Der Revisionsrekurs ist indes wegen Wegfalls der Beschwer nunmehr unzulässig.
Wie sich aus dem Exekutionstitel ergibt, war der Verpflichtete zu einer einmaligen Handlung verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er im Laufe des vorliegenden Verfahrens - allerdings zu einem Zeitpunkt, als die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung durch die Rekursentscheidung beseitigt war - zur Gänze nachgekommen. Damit wurde aber das anhängige Exekutionsverfahren beendet. Nach stRsp liegt Beendigung der Exekution vor, wenn der Betreibende durch den Exekutionsvollzug gänzlich befriedigt wurde (Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 39 Rz 50; Jakusch in Angst, EO, § 39 Rz 2 je mN). Dagegen wurde ausgeführt, dass die "freiwillige" Zahlung des Verpflichteten außerhalb des Exekutionsverfahrens nicht zur Beendigung führe (SZ 53/112 = JBl 1981, 330). Diese müsste (allenfalls mit Klage nach § 35 EO) zur Einstellung der Exekution führen. Bei der hier vorliegenden Exekution zur Erwirkung von unvertretbaren Handlungen nach § 354 EO ist aber eine klare Trennung zwischen durch Vollzugsmaßnahmen bewirkter und freiwilliger Erfüllung nicht möglich. Nach § 354 Abs 1 EO wird ein Anspruch auf eine unvertretbare Handlung dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete auf Antrag vom Exekutionsgericht durch Geldstrafen oder durch Haft zur Vornahme der Handlung angehalten wird. Die Exekution beginnt nach Abs 2 leg cit mit Androhung einer Strafe. Es kann nicht gesagt werden, der Verpflichtete habe die ihm obliegende Handlung unter dem Druck des Exekutionsverfahrens und damit auch durch die Vollzugsmaßnahmen vorgenommen, erfolgte sie doch zu einem Zeitpunkt, als die zweite Instanz die Exekutionsbewilligung, wenngleich noch nicht rechtskräftig, aufgehoben hatte. Demnach ist aber im vorliegenden Fall von einer Beendigung der Exekution auszugehen. Dies führt aber nach der Rsp zum Wegfall der Beschwer und des Rechtsschutzinteresses an der Wiederherstellung der Exekutionsbewilligung des betreibenden Gläubigers (MietSlg 31.795, 34.827). Daran ist ungeachtet der Kritik von Jakusch (aaO § 65 Rz 14) festzuhalten, weil das Kosteninteresse nicht geeignet ist, eine Beschwer in der Hauptsache zu begründen. Die Kosten der Veröffentlichung des Widerrufs sind nicht vom Exekutionstitel erfasst.Wie sich aus dem Exekutionstitel ergibt, war der Verpflichtete zu einer einmaligen Handlung verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er im Laufe des vorliegenden Verfahrens - allerdings zu einem Zeitpunkt, als die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung durch die Rekursentscheidung beseitigt war - zur Gänze nachgekommen. Damit wurde aber das anhängige Exekutionsverfahren beendet. Nach stRsp liegt Beendigung der Exekution vor, wenn der Betreibende durch den Exekutionsvollzug gänzlich befriedigt wurde (Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 39, Rz 50; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 39, Rz 2 je mN). Dagegen wurde ausgeführt, dass die "freiwillige" Zahlung des Verpflichteten außerhalb des Exekutionsverfahrens nicht zur Beendigung führe (SZ 53/112 = JBl 1981, 330). Diese müsste (allenfalls mit Klage nach Paragraph 35, EO) zur Einstellung der Exekution führen. Bei der hier vorliegenden Exekution zur Erwirkung von unvertretbaren Handlungen nach Paragraph 354, EO ist aber eine klare Trennung zwischen durch Vollzugsmaßnahmen bewirkter und freiwilliger Erfüllung nicht möglich. Nach Paragraph 354, Absatz eins, EO wird ein Anspruch auf eine unvertretbare Handlung dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete auf Antrag vom Exekutionsgericht durch Geldstrafen oder durch Haft zur Vornahme der Handlung angehalten wird. Die Exekution beginnt nach Absatz 2, leg cit mit Androhung einer Strafe. Es kann nicht gesagt werden, der Verpflichtete habe die ihm obliegende Handlung unter dem Druck des Exekutionsverfahrens und damit auch durch die Vollzugsmaßnahmen vorgenommen, erfolgte sie doch zu einem Zeitpunkt, als die zweite Instanz die Exekutionsbewilligung, wenngleich noch nicht rechtskräftig, aufgehoben hatte. Demnach ist aber im vorliegenden Fall von einer Beendigung der Exekution auszugehen. Dies führt aber nach der Rsp zum Wegfall der Beschwer und des Rechtsschutzinteresses an der Wiederherstellung der Exekutionsbewilligung des betreibenden Gläubigers (MietSlg 31.795, 34.827). Daran ist ungeachtet der Kritik von Jakusch (aaO Paragraph 65, Rz 14) festzuhalten, weil das Kosteninteresse nicht geeignet ist, eine Beschwer in der Hauptsache zu begründen. Die Kosten der Veröffentlichung des Widerrufs sind nicht vom Exekutionstitel erfasst.
