[5] Die Aktenvorlage ist verfehlt.
[6] Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist in den in § 49 Abs 2 Z 1 und Z 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. [6] Gemäß Paragraph 502, Absatz 4, ZPO ist in den in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.
[7] Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen laufenden Unterhalt ist grundsätzlich das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RS0042366). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen zu keiner Erhöhung dieser Bewertung (RS0103147 [T1]; RS0114353). Der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung also nicht hinzuzurechnen (RS0103147 [T14]). [7] Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen laufenden Unterhalt ist grundsätzlich das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (Paragraph 58, Absatz eins, JN; RS0042366). Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen zu keiner Erhöhung dieser Bewertung (RS0103147 [T1]; RS0114353). Der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung also nicht hinzuzurechnen (RS0103147 [T14]).
[8] Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, demnach nicht 30.000 EUR. Das Rechtsmittel ist daher dem Berufungsgericht im Sinn eines Antrags auf nachträgliche Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel – wie hier – als „außerordentliche Revision“ bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser ist erst dann zur Entscheidung darüber berufen, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RS0109623). [8] Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, demnach nicht 30.000 EUR. Das Rechtsmittel ist daher dem Berufungsgericht im Sinn eines Antrags auf nachträgliche Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel – wie hier – als „außerordentliche Revision“ bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser ist erst dann zur Entscheidung darüber berufen, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RS0109623).
[9] Das Erstgericht wird die Vorlage des Rechtsmittels an das Berufungsgericht nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]; RS0109501 [T12]). [9] Das Erstgericht wird die Vorlage des Rechtsmittels an das Berufungsgericht nachzuholen haben. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]; RS0109501 [T12]).
[10] Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.