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Entscheidung 3 Ob 78/25d×

Entscheidung 3 Ob 78/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob78/25d

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H*, vertreten durch Dr. David M. Suntinger, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, gegen die verpflichtete Partei A* GmbH, *, vertreten durch Mag. Gerold Loinger, Rechtsanwalt in Wörgl, wegen Paragraph 355, EO, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. Jänner 2025, GZ 5 R 118/24z, 119/24x, 120/24v-332, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Verpflichtete hat es aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsakts vom 4. Dezember 2023 gegenüber dem Betreibenden ab sofort in der gesamten Europäischen Union zu unterlassen, die Marke „R* (UM*)“ und/oder mit dieser idente und/oder verwechslungsfähig ähnliche Zeichen im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung, zum Inverkehrbringen und/oder Feilhalten von näher umschriebenen Kosmetikprodukten zu verwenden.

[2] Aufgrund dieses Titels bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 16. 1. 2024 dem Betreibenden wegen behaupteter Verstöße gegen das Unterlassungsgebot (durch Verwendung der – nach Ansicht des Betreibenden mit seiner Wortmarke verwechslungsfähigen und damit titelwidrigen – Bezeichnung „R*“ für die Produkte der Verpflichteten) die Exekution gemäß Paragraph 355, EO und verhängte über die Verpflichtete eine Geldstrafe.

[3] Mit dem hier angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht – soweit in dritter Instanz von Interesse – den Rekursen der Verpflichteten gegen zwei Strafbeschlüsse des Erstgerichts, mit denen jeweils aufgrund einer Vielzahl von Strafanträgen eine (Gesamt-)Geldstrafe verhängt worden war, nicht Folge und sprach jeweils aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig sei. Hingegen gab es den gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen erhobenen Rekursen des Betreibenden Folge, hob die Strafbeschlüsse auf und verwies die Exekutionssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung insbesondere mit dem Auftrag an das Erstgericht zurück, aufgrund jedes einzelnen Strafantrags eine gesonderte Strafe zu verhängen.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Der Revisionsrekurs der Verpflichteten, mit dem diese geltend macht, das Rekursgericht habe zu Unrecht ihr auf den Ausführungen in den Strafanträgen basierendes (Rechts-)Vorbringen, die Bezeichnungen „R*“ und „R*“ seien gar nicht verwechslungsfähig, als nur mittels Impugnationsklage geltend zu machende Neuerung qualifiziert, ist absolut unzulässig.

[5] 1. Da das Rekursgericht die angefochtenen Strafbeschlüsse des Erstgerichts in ihrer Gesamtheit (und nicht nur teilweise) aufgehoben hat, gibt es die Entscheidungen des Erstgerichts über jene Strafanträge, auf deren Abweisung das Rechtsmittel der Verpflichteten abzielt, derzeit nicht mehr. Die aufhebenden Entscheidungen des Rekursgerichts wiederum sind mangels Zulässigerklärung des Rekurses durch das Rekursgericht gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unanfechtbar.

[6]           2. Das Rechtsmittel der Verpflichteten ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E144736

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00078.25D.0528.000

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JJT_20250528_OGH0002_0030OB00078_25D0000_000