Aus den Entscheidungsgründen:
Der Oberste Gerichtshof ist im Gegensatz zum Berufungsgericht der Ansicht, daß die Klägerin den Ersatz der 1500 S unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes verlangen kann. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings wiederholt ausgesprochen, daß für die selbständige Geltendmachung von Verwaltungsverfahrenskosten der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sei und hiefür nur der Verwaltungsweg offenstunde. In keinem dieser Fälle, in denen sich der Oberste Gerichtshof zu dieser Rechtsansicht bekannt hat (vgl. SZ. XVIII/41, JBl. 1936, S. 193, EvBl. 1953, Nr. 143 = SZ. XXVI/26), hat es sich aber darum gehandelt, daß ein Ersatzanspruch aus der Übertretung einer privatrechtlichen Vereinbarung abgeleitet wurde. Im vorliegenden Fall wird aber von der Klägerin, und nach den Ergebnissen des Verfahrens mit Recht, gerügt, daß der Beklagte sich an die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen nicht gehalten hat und daß ihr daraus ein Schaden in der Höhe der Vertretungskosten erwachsen ist, die sie ihrem Anwalt für die Verfassung der Gegenäußerung an den Verwaltungsgerichtshof entrichten mußte. Der Beklagte hat sich im Punkt 6 des Vergleiches ebenso wie die Klägerin ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß sämtliche wie immer gearteten Ansprüche und Forderungen bis 30. September 1952 verglichen sein sollten. Damit ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes in einer Angelegenheit, die durch den Vergleich bereits erledigt war, nicht nur überflüssig geworden, es verstößt vielmehr diese Anrufung zum Zwecke, eine Angelegenheit, die bereits vergleichsweise erledigt war, vom Verwaltungsgerichtshof entscheiden zu lassen, auch gegen die im Punkt 6 des Vergleiches übernommene Verpflichtung, die bisher aufgetretenen Streitigkeiten als erledigt zu behandeln. Wenn der Beklagte auch erklärt hat, die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur aus beruflichem Interesse weiter zu verfolgen, und weiter erklärt hat, es werde dem Ausgang der Beschwerde keine praktische Bedeutung zukommen, so hätte er trotzdem auf das wiederholte Verlangen der Klägerin die Beschwerde nicht aufrechterhalten dürfen. Hiezu hätte er nach Abschluß des Vergleiches des Einverständnisses der Klägerin bedurft. Die Aufrechterhaltung der Beschwerde hat somit gegen den Vergleich verstoßen. Was nun die Frage betrifft, ob das Verhalten des Beklagten für den von der Klägerin behaupteten Schaden kausal war, so vermag sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß infolge der Erklärung des Beklagten die Klägerin gegen die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nichts zu unternehmen brauchte, nicht anzuschließen. Wenn jemand als beteiligte Partei vom Verwaltungsgerichtshof zur Erstattung einer Gegenäußerung aufgefordert wird, so ist es sein gutes Recht, diese Möglichkeit wahrzunehmen und einer ihm ungünstigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorzubeugen zu trachten. Daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wie immer sie ausgefallen wäre, irgendwie geeignet gewesen wäre, die durch den Vergleich herbeigeführte Rechtslage zu ändern, kann von vornherein nicht ausgeschlossen werden.Der Oberste Gerichtshof ist im Gegensatz zum Berufungsgericht der Ansicht, daß die Klägerin den Ersatz der 1500 S unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes verlangen kann. Der Oberste Gerichtshof hat allerdings wiederholt ausgesprochen, daß für die selbständige Geltendmachung von Verwaltungsverfahrenskosten der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sei und hiefür nur der Verwaltungsweg offenstunde. In keinem dieser Fälle, in denen sich der Oberste Gerichtshof zu dieser Rechtsansicht bekannt hat vergleiche SZ. XVIII/41, JBl. 1936, S. 193, EvBl. 1953, Nr. 143 = SZ. XXVI/26), hat es sich aber darum gehandelt, daß ein Ersatzanspruch aus der Übertretung einer privatrechtlichen Vereinbarung abgeleitet wurde. Im vorliegenden Fall wird aber von der Klägerin, und nach den Ergebnissen des Verfahrens mit Recht, gerügt, daß der Beklagte sich an die im Vergleich übernommenen Verpflichtungen nicht gehalten hat und daß ihr daraus ein Schaden in der Höhe der Vertretungskosten erwachsen ist, die sie ihrem Anwalt für die Verfassung der Gegenäußerung an den Verwaltungsgerichtshof entrichten mußte. Der Beklagte hat sich im Punkt 6 des Vergleiches ebenso wie die Klägerin ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß sämtliche wie immer gearteten Ansprüche und Forderungen bis 30. September 1952 verglichen sein sollten. Damit ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes in einer Angelegenheit, die durch den Vergleich bereits erledigt war, nicht nur überflüssig geworden, es verstößt vielmehr diese Anrufung zum Zwecke, eine Angelegenheit, die bereits vergleichsweise erledigt war, vom Verwaltungsgerichtshof entscheiden zu lassen, auch gegen die im Punkt 6 des Vergleiches übernommene Verpflichtung, die bisher aufgetretenen Streitigkeiten als erledigt zu behandeln. Wenn der Beklagte auch erklärt hat, die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur aus beruflichem Interesse weiter zu verfolgen, und weiter erklärt hat, es werde dem Ausgang der Beschwerde keine praktische Bedeutung zukommen, so hätte er trotzdem auf das wiederholte Verlangen der Klägerin die Beschwerde nicht aufrechterhalten dürfen. Hiezu hätte er nach Abschluß des Vergleiches des Einverständnisses der Klägerin bedurft. Die Aufrechterhaltung der Beschwerde hat somit gegen den Vergleich verstoßen. Was nun die Frage betrifft, ob das Verhalten des Beklagten für den von der Klägerin behaupteten Schaden kausal war, so vermag sich der Oberste Gerichtshof der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß infolge der Erklärung des Beklagten die Klägerin gegen die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nichts zu unternehmen brauchte, nicht anzuschließen. Wenn jemand als beteiligte Partei vom Verwaltungsgerichtshof zur Erstattung einer Gegenäußerung aufgefordert wird, so ist es sein gutes Recht, diese Möglichkeit wahrzunehmen und einer ihm ungünstigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorzubeugen zu trachten. Daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wie immer sie ausgefallen wäre, irgendwie geeignet gewesen wäre, die durch den Vergleich herbeigeführte Rechtslage zu ändern, kann von vornherein nicht ausgeschlossen werden.