Entscheidung 3 Ob 77/21a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G***** S*****, vertreten durch Lippitsch Hammerschlag Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. I***** S*****, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 35 EO), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. April 2021, GZ 2 R 106/21d-47, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 10. März 2021, GZ 248 C 23/19s-42, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G***** S*****, vertreten durch Lippitsch Hammerschlag Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. I***** S*****, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 35, EO), über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. April 2021, GZ 2 R 106/21d-47, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 10. März 2021, GZ 248 C 23/19s-42, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Beklagte hielt der Oppositionsklage ihres früheren Ehegatten die Einrede der Streitanhängigkeit (richtig: der rechtskräftig entschiedenen Streitsache) entgegen.
[2] Das Erstgericht wies diese Einrede ab.
[3] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der von der Beklagten dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist absolut unzulässig.
[5] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (vgl RIS-Justiz RS0112314). Die Anfechtung von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen (RS0044536). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen die Einrede der res iudicata verworfen wird, sind demnach unanfechtbar. [5] Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde vergleiche RIS-Justiz RS0112314). Die Anfechtung von bestätigenden Beschlüssen des Rekursgerichts ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen (RS0044536). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichts, mit denen die Einrede der res iudicata verworfen wird, sind demnach unanfechtbar.
[6] Das absolut unzulässige Rechtsmittel der Beklagten war zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00077.21A.0624.000
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
JJT_20210624_OGH0002_0030OB00077_21A0000_000