Begründung:
Mit Beschluss des Wiener Gemeindesrats vom 14. 7. 1950 wurde eine Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans festgelegt, darunter auch für einen Teil des Franz Josef-Kais, wodurch ua auch das Grundstück ***** der EZ 1568 (*****) zur Verkehrsfläche wurde. Deshalb haben die Eigentümer dieses Grundstücks gemäß § 59 Abs 1 der Bauordnung für Wien zur Einlösung angeboten. Mit Bescheid vom 21. 11. 1951 hat der Wiener Magistrat im selbständigen Wirkungsbereich ausgesprochen, dass dieses Grundstück einzulösen ist und als Entschädigung ein Betrag von 114.165 S festgesetzt wird. Mit Antrag vom 15. 3. 1952 begehrten die Antragsteller, die Entschädigung in der Höhe von 342.495 S (di 645 S pro m2) festzusetzen, mit der Begründung, dass dieses Grundstück bisher Baugrund war und die Entschädigung daher als Baugrund und nicht nach dem Wert als Verkehrsfläche zu berechnen sei. Dabei haben sie sich mit dem im Verwaltungsverfahren festgesetzten Mittelwert als Baugrund von 645 S pro m2 einverstanden erklärt. Die Antragsgegnerin begehrte die Festsetzung nach dem Wert als Verkehrsfläche, ohne die Bewertung des Grundstücks durch die Sachverständigen im Verwaltungsverfahren zu bemängeln, so dass nur die Frage zu entscheiden war, ob der Festsetzung der Entschädigung der Wert des Grundstücks als Baugrund oder als Verkehrsfläche zugrundezulegen ist.Mit Beschluss des Wiener Gemeindesrats vom 14. 7. 1950 wurde eine Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans festgelegt, darunter auch für einen Teil des Franz Josef-Kais, wodurch ua auch das Grundstück ***** der EZ 1568 (*****) zur Verkehrsfläche wurde. Deshalb haben die Eigentümer dieses Grundstücks gemäß Paragraph 59, Absatz eins, der Bauordnung für Wien zur Einlösung angeboten. Mit Bescheid vom 21. 11. 1951 hat der Wiener Magistrat im selbständigen Wirkungsbereich ausgesprochen, dass dieses Grundstück einzulösen ist und als Entschädigung ein Betrag von 114.165 S festgesetzt wird. Mit Antrag vom 15. 3. 1952 begehrten die Antragsteller, die Entschädigung in der Höhe von 342.495 S (di 645 S pro m2) festzusetzen, mit der Begründung, dass dieses Grundstück bisher Baugrund war und die Entschädigung daher als Baugrund und nicht nach dem Wert als Verkehrsfläche zu berechnen sei. Dabei haben sie sich mit dem im Verwaltungsverfahren festgesetzten Mittelwert als Baugrund von 645 S pro m2 einverstanden erklärt. Die Antragsgegnerin begehrte die Festsetzung nach dem Wert als Verkehrsfläche, ohne die Bewertung des Grundstücks durch die Sachverständigen im Verwaltungsverfahren zu bemängeln, so dass nur die Frage zu entscheiden war, ob der Festsetzung der Entschädigung der Wert des Grundstücks als Baugrund oder als Verkehrsfläche zugrundezulegen ist.
Das Erstgericht hat die Entschädigung antragsgemäß festgesetzt, weil die Eigentümer bis zur Umwidmung einen Baugrund besessen haben, den sie infolge der Umwidmung nicht mehr als solchen verwenden können, ihnen daher eine Entschädigung nach dem Wert als Baugrund zustünde. Das Rekursgericht hat diesen Beschluss bestätigt. Nach § 57 Abs 2 der BO sei bei Enteignung den Eigentümern der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil zu ersetzen. Im vorliegenden Fall sei zwar nicht enteignet worden, sondern das Grundstück entschädigungspflichtig eingelöst worden. Da nach § 57 Abs 2 letzter Satz BO in allen Fällen, in denen für abzutretenden Grund Entschädigung zu leisten ist, die gleichen Grundsätze wie bei der Enteignung gelten, sei auch bei der Einlösung nach § 59 Abs 1 BO dieser vermögensrechtliche Nachteil zu ersetzen, was einer völligen Schadloshaltung gleichkomme. Diese bestehe in dem Ersatz der Differenz zwischen dem Vermögen der Eigentümer im Zustand vor und im Zustand nach dem Eingriff, nicht aber in dem Wertunterschied im Zustand vor oder nach der Einlösung, denn die Einlösung sei nur mehr eine Folge der Umwidmung. Die Grundlage der Entscheidung bilde nicht die Einlösung des Grundstücks, sondern die Änderung des Bebauungsplans, was besonders § 58 Abs 4 BO dadurch zum Ausdruck bringe, dass sie die Bestimmung des § 57 bei Wertänderungen, die mit den durch die Änderung des Bebauungsplans verbundenen Grundabtretungen eintreten, anwenden lasse. Wenn daher schon bei solchen Wertänderungen eine Entwertung des bisherigen Baugrundes auf Grundlage der Bewertung als Baugrund zu ersetzen sei, müsse dies umsomehr gelten bei dem Verlust der Bebaubarkeit und der darauf folgenden Einlösung.Das Erstgericht hat die Entschädigung antragsgemäß festgesetzt, weil die Eigentümer bis zur Umwidmung einen Baugrund besessen haben, den sie infolge der Umwidmung nicht mehr als solchen verwenden können, ihnen daher eine Entschädigung nach dem Wert als Baugrund zustünde. Das Rekursgericht hat diesen Beschluss bestätigt. Nach Paragraph 57, Absatz 2, der BO sei bei Enteignung den Eigentümern der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil zu ersetzen. Im vorliegenden Fall sei zwar nicht enteignet worden, sondern das Grundstück entschädigungspflichtig eingelöst worden. Da nach Paragraph 57, Absatz 2, letzter Satz BO in allen Fällen, in denen für abzutretenden Grund Entschädigung zu leisten ist, die gleichen Grundsätze wie bei der Enteignung gelten, sei auch bei der Einlösung nach Paragraph 59, Absatz eins, BO dieser vermögensrechtliche Nachteil zu ersetzen, was einer völligen Schadloshaltung gleichkomme. Diese bestehe in dem Ersatz der Differenz zwischen dem Vermögen der Eigentümer im Zustand vor und im Zustand nach dem Eingriff, nicht aber in dem Wertunterschied im Zustand vor oder nach der Einlösung, denn die Einlösung sei nur mehr eine Folge der Umwidmung. Die Grundlage der Entscheidung bilde nicht die Einlösung des Grundstücks, sondern die Änderung des Bebauungsplans, was besonders Paragraph 58, Absatz 4, BO dadurch zum Ausdruck bringe, dass sie die Bestimmung des Paragraph 57, bei Wertänderungen, die mit den durch die Änderung des Bebauungsplans verbundenen Grundabtretungen eintreten, anwenden lasse. Wenn daher schon bei solchen Wertänderungen eine Entwertung des bisherigen Baugrundes auf Grundlage der Bewertung als Baugrund zu ersetzen sei, müsse dies umsomehr gelten bei dem Verlust der Bebaubarkeit und der darauf folgenden Einlösung.