Aus den Entscheidungsgründen:
Da die Revision nur den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht und lediglich die Abänderung, nicht aber auch die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt, ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Untergerichte bei der Prüfung der rechtlichen Beurteilung gebunden. Von diesen Feststellungen weicht aber die Revision ab, wenn sie die Annahme bekämpft, daß die beklagte Partei bei der klagenden Partei trügerische Hoffnungen erweckt habe. Denn die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die beklagte Partei der Klägerin die Beistellung von Maschinen und Material sowie die Abnahme von Erzeugnissen in Aussicht gestellt und hiedurch die klagende Partei zur Vornahme von Versuchen durch Ing. K., zu Reisen nach Deutschland und zur Bestreitung der hiefür notwendigen Auslagen veranlaßt und dann grundlos die Annahme der Erzeugnisse abgelehnt hat; die Untergerichte haben daher mit Recht angenommen, daß die geklagte Partei hiedurch bei der klagenden Partei die Hoffnung erweckt hat, daß sie der klagenden Partei die nach Durchführung von Versuchen herzustellenden Schutzmittel abnehmen werde, und daß sie ohne stichhältigen Grund dann die Abnahme der Waren abgelehnt hat. Daß eine Abnahme der Waren fest vereinbart wurde, haben auch die Vorinstanzen nicht festgestellt. Die Ausführungen der Revision, die dartun, daß eine feste Vereinbarung, nach welcher die beklagte Partei der klagenden Partei im Falle des Gelingens der Versuche eine bestimmte Menge von Schutzmitteln abnehmen sollte, nicht zustandegekommen sei, gehen daher ins Leere.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei durch ihre Zusage, der klagenden Partei Maschinen und Material zur Erzeugung von Schutzmitteln zur Verfügung zu stellen, und dadurch, daß sie die Abnahme der Ware nach dem Gelingen der Versuche in Aussicht stellte, die klagende Partei dazu veranlaßte, Auslagen zur Durchführung von Versuchen zur Herstellung der Schutzmittel zu unternehmen, und die beklagte Partei dann die Abnahme verweigert hat, gegen die guten Sitten verstoßen hat und deshalb verpflichtet ist, der klagenden Partei den Ersatz des Schadens, den die klagende Partei dadurch erlitten hat, daß sie auf die Versprechungen der beklagten Partei vertraute, zu ersetzen (SZ. VII/66). Denn auch dann, wenn man sich der Ansicht, daß das Verhalten der beklagten Partei nicht sittenwidrig sei, anschließt, wäre damit für die beklagte Partei nichts gewonnen. Denn nach den Feststellungen der Untergerichte ist die beklagte Partei an die klagende Partei mit dem Vorschlag herangetreten, die Erzeugung von Gummischutzmitteln probeweise durchzuführen, Maschinen und die zum Anfang notwendige Gummimilch seien vorhanden, welchen Vorschlag die klagende Partei annahm. Bei einem solchen Abkommen gilt aber nach der Verkehrssitte mangels gegenteiliger Vereinbarung als stillschweigend bedungen, daß die beklagte Partei der klagende Partei alle Barauslagen, die für die von dieser vorzunehmenden Versuche gemacht werden, zu ersetzen habe, wenn es dann zu keiner Abnahme der Waren kommt.
Die Revision erweist sich daher als unbegrundet, weshalb ihr der Erfolg versagt werden mußte.