Falls im bezirksgerichtlichen Verfahren die beklagte Partei nach vorausgegangener erster Tagsatzung der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung fernbleibt, ist gegen sie auf Antrag der klagenden Partei gemäß § 396 ZPO ein Versäumungsurteil zu fällen (§ 442 Abs 1 ZPO). Unterlässt die klagende Partei diesen Antrag, so tritt Ruhen des Verfahrens ein (ebenso Fasching II, 694, III 160, 623 und 631; Petschek-Stagel, 344; SZ 27/253 ua), ausgenommen in jenen Fällen, in welchen ein derartiger Antrag zufolge § 402 ZPO zurückzuweisen wäre (die Unterlassung eines Antrags, der gemäß § 402 Abs 1 oder 2 ZPO zurückzuweisen wäre, bewirkt nicht das Ruhen, die Tagsatzung ist vielmehr in einem solchen Fall gemäß § 402 Abs 3 ZPO von Amts wegen zu erstrecken).Falls im bezirksgerichtlichen Verfahren die beklagte Partei nach vorausgegangener erster Tagsatzung der ersten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung fernbleibt, ist gegen sie auf Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 396, ZPO ein Versäumungsurteil zu fällen (Paragraph 442, Absatz eins, ZPO). Unterlässt die klagende Partei diesen Antrag, so tritt Ruhen des Verfahrens ein (ebenso Fasching römisch zwei, 694, römisch drei 160, 623 und 631; Petschek-Stagel, 344; SZ 27/253 ua), ausgenommen in jenen Fällen, in welchen ein derartiger Antrag zufolge Paragraph 402, ZPO zurückzuweisen wäre (die Unterlassung eines Antrags, der gemäß Paragraph 402, Absatz eins, oder 2 ZPO zurückzuweisen wäre, bewirkt nicht das Ruhen, die Tagsatzung ist vielmehr in einem solchen Fall gemäß Paragraph 402, Absatz 3, ZPO von Amts wegen zu erstrecken).
Der vorerwähnte Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil selbst bei Richtigkeit der Auffassung des Erstgerichts ein Antrag der Klägerin auf Fällung eines Versäumungsurteils nicht etwa zurückzuweisen, sondern ein Versäumungsurteil, allerdings im Sinne einer Klagsabweisung, zu erlassen gewesen wäre (vgl SZ 34/186, JBl 1965, 89 ua). Tatsächlich wäre jedoch auf Antrag der Klägerin hier - unter gleichzeitiger Zurückweisung der wegen verzichtbarer Unzuständigkeit angemeldeten Prozesseinrede (Fasching III 857) - ein den verbundenen Klagebegehren stattgebendes Versäumungsurteil zu fällen gewesen, da nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts hier keine einheitliche Streitgenossenschaft im Sinn des § 14 ZPO vorliegt (die von den Beklagten hervorgehobene Gemeinsamkeit des Sachverhalts verhindert keineswegs die Disposition der einzelnen Beklagten über den auf Rückzahlung eines Geldbetrags gerichteten Streitgegenstand, vgl Fasching II, 196, EvBl 1961/222, 1973/234; JBl 1960, 78 ua).Der vorerwähnte Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil selbst bei Richtigkeit der Auffassung des Erstgerichts ein Antrag der Klägerin auf Fällung eines Versäumungsurteils nicht etwa zurückzuweisen, sondern ein Versäumungsurteil, allerdings im Sinne einer Klagsabweisung, zu erlassen gewesen wäre vergleiche SZ 34/186, JBl 1965, 89 ua). Tatsächlich wäre jedoch auf Antrag der Klägerin hier - unter gleichzeitiger Zurückweisung der wegen verzichtbarer Unzuständigkeit angemeldeten Prozesseinrede (Fasching römisch drei 857) - ein den verbundenen Klagebegehren stattgebendes Versäumungsurteil zu fällen gewesen, da nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts hier keine einheitliche Streitgenossenschaft im Sinn des Paragraph 14, ZPO vorliegt (die von den Beklagten hervorgehobene Gemeinsamkeit des Sachverhalts verhindert keineswegs die Disposition der einzelnen Beklagten über den auf Rückzahlung eines Geldbetrags gerichteten Streitgegenstand, vergleiche Fasching römisch zwei, 196, EvBl 1961/222, 1973/234; JBl 1960, 78 ua).
