Der Rekurs der Ersteherin ist nicht berechtigt.
Gemäß § 10 Abs 7 TGVG darf zwar ein Überbot (§§ 195 f EO) vom Gericht nur dann angenommen werden, wenn der Antragsteller über die in der Exekutionsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen hinaus durch Vorlage einer Zustimmungserklärung des Landesgrundverkehrsreferenten nachweist, daß die Übertragung des Eigentums an der versteigerten Liegenschaft an den Überbieter den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 TGVG nicht widerspricht. Eine Frist für die Vorlage dieser Zustimmungserklärung, wie sie gemäß § 196 Abs 1 EO für die Anbringung eines Überbots besteht, oder eine Anordnung, daß dieser Nachweis wie der Erlag oder die Sicherstellung des vierten Teiles des Überbotes gemäß § 196 Abs 1 EO gleichzeitig mit der Anbringung des Überbots zu erfolgen habe, sind im TGVG nicht enthalten. Die Regelung nach § 10 Abs 7 TGVG unterscheidet sich auch von der Formulierung der Bestimmung des § 10 Abs 2 lit b TGVG, wonach bei der wegen Nichtgenehmigung eines Zuschlages erforderlichen neuen Versteigerung schon im Versteigerungstermin die Bewilligung des Landesgrundverkehrsreferenten vorzuweisen ist. Es kann also zwar ohne Vorliegen dieser Zustimmung keine richterliche Entscheidung auf Annahme des Überbots (darf nur angenommen werden ...) erfolgen, daß aber die Zustimmung des Landesgrundverkehrsreferenten bei sonstiger Unzulässigkeit des Überbots schon zugleich mit diesem oder doch innerhalb der 14-Tages-Frist des § 196 EO vorgelegt werden müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, TGVG darf zwar ein Überbot (Paragraphen 195, f EO) vom Gericht nur dann angenommen werden, wenn der Antragsteller über die in der Exekutionsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen hinaus durch Vorlage einer Zustimmungserklärung des Landesgrundverkehrsreferenten nachweist, daß die Übertragung des Eigentums an der versteigerten Liegenschaft an den Überbieter den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 TGVG nicht widerspricht. Eine Frist für die Vorlage dieser Zustimmungserklärung, wie sie gemäß Paragraph 196, Absatz eins, EO für die Anbringung eines Überbots besteht, oder eine Anordnung, daß dieser Nachweis wie der Erlag oder die Sicherstellung des vierten Teiles des Überbotes gemäß Paragraph 196, Absatz eins, EO gleichzeitig mit der Anbringung des Überbots zu erfolgen habe, sind im TGVG nicht enthalten. Die Regelung nach Paragraph 10, Absatz 7, TGVG unterscheidet sich auch von der Formulierung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Litera b, TGVG, wonach bei der wegen Nichtgenehmigung eines Zuschlages erforderlichen neuen Versteigerung schon im Versteigerungstermin die Bewilligung des Landesgrundverkehrsreferenten vorzuweisen ist. Es kann also zwar ohne Vorliegen dieser Zustimmung keine richterliche Entscheidung auf Annahme des Überbots (darf nur angenommen werden ...) erfolgen, daß aber die Zustimmung des Landesgrundverkehrsreferenten bei sonstiger Unzulässigkeit des Überbots schon zugleich mit diesem oder doch innerhalb der 14-Tages-Frist des Paragraph 196, EO vorgelegt werden müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Wenn der Nachweis der Zustimmung des Landesgrundverkehrsreferenten fehlt, liegt ein Mangel vor, der iSd § 84 ZPO behoben werden kann. Es ist zwar richtig, daß das Exekutionsverfahren der raschen Befriedigung der Gläubiger dienen soll; ein gleich wichtiger Grundsatz ist es aber, daß wegen der Interessen der Gläubiger auf einen möglichst hohen Erlös hingewirkt werden soll. Die Verbesserungsfrist kann allerdings in Anlehnung an die Frist des § 196 Abs 1 EO nur mit 14 Tagen bemessen werden. Damit wird sichergestellt, daß einem Überbieter, der erst gegen Ende der 14-Tages-Frist nach Verlautbarung des Zuschlages von diesem Kenntnis erlangt, nochmals diese volle Frist zur Erfüllung der erst durch das Landesgesetz geschaffenen zusätzlichen Voraussetzung zur Verfügung steht. Die Frist ist andererseits ausreichend, zumal gegen die Verweigerung der Zustimmung nach § 10 Abs 7 TGVG keine Berufung zulässig ist.Wenn der Nachweis der Zustimmung des Landesgrundverkehrsreferenten fehlt, liegt ein Mangel vor, der iSd Paragraph 84, ZPO behoben werden kann. Es ist zwar richtig, daß das Exekutionsverfahren der raschen Befriedigung der Gläubiger dienen soll; ein gleich wichtiger Grundsatz ist es aber, daß wegen der Interessen der Gläubiger auf einen möglichst hohen Erlös hingewirkt werden soll. Die Verbesserungsfrist kann allerdings in Anlehnung an die Frist des Paragraph 196, Absatz eins, EO nur mit 14 Tagen bemessen werden. Damit wird sichergestellt, daß einem Überbieter, der erst gegen Ende der 14-Tages-Frist nach Verlautbarung des Zuschlages von diesem Kenntnis erlangt, nochmals diese volle Frist zur Erfüllung der erst durch das Landesgesetz geschaffenen zusätzlichen Voraussetzung zur Verfügung steht. Die Frist ist andererseits ausreichend, zumal gegen die Verweigerung der Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz 7, TGVG keine Berufung zulässig ist.
Die im Revisionsrekurs angeführten Entscheidungen 3 Ob 73/77 (= EvBl 1978/44) und 3 Ob 144/83 (= SZ 56/142) betreffen anders gelagerte Fälle (Beibringung einer devisenrechtlichen Genehmigung bzw eines Grundbuchauszuges).
Mit Recht verweist die Ersteherin zwar darauf, daß sie vom Überbot erst zu verständigen gewesen wäre, wenn die für dessen Annahme nötigen Voraussetzungen erfüllt waren. Dieser Fehler kann aber nicht mehr behoben werden und berührt nicht die Richtigkeit des Aufhebungsbeschlusses der zweiten Instanz.
Auf die im Rekurs der Ersteherin enthaltenen Mutmaßungen war schon wegen des im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht Bedacht zu nehmen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO sowie 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO sowie 40 und 50 ZPO.