Aus der Begründung:
Der von den verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil durch den Aufhebungsbeschluß tatsächlich der Beschluß des Erstgerichtes abgeändert wurde, denn es wird die Einstellung des Versteigerungsverfahrens behoben, er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 139 Abs 3 EO hat zwar der beitretende Gläubiger dieselben Rechte, als wenn das Verfahren auf seinen Antrag eingeleitet worden wäre, das besagt aber nicht, daß nun alle betreibenden Gläubiger gemeinsam etwa zur ungeteilten Hand verpflichtet wären, jene Handlungen vorzunehmen, die zur Fortführung des Exekutionsverfahrens notwendig sind. Diese Verpflichtung trifft zunächst immer den im besten Rang befindlichen betreibenden Gläubiger (vgl dazu auch Neumann - Lichtblau[4], 1149). Denn wenn die Aufforderung, diese Handlungen vorzunehmen, wie das vom Erstgericht geschehen ist, an alle betreibenden Gläubiger gleichzeitig erginge, würde dies höchst unzweckmäßig sein und unnötige Kosten verursachen. Eine gemeinsame Absprache aller betreibenden Gläubiger und gemeinsame Vorlage der Versteigerungsbedingungen ist in der Praxis meist nicht möglich, besonders dann nicht, wenn die betreibenden Gläubiger verschiedene Wohnsitze haben. Ein ausdrücklicher Rechtssatz, daß die Aufforderung zur Vorlage der Versteigerungsbedingungen zuerst an den "führenden" betreibenden Gläubiger zu richten sei, besteht zwar nicht, aus Zweckmäßigkeitsgrunden wendet man sich aber an die betreibenden Gläubiger nach der Reihenfolge der Exekutionsführung (vgl Neumann - Lichtblau[4], 1106 und 1167). Jedenfalls ist die Aufforderung immer nur an einen der betreibenden Gläubiger zu richten und erst falls dieser der Aufforderung nicht nachkommt, sind die anderen betreibenden Gläubiger von der Einstellung des Versteigerungsverfahrens hinsichtlich dieses Gläubigers zu verständigen und aufzufordern, nunmehr ihrerseits Versteigerungsbedingungen vorzulegen, wobei es zweckmäßig ist, sie der Rangfolge nach hiezu aufzufordern (Neumann - Lichtblau[4] aaO). Da dieser Vorgang vom Erstgericht nicht eingehalten wurde, erging der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes mit dem Auftrag, das Verfahren fortzusetzen, zu Recht.Gemäß Paragraph 139, Absatz 3, EO hat zwar der beitretende Gläubiger dieselben Rechte, als wenn das Verfahren auf seinen Antrag eingeleitet worden wäre, das besagt aber nicht, daß nun alle betreibenden Gläubiger gemeinsam etwa zur ungeteilten Hand verpflichtet wären, jene Handlungen vorzunehmen, die zur Fortführung des Exekutionsverfahrens notwendig sind. Diese Verpflichtung trifft zunächst immer den im besten Rang befindlichen betreibenden Gläubiger vergleiche dazu auch Neumann - Lichtblau[4], 1149). Denn wenn die Aufforderung, diese Handlungen vorzunehmen, wie das vom Erstgericht geschehen ist, an alle betreibenden Gläubiger gleichzeitig erginge, würde dies höchst unzweckmäßig sein und unnötige Kosten verursachen. Eine gemeinsame Absprache aller betreibenden Gläubiger und gemeinsame Vorlage der Versteigerungsbedingungen ist in der Praxis meist nicht möglich, besonders dann nicht, wenn die betreibenden Gläubiger verschiedene Wohnsitze haben. Ein ausdrücklicher Rechtssatz, daß die Aufforderung zur Vorlage der Versteigerungsbedingungen zuerst an den "führenden" betreibenden Gläubiger zu richten sei, besteht zwar nicht, aus Zweckmäßigkeitsgrunden wendet man sich aber an die betreibenden Gläubiger nach der Reihenfolge der Exekutionsführung vergleiche Neumann - Lichtblau[4], 1106 und 1167). Jedenfalls ist die Aufforderung immer nur an einen der betreibenden Gläubiger zu richten und erst falls dieser der Aufforderung nicht nachkommt, sind die anderen betreibenden Gläubiger von der Einstellung des Versteigerungsverfahrens hinsichtlich dieses Gläubigers zu verständigen und aufzufordern, nunmehr ihrerseits Versteigerungsbedingungen vorzulegen, wobei es zweckmäßig ist, sie der Rangfolge nach hiezu aufzufordern (Neumann - Lichtblau[4] aaO). Da dieser Vorgang vom Erstgericht nicht eingehalten wurde, erging der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes mit dem Auftrag, das Verfahren fortzusetzen, zu Recht.