Entscheidung 3 Ob 78/17t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.05.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Anwaltssozietät in Linz, sowie der beigetretenen betreibenden Parteien 1. B***** AG, *****, vertreten durch Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, 2. V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Schweiger, Rechtsanwalt in Linz, 3. B***** AG, *****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, 4. Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, vertreten durch Wildmoser/Koch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die verpflichteten Parteien 1. Mag. G*****, 2. E*****, beide *****, beide vertreten durch Widther Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 69.307,26 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 16. März 2017, GZ 1 R 52/17s-777, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 26. Jänner 2017, GZ 1 E 3585/09b-772, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der Verpflichteten auf Aufschiebung des Exekutionsverfahrens mit der Begründung ab, das Exekutionsverfahren sei abgeschlossen und eine Aufschiebung daher rechtlich ausgeschlossen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich der irrtümlich als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Revisionsrekurs der Verpflichteten.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Mit Ausnahme der hier nicht vorliegenden Fälle des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz RS0012387 [T13, T16]; jüngst 3 Ob 38/17p).Mit Ausnahme der hier nicht vorliegenden Fälle des Paragraph 84, Absatz 4 und des Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz RS0012387 [T13, T16]; jüngst 3 Ob 38/17p).
Der Revisionsrekurs ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Exekutionsrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00078.17T.0510.000
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017
Dokumentnummer
JJT_20170510_OGH0002_0030OB00078_17T0000_000