Der Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung ist nicht berechtigt. Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Zum Antrag auf Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei:
Der Oberste Gerichtshof hat zwar jüngst in der Entscheidung 3 Ob 178/99v = EvBl 2000/97 seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach § 235 Abs 5 ZPO im Exekutionsverfahren (jedenfalls analog) anzuwenden ist. Eine solche Berichtigung hat nach dieser Gesetzesstelle in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen, also auch noch im Rechtsmittelverfahren (so auch Rechberger in Rechberger, ZPO2 § 235 Rz 15), weshalb der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist. Die Voraussetzungen für die Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei liegen hier aber nicht vor.Der Oberste Gerichtshof hat zwar jüngst in der Entscheidung 3 Ob 178/99v = EvBl 2000/97 seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO im Exekutionsverfahren (jedenfalls analog) anzuwenden ist. Eine solche Berichtigung hat nach dieser Gesetzesstelle in jeder Lage des Verfahrens zu erfolgen, also auch noch im Rechtsmittelverfahren (so auch Rechberger in Rechberger, ZPO2 Paragraph 235, Rz 15), weshalb der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist. Die Voraussetzungen für die Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei liegen hier aber nicht vor.
Nach § 235 Abs 5 ZPO stellt es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei dar, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Für das Exekutionsverfahren hat an die Stelle der Klage der Exekutionsantrag zu treten.Nach Paragraph 235, Absatz 5, ZPO stellt es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei dar, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Für das Exekutionsverfahren hat an die Stelle der Klage der Exekutionsantrag zu treten.
Wie sich aus den §§ 7 und 9 EO ableiten lässt, ist grundsätzlich die Übereinstimmung der am Titelverfahren beteiligten Personen mit denjenigen des Exekutionsverfahrens Voraussetzung für die Exekutionsbewilligung. Eine Ausnahme stellt nur die Rechtsnachfolge dar (zuletzt 3 Ob 281/98 = ecolex 1999, 698). Eine solche wird im vorliegenden Fall nicht behauptet. Anders als in einem Titelverfahren kann es im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht um die Prüfung der materiellen Rechtslage gehen, was in jenem als Argument für eine erleichterte Korrektur einer irrigen Parteibezeichnung dienen kann. Diese Erwägungen sprechen dafür, im Exekutionsverfahren die Berichtigung der Parteibezeichnung vor Bewilligung der Exekution nur dann zuzulassen, wenn sich die richtige und an sich gemeinte Partei aus dem Exekutionsantrag oder dessen Beilagen deutlich erkennen lässt und der Antrag die Berichtigung auf den Namen der im Exekutionstitel genannten Person zum Gegenstand hat. Dies ist dann der Fall, wenn (offenbar irrtümlich und nicht gewollt) im Exekutionsantrag eine andere, namensähnliche Partei als Verpflichteter genannt wird als sich aus dem beigelegten Exekutionstitel ergibt (so der Fall EvBl 2000/97).Wie sich aus den Paragraphen 7 und 9 EO ableiten lässt, ist grundsätzlich die Übereinstimmung der am Titelverfahren beteiligten Personen mit denjenigen des Exekutionsverfahrens Voraussetzung für die Exekutionsbewilligung. Eine Ausnahme stellt nur die Rechtsnachfolge dar (zuletzt 3 Ob 281/98 = ecolex 1999, 698). Eine solche wird im vorliegenden Fall nicht behauptet. Anders als in einem Titelverfahren kann es im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht um die Prüfung der materiellen Rechtslage gehen, was in jenem als Argument für eine erleichterte Korrektur einer irrigen Parteibezeichnung dienen kann. Diese Erwägungen sprechen dafür, im Exekutionsverfahren die Berichtigung der Parteibezeichnung vor Bewilligung der Exekution nur dann zuzulassen, wenn sich die richtige und an sich gemeinte Partei aus dem Exekutionsantrag oder dessen Beilagen deutlich erkennen lässt und der Antrag die Berichtigung auf den Namen der im Exekutionstitel genannten Person zum Gegenstand hat. Dies ist dann der Fall, wenn (offenbar irrtümlich und nicht gewollt) im Exekutionsantrag eine andere, namensähnliche Partei als Verpflichteter genannt wird als sich aus dem beigelegten Exekutionstitel ergibt (so der Fall EvBl 2000/97).
