Es entspricht wohl der ständigen Rechtsprechung, daß im Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution und in allen nachfolgenden Strafanträgen der Verstoß gegen das Unterlassungsgebot im Titel bzw. in der Exekutionsbewilligung konkret und bei einer Vielzahl von Verstößen allenfalls durch Herausgreifen einzelner Tathandlungen (3 Ob 71/89) behauptet werden muß (SZ 51/19; SZ 55/6; ÖBl 1983, 20; ÖBl 1984, 51;
RZ 1990/62 uva). Die Entscheidung über den Exekutionsantrag hat sich dabei streng an den Titel zu halten (JBl 1982, 605;
ÖBl 1985, 136 ua). Danach ist zu prüfen, ob das im Exekutionsantrag behauptete Zuwiderhandeln gegen das in der einstweiligen Verfügung ergangene Verbot die beantragten Exekutionsschritte rechtfertigt.
Die betreibende Partei hat sich bei ihrem Einschreiten nicht bloß mit der allgemein gehaltenen Behauptung begnügt, in an bestimmten Tagen verbreiteten Ausgaben der Tageszeitung *****K***** seien verbotswidrige Veröffentlichungen erfolgt, sondern ihre Behauptung durch den Hinweis auf bestimmte Seiten und die Vorlage der Exemplare der inkriminierten Blätter dieser Tageszeitung belegt. Danach ergibt sich, daß dort neben Ankündigungen, deren Gestaltung und Anordnung Zweifel über die Entgeltlichkeit dieser Einschaltungen ausschließt und die daher vom Verbot des Titels ausgenommen sind, auch Ankündigungen, Empfehlungen, Beiträge und Berichte veröffentlicht sind, bei deren mit mehr oder weniger hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß für diese Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wurde, und die nicht als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" in der Art gekennzeichnet sind, wie dies der Titel fordert. Dafür genügt es nicht, daß die Zeitungsseite selbst mit "K*****-Service", "K*****-Werbung" oder ähnlichen Überschriften versehen ist, weil gerade der von den verpflichteten Parteien ins Treffen geführte Umstand, daß es sich dort nicht ausschließlich um entgeltliche Einschaltungen handelt, eine Kennzeichnung der einzelnen Veröffentlichung erfordert, um (nur) so redaktionelle Beiträge von bezahlten Einschaltungen zu unterscheiden.
Scheidet man die zweifelsfrei als Inserate erkennbaren Veröffentlichungen aus, bleiben bei jedem der von der betreibenden Partei geltend gemachten Verstöße jedenfalls Artikel, die nicht gekennzeichnet sind, bei denen aber naheliegt, daß sie gegen Entgelt veröffentlicht wurden. Da schon ein einziger solcher Beitrag oder Bericht als Zuwiderhandeln gegen das Verbot den beantragten Exekutionsschritt rechtfertigt, ist in diesem besonderen Fall, daß nämlich der Beweis der Entgeltlichkeit für den Mitbewerber gerade nicht zu erbringen ist, die Behauptung ausreichend, daß auf einer bestimmten Seite der Zeitung ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot geschehen ist. Dieser Verstoß liegt zwar nicht schon darin, daß überhaupt eine Vermengung bezahlter Anzeigen mit Beiträgen, auf die das Verbot nicht zutrifft, erfolgte, weil dies vom Titel nicht erfaßt ist, wohl aber darin, daß mit großer Wahrscheinlichkeit Veröffentlichungen gegen Entgelt nicht als solche ausreichend gekennzeichnet sind. Nicht anders wäre es, hätte die betreibende Partei behauptet, sämtliche auf den jeweils bezeichneten Zeitungsseiten gedruckten Beiträge seien verbotswidrig. Auch dann würde es nach Ausschaltung der Inserate, deren Aufmachung iSd § 26 MedG die Entgeltlichkeit der Einschaltung klar erkennen läßt, genügen, wenn nur ein