Bei der am 23. Jänner 1970 in der Auktionshalle des EG Wien stattgefundenen Versteigerung von Fahrnissen, deren Überstellung dorthin von dem als Exekutionsgericht einschreitenden Erstgericht auf Antrag der betreibenden Gläubigerin bewilligt worden war, konnte eine Reihe von Pfandgegenständen mangels eines Interessenten nicht verkauft werden, weshalb hinsichtlich derselben mit erstgerichtlichem Beschluß vom 25. Februar 1970 das Verkaufsverfahren gemäß § 200 Z 3/§ 282 EO eingestellt wurde. Mit dem Hinweis, daß sie seinerzeit vom Versteigerungstermin nicht durch Zustellung eines Versteigerungsediktes benachrichtigt worden sei, bekämpfte die betreibende Partei den Einstellungsbeschluß mit Rekurs, wobei sie dessen Aufhebung und die Fortsetzung des Verkaufsverfahrens beantragte.Bei der am 23. Jänner 1970 in der Auktionshalle des EG Wien stattgefundenen Versteigerung von Fahrnissen, deren Überstellung dorthin von dem als Exekutionsgericht einschreitenden Erstgericht auf Antrag der betreibenden Gläubigerin bewilligt worden war, konnte eine Reihe von Pfandgegenständen mangels eines Interessenten nicht verkauft werden, weshalb hinsichtlich derselben mit erstgerichtlichem Beschluß vom 25. Februar 1970 das Verkaufsverfahren gemäß Paragraph 200, Ziffer 3 /, §, 282 EO eingestellt wurde. Mit dem Hinweis, daß sie seinerzeit vom Versteigerungstermin nicht durch Zustellung eines Versteigerungsediktes benachrichtigt worden sei, bekämpfte die betreibende Partei den Einstellungsbeschluß mit Rekurs, wobei sie dessen Aufhebung und die Fortsetzung des Verkaufsverfahrens beantragte.
Die zweite Instanz gab dem Rekurs keine Folge, dies in der Erwägung, daß die unterbliebene Zustellung des Versteigerungsediktes an die Rekurswerberin die Versteigerung nicht wirkungslos gemacht habe, das Verkaufsverfahren daher zu Recht eingestellt worden sei; die bemängelte Unterlassung der Ediktszustellung komme lediglich als Gegenstand einer Beschwerde nach § 68 EO in Betracht. Daraufhin brachte die betreibende Partei beim Erstgericht wegen der verabsäumten Ediktszustellung eine Beschwerde gemäß § 68 EO ein, verbunden mit dem Antrag auf Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und neuerlichen Verkauf der von diesem Beschluß betroffenen Pfandgegenstände in der Auktionshalle des Exekutionsgerichtes Wien.Die zweite Instanz gab dem Rekurs keine Folge, dies in der Erwägung, daß die unterbliebene Zustellung des Versteigerungsediktes an die Rekurswerberin die Versteigerung nicht wirkungslos gemacht habe, das Verkaufsverfahren daher zu Recht eingestellt worden sei; die bemängelte Unterlassung der Ediktszustellung komme lediglich als Gegenstand einer Beschwerde nach Paragraph 68, EO in Betracht. Daraufhin brachte die betreibende Partei beim Erstgericht wegen der verabsäumten Ediktszustellung eine Beschwerde gemäß Paragraph 68, EO ein, verbunden mit dem Antrag auf Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und neuerlichen Verkauf der von diesem Beschluß betroffenen Pfandgegenstände in der Auktionshalle des Exekutionsgerichtes Wien.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Es führte im wesentlichen aus, daß sich ein rechtskräftiger Einstellungsbeschluß nicht mit einer Vollzugsbeschwerde im Sinne des § 68 EO beseitigen lasse, da diese ihrer Natur nach einen Rechtsbehelf nur gegen noch behebbare Maßnahmen nichtrichterlicher Beamter des Vollzugsgerichtes, nicht aber gegen Beschlüsse des Gerichtes darstelle. Nur bis zur Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses hätte allenfalls auf Grund der Vollzugsbeschwerde die Anordnung eines neuerlichen Versteigerungstermins unter gleichzeitiger Benachrichtigung der betreibenden Partei erfolgen können.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Es führte im wesentlichen aus, daß sich ein rechtskräftiger Einstellungsbeschluß nicht mit einer Vollzugsbeschwerde im Sinne des Paragraph 68, EO beseitigen lasse, da diese ihrer Natur nach einen Rechtsbehelf nur gegen noch behebbare Maßnahmen nichtrichterlicher Beamter des Vollzugsgerichtes, nicht aber gegen Beschlüsse des Gerichtes darstelle. Nur bis zur Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses hätte allenfalls auf Grund der Vollzugsbeschwerde die Anordnung eines neuerlichen Versteigerungstermins unter gleichzeitiger Benachrichtigung der betreibenden Partei erfolgen können.
Das Rekursgericht hob diese Entscheidung aus Anlaß des gegen sie von der betreibenden Partei eingelegten Rekurses auf und wies deren Vollzugsbeschwerde zurück. Es ist der Ansicht, die Beschwerde wäre richtigerweise nicht beim Erstgericht, sondern beim EG Wien als dem um die Versteigerung ersuchten Gericht anzubringen gewesen, da dieses allein für den geltend gemachten Mangel des Vollstreckungsverfahrens, nämlich die Unterlassung der Ediktzustellung verantwortlich sei.
Der Oberste Gerichtshof stellte auf Grund des Rekurses der betreibenden Partei den Beschluß des Erstgerichtes wieder her.