Begründung:
Mit dem unangefochten gebliebenen Beschluss vom 29. 4. 1998, GZ 1 Nc 379/95t-36, trug das Erstgericht dem Antragsgegner auf, 1. die Handelsbücher zur Vorlage zu bringen, aus welchen sämtliche mit den (im Einzelnen genannten) Produktionsbetrieben vom 1. 2. 1995 bis 30. 4. 1995 in den Verkaufsgebieten Steiermark, Burgenland, Kärnten und Osttirol sowie vom 1. 1. 1995 bis 30. 4. 1995 im Verkaufsgebiet Slowenien zustande gekommenen provisionspflichtigen Warenverkäufe ersichtlich sind; 2. Auskunft darüber zu geben, welche Provisionssätze für Warenverkäufe zwischen dem Antragsgegner und den zu 1. angeführten Produzentenunternehmen im Zeitraum vom 1. 2. 1992 bis 30. 4. 1995 vereinbart wurden.
Nunmehr begehrte der Antragsteller unter dem Titel "Titelergänzungsantrag nach § 10 EO" mit der wesentlichen Begründung, der Titel sei nicht iSd § 7 Abs 1 EO bestimmt, diesen Beschluss dadurch zu ergänzen, dass dem Punkt 1. angefügt wird:Nunmehr begehrte der Antragsteller unter dem Titel "Titelergänzungsantrag nach Paragraph 10, EO" mit der wesentlichen Begründung, der Titel sei nicht iSd Paragraph 7, Absatz eins, EO bestimmt, diesen Beschluss dadurch zu ergänzen, dass dem Punkt 1. angefügt wird:
Bei den zur Vorlage zu bringenden Handelsbüchern handelt es sich um die Einnahmen- und Ausgabenrechnung beinhaltend sämtliche Einkünfte aus Provisionen aus den genannten Verkaufsgebieten im angeführten Zeitraum und die diesen Urkunden entsprechenden Belege (Rechnungen, Provisionsabrechnungen, Zahlungseingangsbelege), im Falle der Führung einer doppelten Buchhaltung durch den Antragsgegner um die Gewinn- und Verlustrechnungen und die diesen Urkunden entsprechenden Belege (Rechnungen, Provisionsabrechnungen, Zahlungseingangsbelege).
Der Antragsgegner wandte ein, dass ein Titelergänzungsantrag in Analogie zu einer Titelergänzungsklage nicht zulässig sei. Überdies habe er dem Titel bereits entsprochen. Die Exekution habe durch volle Befriedigung geendet, die Exekutionsbewilligung sei deshalb verbraucht. Eine weitere Exekution sei daher nicht mehr zulässig, ebensowenig ein allfälliger Titelergänzungsantrag.
Das Erstgericht sprach mit Beschluss aus, dass über den "Titelergänzungsantrag" als Klage im streitigen Verfahren zu entscheiden sei.
Mit seinem dagegen gerichteten Rekurs machte der Antragsgegner nunmehr neben der gänzlichen Unzulässigkeit einer Titelergänzung auch geltend, es sei unzulässig, dass statt im außerstreitigen Verfahren plötzlich im streitigen entschieden werden müsste.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs insoweit Folge, als es den angefochtenen Beschluss ersatzlos behob und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Titelergänzungsantrag im Außerstreitverfahren auftrug.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, mit dem er in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, hilfsweise aber dessen Abänderung dahin begehrt, dass der Titelergänzungsantrag abgewiesen werde.
Im Revisionsrekurs wendet sich der Antragsgegner in erster Linie gegen die Ansicht der Vorinstanzen, eine Titelergänzung sei überhaupt - im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren - möglich. Das gehe nicht an, wenn der Antragsteller einfach vergessen habe, den richtigen Sachantrag zu stellen, über den das Gericht ohnehin bereits entschieden habe. In Wahrheit gehe es ihm nicht um eine Ergänzung, sondern um eine Neuschaffung des Titels. Außerdem könne der ursprüngliche Titel wegen rechtskräftiger Erledigung des Exekutionsverfahrens keine Wirksamkeit mehr entfalten. Das Außerstreitverfahren sehe eine Titelergänzung analog zu § 423 ZPO oder § 10 EO nicht vor. Dabei handle es sich um eine gewollte Lücke, weshalb im Außerstreitverfahren jegliche Titelergänzung unzulässig sei.Im Revisionsrekurs wendet sich der Antragsgegner in erster Linie gegen die Ansicht der Vorinstanzen, eine Titelergänzung sei überhaupt - im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren - möglich. Das gehe nicht an, wenn der Antragsteller einfach vergessen habe, den richtigen Sachantrag zu stellen, über den das Gericht ohnehin bereits entschieden habe. In Wahrheit gehe es ihm nicht um eine Ergänzung, sondern um eine Neuschaffung des Titels. Außerdem könne der ursprüngliche Titel wegen rechtskräftiger Erledigung des Exekutionsverfahrens keine Wirksamkeit mehr entfalten. Das Außerstreitverfahren sehe eine Titelergänzung analog zu Paragraph 423, ZPO oder Paragraph 10, EO nicht vor. Dabei handle es sich um eine gewollte Lücke, weshalb im Außerstreitverfahren jegliche Titelergänzung unzulässig sei.