einziger Beitrag entgeltlich und ohne Kennzeichnung bei dieser Veröffentlichung aufgenommen wäre. Die Tatsache, ob Entgelt geleistet wird, liegt in der Sphäre der verpflichteten Parteien. Ihnen obliegt es dann, den Anschein der Entgeltlichkeit für alle nicht als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichneten Veröffentlichungen zu widerlegen. Sie sind damit nicht überfordert, sondern es wäre vielmehr unbillig, müßte der betreibende Mitbewerber einzelne Veröffentlichungen herausgreifen und benennen. Selbst wenn er zu Unrecht mehrere Veröffentlichungen in einer Zeitung als Verstoß bezeichnete, und dafür genügt zunächst die Behauptung, müßten Einwendungen der verpflichteten Parteien iSd § 36 EO scheitern, wenn sie nicht beweisen können, daß kein einziger Beitrag verbotswidrig veröffentlicht wurde.Scheidet man die zweifelsfrei als Inserate erkennbaren Veröffentlichungen aus, bleiben bei jedem der von der betreibenden Partei geltend gemachten Verstöße jedenfalls Artikel, die nicht gekennzeichnet sind, bei denen aber naheliegt, daß sie gegen Entgelt veröffentlicht wurden. Da schon ein einziger solcher Beitrag oder Bericht als Zuwiderhandeln gegen das Verbot den beantragten Exekutionsschritt rechtfertigt, ist in diesem besonderen Fall, daß nämlich der Beweis der Entgeltlichkeit für den Mitbewerber gerade nicht zu erbringen ist, die Behauptung ausreichend, daß auf einer bestimmten Seite der Zeitung ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot geschehen ist. Dieser Verstoß liegt zwar nicht schon darin, daß überhaupt eine Vermengung bezahlter Anzeigen mit Beiträgen, auf die das Verbot nicht zutrifft, erfolgte, weil dies vom Titel nicht erfaßt ist, wohl aber darin, daß mit großer Wahrscheinlichkeit Veröffentlichungen gegen Entgelt nicht als solche ausreichend gekennzeichnet sind. Nicht anders wäre es, hätte die betreibende Partei behauptet, sämtliche auf den jeweils bezeichneten Zeitungsseiten gedruckten Beiträge seien verbotswidrig. Auch dann würde es nach Ausschaltung der Inserate, deren Aufmachung iSd Paragraph 26, MedG die Entgeltlichkeit der Einschaltung klar erkennen läßt, genügen, wenn nur ein einziger Beitrag entgeltlich und ohne Kennzeichnung bei dieser Veröffentlichung aufgenommen wäre. Die Tatsache, ob Entgelt geleistet wird, liegt in der Sphäre der verpflichteten Parteien. Ihnen obliegt es dann, den Anschein der Entgeltlichkeit für alle nicht als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichneten Veröffentlichungen zu widerlegen. Sie sind damit nicht überfordert, sondern es wäre vielmehr unbillig, müßte der betreibende Mitbewerber einzelne Veröffentlichungen herausgreifen und benennen. Selbst wenn er zu Unrecht mehrere Veröffentlichungen in einer Zeitung als Verstoß bezeichnete, und dafür genügt zunächst die Behauptung, müßten Einwendungen der verpflichteten Parteien iSd Paragraph 36, EO scheitern, wenn sie nicht beweisen können, daß kein einziger Beitrag verbotswidrig veröffentlicht wurde.
Der Oberste Gerichtshof meint daher, daß alle nun zu beurteilenden Exekutionsschritte die vom Erstgericht gefaßten Beschlüsse decken, weil die Behauptungen der betreibenden Partei ausreichend sind.
Die verhängten Strafen sind angemessen und erforderlich, um den titulierten Anspruch durchzusetzen. Es sind daher die erstrichterlichen Beschlüsse wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 74 und 78 EO sowie den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.