Begründung:
Am 12. Oktober 2003, einem Sonntag, wurden die Magenbeschwerden/Bauchschmerzen des Klägers, die er bereits an den vorangegangenen Tagen wiederholt verspürt hatte, immer stärker, weshalb er sich in das von der Beklagten betriebene Landeskrankenhaus begab, welches in einem Spitalsverbund mit einem weiteren Landeskrankenhaus unter gemeinsamer ärztlicher Leitung mitgeführt wird.
An diesem Sonntag befand sich als einzige Medizinerin eine Stationsärztin im Dienst, die keine Facharztausbildung aufwies. Sie untersuchte den Kläger, der von seiner Blinddarmoperation zwei Jahre davor erzählte, vor der er infolge seiner hohen Schmerztoleranz verspätet ins Krankenhaus kam. Weiters verwies er darauf, dass er sein Wasser aus einem Hausbrunnen beziehe, welcher auf Keime untersucht werde. Die Stationsärztin veranlasste eine Blutabnahme sowie ein Abdomen-Leer-Röntgen. Da das Labor am Wochenende nicht besetzt ist, untersuchte sie das Blut selbst („kleines Blutbild“). Dabei wurden nur eingeschränkte Parameter erhoben, nicht etwa der CRP-Wert, weil das mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten am Wochenende nicht möglich ist. Die Stationsärztin fand die Leukozytenzahl unauffällig. Sie führte weiters eine Ultraschalluntersuchung durch, die als Nebenbefund Gallensteine und einen Flüssigkeitssaum um die Darmschlingen hervorbrachte. Flüssigkeit und Gas im Bauchraum selbst fand sie nicht vor. Die Stationsärztin interpretierte diese Ergebnisse im Sinn der Verdachtsdiagnose Gastroenteritis mit allenfalls einem entzündlichen Geschehen im Bauchraum. Auf das Vorliegen einer Perforation schloss sie nicht.
Im Rahmen ihres Aufnahmegesprächs schlug sie dem Kläger vor, ihn zur Abklärung aller möglichen Ursachen seiner Beschwerden in die chirurgische Abteilung des verbundenen Landeskrankenhauses zu überstellen; im Gegensatz zum Aufnahmespital steht dort ein CT zur Verfügung, wenngleich es am Wochenende mangels einer Röntgenassistentin nur beschränkt einsatzfähig ist. Dies wollte der Kläger nicht. Auf eine besondere Dringlichkeit oder Dramatik des Geschehens wies die Stationsärztin nicht hin, weil sie nicht von einer Perforation ausging.
Sie einigte sich mit dem Kläger darauf, dass der routinemäßig aus dem verbundenen Landeskrankenhaus anreisende Chirurg den Kläger am nächsten Tag untersuchen werde. Sie verabreichte ihm schmerzstillende Medikamente, die ihm vordergründig guttaten. Am nächsten Morgen hatte die Stationsärztin den Eindruck eines verbesserten Zustands des Klägers, ihr war nicht mitgeteilt worden, dass seine Körpertemperatur um 6:00 Uhr bereits auf 38,7 Grad gestiegen war. Anlässlich des Dienstendes übergab sie den Kläger an den Internisten sowie an den Chirurgen, wobei sie beide darauf hinwies, dass ihrer Meinung nach der Patient chirurgisch untersucht werden solle. Beide Fachärzte sahen den Kläger, veranlassten aber zunächst nichts weiteres.
Gegen Mittag wurde der Internist verständigt, dass der Kläger über starke Schmerzen klage. Der Internist verständigte darauf hin den Chirurgen, ohne in Erfahrung gebracht zu haben, welche weiteren Maßnahmen allenfalls ergriffen werden. Um 15:00 Uhr erkannte der Internist die dramatische gesundheitliche Situation des Klägers und veranlasste die Überstellung in ein anderes Landeskrankenhaus mit höherwertiger medizinischer und personeller Ausstattung.
Eine Weigerung des Klägers, an eine chirurgische Abteilung eines anderen Landeskrankenhauses verlegt zu werden, trotz der entsprechend dringlichen und nachdrücklichen, auf die Gefährlichkeit der Situation hinweisenden Empfehlung erfolgte nicht.
Der Kläger hatte bereits am Abend des 10. oder spätestens zu Mittag am 11. Oktober 2003 eine erste lokal begrenzte Perforation einer Ausbuchtung des Dickdarms erlitten. Da sich angrenzendes Gewebe sofort über diese Perforation legte, kam es nicht sofort zu einer ausgiebigen Bauchfellentzündung. Die Infektion weitete sich schleichend aus und führte zu den Beschwerden und Schmerzen am 12. Oktober 2003. Spätestens in den Morgenstunden des 13. Oktober 2003 dürfte eine weitere Perforation stattgefunden haben.
Anlässlich der klinischen Untersuchung bei der Aufnahme am 12. Oktober 2003 war die von der Stationsärztin diagnostizierte Gastroenteritis als Alternativhypothese nicht ausgeschlossen; sie wurde von anamnestischen Details (Wasserbezug aus einem allenfalls verkeimten Hausbrunnen, fehlende Erhöhung der Leukozytenzahl) nicht widerlegt. Durch ein höherwertiges bildgebendes Verfahren, etwa einer CT, hätte man am 12. Oktober 2003 bereits die Perforation erkennen können; dies auch, wenn man sie in einer eingeschränkten Form ohne Kontrastmittel (mangels Röntgenassistenz) durchgeführt hätte.
