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Entscheidung 3 Ob 79/15m×

Entscheidung 3 Ob 79/15m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002371 Rechtssatz 31.10.1958Zivilrecht
Auch im Exekutionsverfahren gilt für den Rekurs das Neuerungsverbot.
RS0009195 Rechtssatz 17.12.1971Zivilrecht
Die österr Verfahrensvorschriften enthalten keine Bestimmungen, die die Anwendung ausländischen Verfahrensrechtes ermöglichen; es sind daher von österr Gerichten nur inländische Verfahrensvorschriften anzuwenden.
RS0041247 Rechtssatz 26.11.1952Zivilrecht
Die materielle Rechtskraft hält gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht stand. Die Entscheidung ergreift zwar den Anspruch, nicht aber seinen Tatbestand. Verändern sich die Individualisierungsmomente des Rechtsschutzanspruches nach Schluss der …
RS0041510 Rechtssatz 21.03.1979Zivilrecht
Einer Änderung des Freibetrages steht nicht die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung entgegen.
RS0118249 Rechtssatz 21.08.2003Zivilrecht
Der Zusammenrechnung nach §292 Abs2 EO steht zwar nicht entgegen, dass sich eine der heranzuziehenden beschränkt pfändbaren Geldforderungen - hier die nicht in Exekution gezogene Rentenforderung- gegen einen ausländischen Drittschuldner richtet. Auf in Ausl …
RS0118686 Rechtssatz 25.02.2004Zivilrecht
Unter Bedachtnahme auf die E des EGMR vom 6. Februar 2001 Beer gegen Österreich und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österreichischen Verfahrensrecht bleibt das Exekutionsbewilligungsverfahren - so auch bei der Exekution nach § 355 E …
RS0130360 Rechtssatz 19.08.2015Zivilrecht
Für die Beurteilung, ob beschränkt pfändbare Geldforderungen gegen ausländische Drittschuldner iSd § 292 Abs 2 EO vorliegen kommt es nur darauf an, ob diese Forderungen, bestünden sie gegen einen inländischen Drittschuldner, nach den Vorschriften der EO bes …
RS0130361 Rechtssatz 19.08.2015Zivilrecht
Die Verpflichtung des Exekutionsgerichts, auf die Gewährung des dem Verpflichteten zustehenden inländischen Existenzminimums zu achten, ist durch eine darauf Bedacht nehmende Anordnung iSd § 292 Abs 3 EO zu erfüllen.