Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Da der Wert des Beschwerdegegenstands im sogenannten Zulassungsbereich liegt, ist der Revisionsrekurs nur unter den Voraussetzungen der §§ 78, 528 Abs 2, 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig.Da der Wert des Beschwerdegegenstands im sogenannten Zulassungsbereich liegt, ist der Revisionsrekurs nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 78, 528, Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig.
Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz liegt zum strittigen Problem seit einigen Jahren keine widersprechende Judikatur mehr vor. Seit der Novellierung des § 355 Abs 1 EO durch die UWG-Novelle 1980 beginnt die Unterlassungsexekution nicht mehr wie früher mit der bloßen Bewilligung der Exekution (und nur in diesem Fall gab es früher keine einheitliche Rechtsprechung), sondern ist sofort eine Beugestrafe zu verhängen, so dass schon der Exekutionsantrag den Charakter eines Strafvollzugsantrags hat, für welchen Fall immer schon die Behauptung eines konkreten Zuwiderhandelns gefordert wurde (JBl 1978, 322, 1984, 605 ua). Die bloß allgemeine Behauptung eines Zuwiderhandelns genügt daher nach einhelliger Ansicht seit der zitierten Novellierung des § 355 Abs 1 EO nicht mehr (JBl 1982, 605 mit zustimmender Glosse von Mayr und ebenso seither ÖBl 1983, 20, ÖBl 1983, 21, ÖBl 1984, 51).Entgegen der Ansicht der zweiten Instanz liegt zum strittigen Problem seit einigen Jahren keine widersprechende Judikatur mehr vor. Seit der Novellierung des Paragraph 355, Absatz eins, EO durch die UWG-Novelle 1980 beginnt die Unterlassungsexekution nicht mehr wie früher mit der bloßen Bewilligung der Exekution (und nur in diesem Fall gab es früher keine einheitliche Rechtsprechung), sondern ist sofort eine Beugestrafe zu verhängen, so dass schon der Exekutionsantrag den Charakter eines Strafvollzugsantrags hat, für welchen Fall immer schon die Behauptung eines konkreten Zuwiderhandelns gefordert wurde (JBl 1978, 322, 1984, 605 ua). Die bloß allgemeine Behauptung eines Zuwiderhandelns genügt daher nach einhelliger Ansicht seit der zitierten Novellierung des Paragraph 355, Absatz eins, EO nicht mehr (JBl 1982, 605 mit zustimmender Glosse von Mayr und ebenso seither ÖBl 1983, 20, ÖBl 1983, 21, ÖBl 1984, 51).
Dass das Gericht zweiter Instanz die strittige Rechtsfrage durch unlogische Subsumtion oder sonst in einer Form, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung erlangen könnte, so behandelt hat, dass ihrer Überprüfung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.