Demnach ist aber die im vorliegenden Fall begehrte Änderung der Parteibezeichnung auf eine im Exekutionstitel nicht enthaltene Bezeichnung des Schuldners ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, weil eine derartige Änderung der Parteibezeichnung zwar nicht, wie nach der Rekursentscheidung im vorliegenden Fall zur Zurückweisung, so doch zur sofortigen Abweisung des Exekutionsantrages führen müsste. Der Exekutionsbewilligung stünde ja § 9 EO entgegen, lautet doch der Exekutionstitel gerade nicht auf jene Person, auf die die Bezeichnung der verpflichteten Partei geändert werden soll.Demnach ist aber die im vorliegenden Fall begehrte Änderung der Parteibezeichnung auf eine im Exekutionstitel nicht enthaltene Bezeichnung des Schuldners ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, weil eine derartige Änderung der Parteibezeichnung zwar nicht, wie nach der Rekursentscheidung im vorliegenden Fall zur Zurückweisung, so doch zur sofortigen Abweisung des Exekutionsantrages führen müsste. Der Exekutionsbewilligung stünde ja Paragraph 9, EO entgegen, lautet doch der Exekutionstitel gerade nicht auf jene Person, auf die die Bezeichnung der verpflichteten Partei geändert werden soll.
Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass im Exekutionsverfahren die Parteibezeichnung jedenfalls vor der Bewilligung der Exekution, also um sie zu erreichen, nur auf diejenige Bezeichnung berichtigt werden darf, die dem Exekutionstitel zu entnehmen ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Berichtigung nach Bewilligung der Exekution zulässig ist, muss hier nicht erörtert werden.
Da die betreibenden Parteien die Berichtigung der Bezeichnung der verpflichteten Partei auf eine vom Exekutionstitel abweichende Bezeichnung beantragt haben, war ihr Antrag somit abzuweisen.
Zum Revisionsrekurs:
Der Revisionsrekurs ist zwar entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zwar gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, die im Vorstehenden im Zusammenhang mit dem Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung behandelt wurde und die in ihrer Bedeutung über den Anlassfall hinausgeht, zu der aber eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (in der Entscheidung EvBl 2000/97 wurde nicht zu den Grundsätzen der Berichtigung der Parteibezeichnung im Exekutionsverfahren Stellung genommen). Wäre die Bezeichnung der verpflichteten Partei antragsgemäß zu berichtigen, läge nämlich das vom Rekursgericht angenommene Hindernis gegen die Bewilligung des Exekutionsantrages nicht vor.Der Revisionsrekurs ist zwar entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes zwar gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung der Rechtsfrage abhängt, die im Vorstehenden im Zusammenhang mit dem Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung behandelt wurde und die in ihrer Bedeutung über den Anlassfall hinausgeht, zu der aber eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (in der Entscheidung EvBl 2000/97 wurde nicht zu den Grundsätzen der Berichtigung der Parteibezeichnung im Exekutionsverfahren Stellung genommen). Wäre die Bezeichnung der verpflichteten Partei antragsgemäß zu berichtigen, läge nämlich das vom Rekursgericht angenommene Hindernis gegen die Bewilligung des Exekutionsantrages nicht vor.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt, weil der damit beantragten Bewilligung der Exekution gegen eine Person, die im Exekutionstitel nicht benannt ist, § 9 EO entgegensteht. Dies wurde schon zum Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung gesagt. Hinzuzufügen ist nur, dass die Ansicht des Rekursgerichtes zur fehlenden Parteifähigkeit durch dessen Tatsachenfeststellungen und die Entscheidung 3 Ob 2029/96w gedeckt ist. Hiezu muss daher nicht weiter Stellung genommen werden, zumal auch im Revisionsrekurs von der mangelnden Parteifähigkeit der verpflichteten Partei ausgegangen wird.Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt, weil der damit beantragten Bewilligung der Exekution gegen eine Person, die im Exekutionstitel nicht benannt ist, Paragraph 9, EO entgegensteht. Dies wurde schon zum Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung gesagt. Hinzuzufügen ist nur, dass die Ansicht des Rekursgerichtes zur fehlenden Parteifähigkeit durch dessen Tatsachenfeststellungen und die Entscheidung 3 Ob 2029/96w gedeckt ist. Hiezu muss daher nicht weiter Stellung genommen werden, zumal auch im Revisionsrekurs von der mangelnden Parteifähigkeit der verpflichteten Partei ausgegangen wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.