, wegen Widerspruchs gegen eine Exekution (Paragraph 37, EO), über die "außerordentliche" Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2000, GZ 41 R 334/00x-28, mit dem infolge Berufung des Klägers das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 5. Mai 2000, GZ 5 C 225/98b-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision des Klägers ist nach Paragraph 508, ZPO in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 zu beurteilen. In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO genannten Fällen, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht ausgsprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0109623).

Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dieser darf über diese Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn in einer "außerordentlichen" Revision kein Abänderungsantrag im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt wird, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserbar ist.

Das Erstgericht wird daher die außerordentliche Revision des Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob die im Schriftsatz des Klägers enthaltene Antragstellung den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, ist der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (4 Ob 209/00i; 4 Ob 292/00w uva).

Anmerkung

E61460 03A00771

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00077.01X.0425.000

Dokumentnummer

JJT_20010425_OGH0002_0030OB00077_01X0000_000