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Entscheidung 3 Ob 784/52×

Entscheidung 3 Ob 784/52

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob784/52

Entscheidungsdatum

28.01.1953

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Wahle als Vorsitzenden und die Räte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernard, Dr. Deutsch, Dr. Bistritschau und Dr. Dinnebier als Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1.) Dipl. Kfm. Richard F*****, 2.) Erich F*****, beide vertreten durch Dr. Karl Weiß, Rechtsanwalt in Wien, 3.) Elsa L*****, vertreten durch Dr. Rudolf Skrein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien, vertreten durch die Mag. Abt. 65, Wien römisch eins., Neues Rathaus, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 1952, GZ 44 R 1079/52-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. Juli 1952, GZ 7 Nc 348/52-9, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Wiener Gemeindesrats vom 14. 7. 1950 wurde eine Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans festgelegt, darunter auch für einen Teil des Franz Josef-Kais, wodurch ua auch das Grundstück ***** der EZ 1568 (*****) zur Verkehrsfläche wurde. Deshalb haben die Eigentümer dieses Grundstücks gemäß Paragraph 59, Absatz eins, der Bauordnung für Wien zur Einlösung angeboten. Mit Bescheid vom 21. 11. 1951 hat der Wiener Magistrat im selbständigen Wirkungsbereich ausgesprochen, dass dieses Grundstück einzulösen ist und als Entschädigung ein Betrag von 114.165 S festgesetzt wird. Mit Antrag vom 15. 3. 1952 begehrten die Antragsteller, die Entschädigung in der Höhe von 342.495 S (di 645 S pro m2) festzusetzen, mit der Begründung, dass dieses Grundstück bisher Baugrund war und die Entschädigung daher als Baugrund und nicht nach dem Wert als Verkehrsfläche zu berechnen sei. Dabei haben sie sich mit dem im Verwaltungsverfahren festgesetzten Mittelwert als Baugrund von 645 S pro m2 einverstanden erklärt. Die Antragsgegnerin begehrte die Festsetzung nach dem Wert als Verkehrsfläche, ohne die Bewertung des Grundstücks durch die Sachverständigen im Verwaltungsverfahren zu bemängeln, so dass nur die Frage zu entscheiden war, ob der Festsetzung der Entschädigung der Wert des Grundstücks als Baugrund oder als Verkehrsfläche zugrundezulegen ist.

Das Erstgericht hat die Entschädigung antragsgemäß festgesetzt, weil die Eigentümer bis zur Umwidmung einen Baugrund besessen haben, den sie infolge der Umwidmung nicht mehr als solchen verwenden können, ihnen daher eine Entschädigung nach dem Wert als Baugrund zustünde. Das Rekursgericht hat diesen Beschluss bestätigt. Nach Paragraph 57, Absatz 2, der BO sei bei Enteignung den Eigentümern der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil zu ersetzen. Im vorliegenden Fall sei zwar nicht enteignet worden, sondern das Grundstück entschädigungspflichtig eingelöst worden. Da nach Paragraph 57, Absatz 2, letzter Satz BO in allen Fällen, in denen für abzutretenden Grund Entschädigung zu leisten ist, die gleichen Grundsätze wie bei der Enteignung gelten, sei auch bei der Einlösung nach Paragraph 59, Absatz eins, BO dieser vermögensrechtliche Nachteil zu ersetzen, was einer völligen Schadloshaltung gleichkomme. Diese bestehe in dem Ersatz der Differenz zwischen dem Vermögen der Eigentümer im Zustand vor und im Zustand nach dem Eingriff, nicht aber in dem Wertunterschied im Zustand vor oder nach der Einlösung, denn die Einlösung sei nur mehr eine Folge der Umwidmung. Die Grundlage der Entscheidung bilde nicht die Einlösung des Grundstücks, sondern die Änderung des Bebauungsplans, was besonders Paragraph 58, Absatz 4, BO dadurch zum Ausdruck bringe, dass sie die Bestimmung des Paragraph 57, bei Wertänderungen, die mit den durch die Änderung des Bebauungsplans verbundenen Grundabtretungen eintreten, anwenden lasse. Wenn daher schon bei solchen Wertänderungen eine Entwertung des bisherigen Baugrundes auf Grundlage der Bewertung als Baugrund zu ersetzen sei, müsse dies umsomehr gelten bei dem Verlust der Bebaubarkeit und der darauf folgenden Einlösung.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung erhebt die Antragsgegnerin Revisionsrekurs, gestützt auf Paragraph 16, AußStrG. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, erster Satz BO habe bei Enteignungen die zu leistende Entschädigung, die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu umfassen, im vorliegenden Fall daher die durch die Grundeinlösung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile. Die Einlösung sei der konkrete Verwaltungsakt, der bereits auf der Grundlage des schon früher festgesetzten normativen Flächenwidmungs- und Bebauungsplans erfolgte. Da hier bereits die Widmung als Verkehrsfläche normativ festgesetzt gewesen sei, greife der Verwaltungsakt in die Rechte des Grundeigentümers nur im Rahmen dieser Widmung ein, weshalb die Entschädigung nur für Straßengrund zu leisten sei. In der Verkennung dieser Rechtslage liege eine offenbare Gesetzwidrigkeit. Nach diesen Ausführungen verkennt die Antragsgegnerin den Begriff der offenbaren Gesetzwidrigkeit. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Rechtsfrage im Gesetze ausdrücklich und so klar geregelt ist, dass ein Zweifel in der Absicht des Gesetzgebers nicht bestehen kann. Daraus folgt, dass wohl jede offenbare Gesetzwidrigkeit eine unrichtige rechtliche Beurteilung in sich schließt, nicht aber umgekehrt, jede unrichtige rechtliche Beurteilung bereits eine offenbare Gesetzwidrigkeit darstellt. Dass die vorliegende Rechtsfrage, ob nämlich bei Einlösung eines Grundstücks nach Paragraph 59, Absatz eins, BO die Entschädigung nach dem Werte des Baugrundes oder nach dem Wert der Verkehrsfläche zu bemessen ist, im Gesetz ausdrücklich geregelt wäre, vermag die Antragsgegnerin selbst nicht zu behaupten. Beide Parteien erschließen vielmehr dem von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkt aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen. Auch im vorliegenden Revisionsrekurs versucht die Antragsgegnerin aus der Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 2, BO, wonach die Entschädigung alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu umfassen habe, zu erschließen, dass bei der Einlösung nach Paragraph 59, Absatz eins, BO die durch die Einlösung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen seien, nicht aber die durch die Widmungsänderung bereits eingetretenen Nachteile und bekämpft damit die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Grundlage der Entschädigung nicht die Einlösung, sondern die Änderung des Bebauungsplans bilde. Die Antragsgegnerin bekämpft somit die rechtlichen Schlussfolgerungen des Rekursgerichts macht also nicht eine offenbare Gesetzwidrigkeit, sondern nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts geltend, auf welchen Rekursgrund aber ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG nicht gestützt werden kann. Dieser Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E90278 3Ob784.52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:0030OB00784.52.0128.000

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2009

Dokumentnummer

JJT_19530128_OGH0002_0030OB00784_5200000_000

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