Bei einer fachgerechten Untersuchung des Klägers am 12. Oktober 2003 durch einen ausgebildeten Chirurgen wäre schon zum damaligen Zeitpunkt die intestinale Perforation hervorgekommen, weil die Gesamtkonstellation des Klägers nach dem Stand der Wissenschaft diese Diagnose nahelegte.
Die Perforationsdiagnose führte zwingend zur Operationsnotwendigkeit; dies mit der Maßgabe einer allfälligen experimentellen Vorgangsweise in akademisch-wissenschaftlichen Zentren. Auf der Ebene peripherer Landeskrankenhäuser ist die sofortige Operation Stand der Wissenschaft. Da der Kläger mit bereits vorhandener Perforation das Landeskrankenhaus aufgesucht hatte, war schon zu diesem Zeitpunkt die Operation als solche unumgänglich.
Bei einer sofortigen Operation noch am 12. Oktober 2003 hätte eine Chance von 50 % bestanden, ohne künstlichen Darmausgang auszukommen. Lavagierende Folgeeingriffe (Spülungen) wären wegen der zu diesem Zeitpunkt noch lokal begrenzten Bauchfellentzündung nicht notwendig gewesen.
Der Kläger wurde nach Überstellung im anderen Landeskrankenhaus am 13. Oktober 2003 notoperiert. Aufgrund der schon massiv ausgebreiteten Bauchfellentzündung musste sehr weitgehend schon zerstörtes Gewebe entfernt, der Bauchraum ausgiebig drainagiert und ein künstlicher Darmausgang angelegt werden. In der Folge mussten zahlreiche weitere Spülungen im Tages-/Zweitagesabstand vorgenommen werden; der Kläger war auf der Intensivstation künstlich zu beatmen. Zwei Wochen später war eine Luftröhrenöffnung erforderlich und bis 9. Dezember 2003 mehrfache Lavageoperationen. Der endgültige Bauchdeckenverschluss erfolgte erst am 22. Dezember 2003. Erst danach konnte der Kläger auf natürliche Atmung umgestellt und Mitte Jänner 2004 auf die chirurgische Normalstation verlegt werden. Die Luftröhrenöffnung wurde am 2. Februar 2004 verschlossen, der künstliche Darmausgang zwischen 1. und 14. Juni 2004 erfolgreich rückoperiert. Durch die Verzögerung der Operation musste der Kläger sieben Tage starke, achtzehn Tage mittlere und 83 Tage leichte Schmerzen erdulden.
Der Kläger forderte von der beklagten Krankenhausgesellschaft den Ersatz seines gesamten mit 295.467,27 EUR sA bezifferten Schadens, welcher unter anderem 50.000 EUR Schmerzengeld enthalte. Zusätzlich begehrte er die Feststellung der Haftung der Beklagten für all seine künftigen Schäden. Die falsche Behandlung der Ärzte habe seinen Aufenthalt „extrem“ verlängert und weitere operative Eingriffe notwendig gemacht. Als Organisationsverschulden warf er überdies der Beklagten vor, sie hätte das vom Kläger zunächst aufgesuchte Krankenhaus mit all jenen technischen Geräten ausstatten müssen, die zur Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich seien.
Die Beklagte wendete ein, die vor Ort anwesende Ärztin habe kunstgerecht gehandelt. Der Kläger habe die Verlegung an ein anderes Landeskrankenhaus abgelehnt. Die Ausstattung von Landeskrankenhäusern mit medizinischen Geräten sei gesetzlich geregelt, das Fehlen eines CT-Geräts könne der Beklagten daher nicht angelastet werden.
Das Erstgericht sprach dem Kläger mit Teilurteil 20.000 EUR Schmerzengeld zu; das Berufungsgericht erhöhte den Zuspruch auf 25.000 EUR. Es ließ die ordentliche Revision zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Schadenersatzansprüchen fehle, die aus einer behaupteten Unterausstattung von Krankenhäusern mit Fachärzten und medizinisch-technischen Geräten abgeleitet werden. Das Berufungsgericht verneinte gerügte erstinstanzliche Verfahrensmängel, übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis unbedenklicher Beweiswürdigung und gründete die Haftung der Beklagten für das aufgrund der Umstände dieses Falls zu erhöhende Schmerzengeld darauf, dass die Beklagte keine Vorsorge dafür getroffen habe, dass ein Facharzt mit dem Befund des Klägers konfrontiert werde. Im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben könne der Beklagten das Fehlen für die Behandlung des Klägers günstigerer medizinisch-technischer Geräte nicht vorgeworfen werden. Das Erstgericht habe zur Notwendigkeit des künstlichen Darmausgangs keine überschießenden Feststellungen getroffen. Nach den getroffenen Feststellungen habe der Kläger nicht erkennen können, dass die im Krankenhaus erstellte Diagnose zwangsläufig unvollständig sei, weil die vorhandene Ausstattung mit medizinischen Geräten gar keinen vollständigen medizinischen Befund erlaube. Der Kläger habe daher annehmen können, der Transfer in ein anderes (in Wahrheit das organisatorisch verbundene) Krankenhaus und die routinemäßige Anreise eines Chirurgen am nächsten Tag wären gleichwertige Alternativen. Die (uninformierte) Weigerung des Klägers, sich in ein anderes Krankenhaus verlegen zu lassen, könne daher nicht seine Mitverantwortung für die verzögerungsbedingten Gesundheitsschäden begründen.