Infolge Unterlassung des Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils seitens der erschienenen Klägerin trat daher hier ex lege Ruhen des Verfahrens mit den durch die §§ 163, 168 ZPO umschriebenen Wirkungen ein. Da dieses Ruhen nicht erst nach Schluss der Verhandlung eingetreten ist (vgl § 163 Abs 3 ZPO), hätte das Erstgericht kein Urteil fällen dürfen. Dieses Urteil hätte während der Fortdauer des Ruhens wirksam nur durch eine Berufung bekämpft werden können, in welcher dieser Fehler - man mag darin eine Nichtigkeit oder nur einen Verfahrensverstoß erblicken, vgl hiezu Fasching II, 795 und 807, Neumann, 749 und 754, Petschek, Streitfragen, 91 f ua einerseits bzw Fasching II, 623, Sperl I, 288 ua andererseits - als Beschwerdegrund geltend gemacht worden wäre. Dies entspricht im Falle der Unterbrechung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ebenso SZ 43/158, 45/19 ua) und muss nach Auffassung des erkennenden Senats auch für den Fall des Prozessstillstandes durch Ruhen gelten, für welchen § 168 ZPO nur insoweit eine Abweichung normiert, als die im Zeitpunkt des Ruhens bereits begonnenen Notfristen weiterlaufen (ebenso Neumann, 754; Sperl I, 287, insbesondere Mat I, 257, worin als Motiv für diese Abweichung angeführt ist, man wolle verhindern, dass die Parteien durch eine Ruhensvereinbarung bereits im Lauf befindliche Notfristen faktisch verlängern könnten). Soweit Fasching (III 807) und Pollak (445) aus § 163 Abs 3 ZPO - der auch für den Unterbrechungsfall gilt - ableiten, dass Rechtsmittelfristen auch während des Ruhens beginnen können, so trifft dies nur auf „solche Entscheidungen“ (so wörtlich Fasching aaO), also auf gemäß § 163 Abs 3 ZPO zulässige Entscheidungen bzw jene Entscheidungen zu, die im Zusammenhang mit dem Ruhen und seinen Wirkungen ergehen (vgl Fasching aaO). Die Formulierung der Entscheidung SZ 39/49, dass während des Ruhens des Verfahrens Rechtsmittelfristen schlechthin beginnen und ablaufen, ist daher zu allgemein und weitgehend.Infolge Unterlassung des Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils seitens der erschienenen Klägerin trat daher hier ex lege Ruhen des Verfahrens mit den durch die Paragraphen 163, 168, ZPO umschriebenen Wirkungen ein. Da dieses Ruhen nicht erst nach Schluss der Verhandlung eingetreten ist vergleiche Paragraph 163, Absatz 3, ZPO), hätte das Erstgericht kein Urteil fällen dürfen. Dieses Urteil hätte während der Fortdauer des Ruhens wirksam nur durch eine Berufung bekämpft werden können, in welcher dieser Fehler - man mag darin eine Nichtigkeit oder nur einen Verfahrensverstoß erblicken, vergleiche hiezu Fasching römisch zwei, 795 und 807, Neumann, 749 und 754, Petschek, Streitfragen, 91 f ua einerseits bzw Fasching römisch zwei, 623, Sperl römisch eins, 288 ua andererseits - als Beschwerdegrund geltend gemacht worden wäre. Dies entspricht im Falle der Unterbrechung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ebenso SZ 43/158, 45/19 ua) und muss nach Auffassung des erkennenden Senats auch für den Fall des Prozessstillstandes durch Ruhen gelten, für welchen Paragraph 168, ZPO nur insoweit eine Abweichung normiert, als die im Zeitpunkt des Ruhens bereits begonnenen Notfristen weiterlaufen (ebenso Neumann, 754; Sperl römisch eins, 287, insbesondere Mat römisch eins, 257, worin als Motiv für diese Abweichung angeführt ist, man wolle verhindern, dass die Parteien durch eine Ruhensvereinbarung bereits im Lauf befindliche Notfristen faktisch verlängern könnten). Soweit Fasching (römisch drei 807) und Pollak (445) aus Paragraph 163, Absatz 3, ZPO - der auch für den Unterbrechungsfall gilt - ableiten, dass Rechtsmittelfristen auch während des Ruhens beginnen können, so trifft dies nur auf „solche Entscheidungen“ (so wörtlich Fasching aaO), also auf gemäß Paragraph 163, Absatz 3, ZPO zulässige Entscheidungen bzw jene Entscheidungen zu, die im Zusammenhang mit dem Ruhen und seinen Wirkungen ergehen vergleiche Fasching aaO). Die Formulierung der Entscheidung SZ 39/49, dass während des Ruhens des Verfahrens Rechtsmittelfristen schlechthin beginnen und ablaufen, ist daher zu allgemein und weitgehend.
Die hier von der Klägerin erhobene Berufung, in welcher der aufgezeigte Fehler der erstgerichtlichen Entscheidung nicht geltend gemacht wurde, wäre daher als eine infolge der Ruhenswirkung unwirksame Prozesshandlung zurückzuweisen gewesen (ebenso im gleichgelagerten Unterbrechungsfall SZ 41/93, 43/158, 44/63, 45/19 ua). Dasselbe gilt auch für den von den Beklagten erhobenen Rekurs, der ebenfalls keinen die Ruhenswirkungen betreffenden Hinweis enthält und in dem auch kein Antrag auf Aufnahme des Verfahrens im Sinn des § 169 ZPO erblickt werden kann (ebenso für den Fall einer Revision SZ 41/93, 43/158 und 45/19). Der Rekurs der Beklagten war daher im Sinne der zum gleichgelagerten Unterbrechungsfall entwickelten, vorstehend zitierten Rechtsprechung zurückzuweisen.Die hier von der Klägerin erhobene Berufung, in welcher der aufgezeigte Fehler der erstgerichtlichen Entscheidung nicht geltend gemacht wurde, wäre daher als eine infolge der Ruhenswirkung unwirksame Prozesshandlung zurückzuweisen gewesen (ebenso im gleichgelagerten Unterbrechungsfall SZ 41/93, 43/158, 44/63, 45/19 ua). Dasselbe gilt auch für den von den Beklagten erhobenen Rekurs, der ebenfalls keinen die Ruhenswirkungen betreffenden Hinweis enthält und in dem auch kein Antrag auf Aufnahme des Verfahrens im Sinn des Paragraph 169, ZPO erblickt werden kann (ebenso für den Fall einer Revision SZ 41/93, 43/158 und 45/19). Der Rekurs der Beklagten war daher im Sinne der zum gleichgelagerten Unterbrechungsfall entwickelten, vorstehend zitierten Rechtsprechung zurückzuweisen.