Aus der Begründung:
Der Antragsteller wendet sich dagegen, daß das Rekursgericht eine andere Parteiabsicht festgestellt habe als das Erstgericht. Hievon kann gar nicht die Rede sein. Das Erstgericht hat in dieser Hinsicht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, sondern eine Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht. Der Inhalt des Vergleiches ist vollkommen eindeutig. Wenn das Erstgericht meint, die Antragstellerin bleibe, obwohl es ihr von fünf Zimmern nur eines zugesprochen hat, noch Inhaberin der gleichen Mietrechte, so ist zu bemerken, daß damit der Vergleich dahin abgeändert würde, daß ihr eben nur ein kleiner Bruchteil der Mietrechte zustunde. Denn es ist unerfindlich, worin dann die Rechtsgleichheit bestehen sollte. Ein über die Benützung des der Antragstellerin zugewiesenen Teiles der Bestandsache hinausgehendes, dem des Antragsgegners gleiches Mietrecht wäre vollkommen inhaltsleer. Jedes Vermögensrecht setzt aber einen Gegenstand voraus, auf den es sich bezieht. Gemäß § 1090 ABGB. erschöpft sich das Recht des Mieters im Gebrauch der Bestandsache und im Recht, sich gegen jede Beeinträchtigung dieser Befugnis wehren zu können. Das Wort "gleichteilig" kann sich daher nur auf den Gebrauch der Bestandsache, also die Benützung der Wohnung beziehen. Im Gegensatz zur Vorschrift des § 5 der 6. DVzEheG. hat der Richter die Ausübung des dem Anteil entsprechenden Rechtes zu bestimmen. Wie weit bei Miteigentum an einer körperlichen Sache demjenigen, der kein Bedürfnis hat, die Benützung seinem Anteil entsprechend auszuüben, hiefür ein Geldersatz zu geben ist, braucht hier nicht untersucht zu werden.Der Antragsteller wendet sich dagegen, daß das Rekursgericht eine andere Parteiabsicht festgestellt habe als das Erstgericht. Hievon kann gar nicht die Rede sein. Das Erstgericht hat in dieser Hinsicht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, sondern eine Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht. Der Inhalt des Vergleiches ist vollkommen eindeutig. Wenn das Erstgericht meint, die Antragstellerin bleibe, obwohl es ihr von fünf Zimmern nur eines zugesprochen hat, noch Inhaberin der gleichen Mietrechte, so ist zu bemerken, daß damit der Vergleich dahin abgeändert würde, daß ihr eben nur ein kleiner Bruchteil der Mietrechte zustunde. Denn es ist unerfindlich, worin dann die Rechtsgleichheit bestehen sollte. Ein über die Benützung des der Antragstellerin zugewiesenen Teiles der Bestandsache hinausgehendes, dem des Antragsgegners gleiches Mietrecht wäre vollkommen inhaltsleer. Jedes Vermögensrecht setzt aber einen Gegenstand voraus, auf den es sich bezieht. Gemäß Paragraph 1090, ABGB. erschöpft sich das Recht des Mieters im Gebrauch der Bestandsache und im Recht, sich gegen jede Beeinträchtigung dieser Befugnis wehren zu können. Das Wort "gleichteilig" kann sich daher nur auf den Gebrauch der Bestandsache, also die Benützung der Wohnung beziehen. Im Gegensatz zur Vorschrift des Paragraph 5, der 6. DVzEheG. hat der Richter die Ausübung des dem Anteil entsprechenden Rechtes zu bestimmen. Wie weit bei Miteigentum an einer körperlichen Sache demjenigen, der kein Bedürfnis hat, die Benützung seinem Anteil entsprechend auszuüben, hiefür ein Geldersatz zu geben ist, braucht hier nicht untersucht zu werden.
Überdies kann hier nicht gesagt werden, daß die Antragstellerin überhaupt kein Bedürfnis hätte, das strittige Zimmer zu benützen. Als 76 Jahre alte Frau kann ihr zugebilligt werden, sich eine Pflegeperson, die meist um sie ist, zu halten. Der Antragsgegner ist zwar Arzt, so daß er ihr im Notfall beistehen könnte, doch kann er nicht stets anwesend sein. Überdies kann der Antragstellerin nicht zugemutet werden, sich von ihm, mit dem sie in fortwährenden Streitigkeiten steht, betreuen zu lassen.