Nicht anders wäre die Rechtslage, ginge man davon aus, dass die Exekution nicht beendet wäre. In diesem Fall läge der Einstellungsgrund des § 40 EO vor, desgleichen eine unbedenkliche Urkunde in Form der Erklärung der betreibenden Parteien gegenüber den Obersten Gerichtshof. Ist aber ein Einstellungsgrund aktenkundig, ist die Beschwer nicht mehr gegeben, selbst wenn die Exekution noch nicht eingestellt ist (3 Ob 234/00h; weitere Nachweise siehe Jakusch aaO § 65 Rz 14).Nicht anders wäre die Rechtslage, ginge man davon aus, dass die Exekution nicht beendet wäre. In diesem Fall läge der Einstellungsgrund des Paragraph 40, EO vor, desgleichen eine unbedenkliche Urkunde in Form der Erklärung der betreibenden Parteien gegenüber den Obersten Gerichtshof. Ist aber ein Einstellungsgrund aktenkundig, ist die Beschwer nicht mehr gegeben, selbst wenn die Exekution noch nicht eingestellt ist (3 Ob 234/00h; weitere Nachweise siehe Jakusch aaO Paragraph 65, Rz 14).
Wenn das ursprünglich noch gegebene Rechtsschutzinteresse nach dem Einlangen des Rechtsmittels wegfällt, ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (3 Ob 234/00h). Gemäß § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO ist aber in einem derartigen Fall bei der Kostenentscheidung der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu berücksichtigen. Die Ausführungen im außerordentlichen Rechtsmittel sind nicht geeignet, eine unrichtige Beurteilung der zweiten Instanz und damit die Berechtigung des Exekutionsantrages darzulegen. Zunächst kann kein Zweifel bestehen, dass die vom Verpflichteten nach dem Titel vorzunehmende Handlung (Widerruf einer bestimmten Äußerung) durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, somit ein Fall des § 354 EO vorliegt. Demnach hält sich die Entscheidung der zweiten Instanz im Rahmen der stRsp, wonach eine Handlung, die, wie hier evidentermaßen, der Mitwirkung eines Dritten (des Fernsehunternehmens, in dessen Sendung der Widerruf erfolgen muss) bedarf, nach § 354 EO nicht vollstreckt werden kann, selbst wenn die Mitwirkung allenfalls im Prozessweg erzwungen werden könnte (Nachweise bei Klicka in Angst, EO, § 354 Rz 1, 2). Ein Kostenzuspruch an die betreibenden Parteien würde eine Änderung der Rsp voraussetzen (wie sie auch etwa von Klicka aaO Rz 3 und Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 354 Rz 17 vorgeschlagen wurde). Allerdings steht dem entgegen, dass bei Anwendung des § 50 ZPO die Prüfung des hypothetischen Rechtsmittelerfolges nicht streng zu erfolgen hat, vielmehr bei unverhältnismäßigem Verfahrensaufwand zur Klärung von Tatsachen über den Kostenersatz nach freier Überzeugung zu entscheiden ist, demnach auch eine Kostenteilung im Verhältnis der Erfolgschancen vorgenommen werden kann (Mayr in Rechberger2 § 50 ZPO Rz 2 unter Berufung auf Graff in ecolex 1991, 761). Die Chance der Änderung einer seit Jahrzehnten bestehenden Rsp ist aber doch als so gravierend einzuschätzen, dass ein Erastzanspruch der betreibenden Parteien hier jedenfalls bejaht werden könnte.Wenn das ursprünglich noch gegebene Rechtsschutzinteresse nach dem Einlangen des Rechtsmittels wegfällt, ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (3 Ob 234/00h). Gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist aber in einem derartigen Fall bei der Kostenentscheidung der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu berücksichtigen. Die Ausführungen im außerordentlichen Rechtsmittel sind nicht geeignet, eine unrichtige Beurteilung der zweiten Instanz und damit die Berechtigung des Exekutionsantrages darzulegen. Zunächst kann kein Zweifel bestehen, dass die vom Verpflichteten nach dem Titel vorzunehmende Handlung (Widerruf einer bestimmten Äußerung) durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann, somit ein Fall des Paragraph 354, EO vorliegt. Demnach hält sich die Entscheidung der zweiten Instanz im Rahmen der stRsp, wonach eine Handlung, die, wie hier evidentermaßen, der Mitwirkung eines Dritten (des Fernsehunternehmens, in dessen Sendung der Widerruf erfolgen muss) bedarf, nach Paragraph 354, EO nicht vollstreckt werden kann, selbst wenn die Mitwirkung allenfalls im Prozessweg erzwungen werden könnte (Nachweise bei Klicka in Angst, EO, Paragraph 354, Rz 1, 2). Ein Kostenzuspruch an die betreibenden Parteien würde eine Änderung der Rsp voraussetzen (wie sie auch etwa von Klicka aaO Rz 3 und Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 354, Rz 17 vorgeschlagen wurde). Allerdings steht dem entgegen, dass bei Anwendung des Paragraph 50, ZPO die Prüfung des hypothetischen Rechtsmittelerfolges nicht streng zu erfolgen hat, vielmehr bei unverhältnismäßigem Verfahrensaufwand zur Klärung von Tatsachen über den Kostenersatz nach freier Überzeugung zu entscheiden ist, demnach auch eine Kostenteilung im Verhältnis der Erfolgschancen vorgenommen werden kann (Mayr in Rechberger2 Paragraph 50, ZPO Rz 2 unter Berufung auf Graff in ecolex 1991, 761). Die Chance der Änderung einer seit Jahrzehnten bestehenden Rsp ist aber doch als so gravierend einzuschätzen, dass ein Erastzanspruch der betreibenden Parteien hier jedenfalls bejaht werden könnte.