[3] Der gegen den Aufhebungsbeschluss gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Antragsgegners ist absolut unzulässig:
[4] 1. Nach § 9 Abs 3 NWG richtet sich, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, das Verfahren über den Antrag auf Einräumung eines Notwegs nach den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies auch für das Rechtsmittelverfahren (RS0071266). [4] 1. Nach Paragraph 9, Absatz 3, NWG richtet sich, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, das Verfahren über den Antrag auf Einräumung eines Notwegs nach den allgemeinen Bestimmungen des AußStrG. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dies auch für das Rechtsmittelverfahren (RS0071266).
[5] 2. Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der (Revisions-)Rekurs zulässig ist. Auf die Gründe für die Aufhebung kommt es nicht an (vgl RS0044102). [5] 2. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der (Revisions-)Rekurs zulässig ist. Auf die Gründe für die Aufhebung kommt es nicht an vergleiche RS0044102).
[6] Fehlt somit – wie hier – ein Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des (Revisions-)Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss, so ist auch ein „außerordentlicher Revisionsrekurs“ unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 64 Abs 1 zweiter Satz AußStrG jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen (RS0030814). Auch eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG kommt – aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 64 Abs 2 AußStrG – nicht in Betracht (vgl dazu auch 6 Ob 34/12m). [6] Fehlt somit – wie hier – ein Ausspruch des Rekursgerichts über die Zulässigkeit des (Revisions-)Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss, so ist auch ein „außerordentlicher Revisionsrekurs“ unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 64, Absatz eins, zweiter Satz AußStrG jedenfalls unzulässig und zurückzuweisen (RS0030814). Auch eine Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG kommt – aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 64, Absatz 2, AußStrG – nicht in Betracht vergleiche dazu auch 6 Ob 34/12m).
[7] 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 25 Abs 1 NWG. Eine Kostenersatzpflicht trifft nur den Eigentümer des notleidenden Grundstücks (vgl RS0071335; 4 Ob 56/20v), hier also die Antragstellerin, weshalb ihr für ihre Rechtsmittelbeantwortung ungeachtet des Umstands, dass sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, kein Kostenersatz zuerkannt werden kann. Auf die von ihr zitierten älteren Entscheidungen kann sie sich schon deshalb nicht berufen, weil § 25 NWG inzwischen durch das Außerstreit-Begleitgesetz BGBl I 2003/112 geändert wurde. [7] 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 25, Absatz eins, NWG. Eine Kostenersatzpflicht trifft nur den Eigentümer des notleidenden Grundstücks vergleiche RS0071335; 4 Ob 56/20v), hier also die Antragstellerin, weshalb ihr für ihre Rechtsmittelbeantwortung ungeachtet des Umstands, dass sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, kein Kostenersatz zuerkannt werden kann. Auf die von ihr zitierten älteren Entscheidungen kann sie sich schon deshalb nicht berufen, weil Paragraph 25, NWG inzwischen durch das Außerstreit-Begleitgesetz BGBl I 2003/112 geändert wurde.