Der gegen die Zurückweisung erhobene zulässige Rekurs (§ 519 Abs. 1 Z 1 ZPO) ist nicht berechtigt.Der gegen die Zurückweisung erhobene zulässige Rekurs (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat den in SZ 23/16 aufrecht gehaltenen Rechtssatz, daß die Rechtsmittelfrist gegen ein Urteil, das von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt wird, erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung beginne (SZ 2/145 = SprR 8 neu), bald eingeschränkt und die Ansicht vertreten, die Rechtsmittelfrist werde dann nicht neu in Gang gesetzt, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne den Berichtigungsbeschluß über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruches nicht in Zweifel sein konnte (SZ 27/219). Die dagegen unter dem Gesichtspunkt des Gebotes nach Rechtssicherheit geäußerten Bedenken (Fasching III 813 und ZPR Rz 1567) sind dann nicht begründet, wenn nur in den Fällen eines völlig zweifelsfreien Entscheidungswillens die ursprüngliche Rechtsmittelfrist maßgebend bleibt. Die Abgrenzung kann so ohne Nachteil für die Parteien danach vorgenommen werden, ob ohne Berichtigung Zweifel am wirklichen Inhalt der Entscheidung bestehen konnten (NZ 1972, 201; EvBl. 1975/224; RZ 1983/5;Der Oberste Gerichtshof hat den in SZ 23/16 aufrecht gehaltenen Rechtssatz, daß die Rechtsmittelfrist gegen ein Urteil, das von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt wird, erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung beginne (SZ 2/145 = SprR 8 neu), bald eingeschränkt und die Ansicht vertreten, die Rechtsmittelfrist werde dann nicht neu in Gang gesetzt, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne den Berichtigungsbeschluß über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruches nicht in Zweifel sein konnte (SZ 27/219). Die dagegen unter dem Gesichtspunkt des Gebotes nach Rechtssicherheit geäußerten Bedenken (Fasching römisch drei 813 und ZPR Rz 1567) sind dann nicht begründet, wenn nur in den Fällen eines völlig zweifelsfreien Entscheidungswillens die ursprüngliche Rechtsmittelfrist maßgebend bleibt. Die Abgrenzung kann so ohne Nachteil für die Parteien danach vorgenommen werden, ob ohne Berichtigung Zweifel am wirklichen Inhalt der Entscheidung bestehen konnten (NZ 1972, 201; EvBl. 1975/224; RZ 1983/5;
MietSlg. 33.652 ua). So hat auch der dritte Senat zu 3 Ob 598/87 an der im wesentlichen einhelligen Rechtsprechung festgehalten, daß eine neue Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der berichtigten Entscheidungsausfertigung beginnt, es sei denn, der Rechtsmittelwerber habe auch ohne Berichtigung keinen Zweifel am wirklichen Inhalt des richterlichen Willens haben können. Ein solcher Fall liegt vor, wenn hier nach § 41 ZPO der unterlegenen klagenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufgewendeten Prozeßkosten der beklagten Partei auferlegt wurde und dabei bloß durch einen offenkundigen Schreibfehler die Parteirolle des Gläubigers der Kostenschuld vertauscht worden ist. Die Klägerin konnte nicht annehmen, das Gericht habe sie verpflichten wollen, an sich selbst die Prozeßkosten zu ersetzen. Ihr Rechtsvertreter mußte die Kostenentscheidung in Verbindung mit dem Hinweis auf § 41 ZPO in den Entscheidungsgründen so lesen, wie sie in Wahrheit gemeint war. Damit hat auch die Frage der Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung nichts zu tun. Das Titelgericht hätte die Exekution selbst ohne Berichtigung bewilligen können. Der Schreibfehler in Urschrift und Ausfertigungen durfte jederzeit - auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - nach § 419 Abs. 1 ZPO richtiggestellt werden, ohne daß dadurch ein neuer Fristenlauf ausgelöst wurde.MietSlg. 33.652 ua). So hat auch der dritte Senat zu 3 Ob 598/87 an der im wesentlichen einhelligen Rechtsprechung festgehalten, daß eine neue Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der berichtigten Entscheidungsausfertigung beginnt, es sei denn, der Rechtsmittelwerber habe auch ohne Berichtigung keinen Zweifel am wirklichen Inhalt des richterlichen Willens haben können. Ein solcher Fall liegt vor, wenn hier nach Paragraph 41, ZPO der unterlegenen klagenden Partei der Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufgewendeten Prozeßkosten der beklagten Partei auferlegt wurde und dabei bloß durch einen offenkundigen Schreibfehler die Parteirolle des Gläubigers der Kostenschuld vertauscht worden ist. Die Klägerin konnte nicht annehmen, das Gericht habe sie verpflichten wollen, an sich selbst die Prozeßkosten zu ersetzen. Ihr Rechtsvertreter mußte die Kostenentscheidung in Verbindung mit dem Hinweis auf Paragraph 41, ZPO in den Entscheidungsgründen so lesen, wie sie in Wahrheit gemeint war. Damit hat auch die Frage der Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung nichts zu tun. Das Titelgericht hätte die Exekution selbst ohne Berichtigung bewilligen können. Der Schreibfehler in Urschrift und Ausfertigungen durfte jederzeit - auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - nach Paragraph 419, Absatz eins, ZPO richtiggestellt werden, ohne daß dadurch ein neuer Fristenlauf ausgelöst wurde.
Daran ändert auch eine von der Rekurswerberin behauptete andere Beurteilung durch den Erstrichter nichts.
Da die Berichtigung keine neue Berufungsfrist auslöste, ist die am 18. Jänner 1988 nach dem letzten Tag der vierwöchigen Berufungsfrist (5. Jänner 1988) zur Post gegebene Berufung verspätet erhoben. Die Zurückweisung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht erfolgte ohne Rechtsirrtum.