Aus den Entscheidungsgründen:
Aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Revision zunächst geltend, die Untervermietung der vom Beklagten benützten Räume verstoße gegen eine Bestimmung der Satzungen des Kleingartenvereines R. und sei daher gemäß § 879 ABGB. nichtig.Aus dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht die Revision zunächst geltend, die Untervermietung der vom Beklagten benützten Räume verstoße gegen eine Bestimmung der Satzungen des Kleingartenvereines R. und sei daher gemäß Paragraph 879, ABGB. nichtig.
Abgesehen davon, daß nur ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag gemäß § 879 Abs. 1 ABGB. nichtig ist, die Inbestandgabe dem Kläger aber nur durch die Vereinsstatuten verboten wurde, daher schon aus diesem Gründe § 879 Abs. 1 ABGB. nicht zur Anwendung kommen kann, wirkt dieses in den Statuten enthaltene Verbot lediglich zwischen den Vertragspartnern, das ist in diesem Falle zwischen dem Kleingartenverein R. und dem Kläger und es könnte nur der Kleingartenverein Rechte aus dieser Bestimmung der Vereinsstatuten gegen den Kläger geltend machen. Der Beklagte kann aus diesem Verbot, mag es ihm bekannt gewesen sein oder nicht, überhaupt keine Rechte oder Ansprüche gegen den Kläger ableiten und ist, solange der Bestandvertrag besteht, dem Kläger gegenüber zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ohne Rücksicht auf das zwischen dem Kleingartenverein und dem Kläger vereinbarte Verbot der Untervermietung oder Unterverpachtung verpflichtet. Im übrigen könnte der Beklagte, wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Unwirksamerklärung des Bestandvertrages nur Zug um Zug gegen Rückstellung des Bestandobjektes und Entrichtung des Mietzinses bis zur Rückstellung begehren, da er gemäß § 878 ABGB., welche Gesetzesstelle nach der Rechtsprechung auch für den Fall einer Vertragsaushebung nach § 879 ABGB. gilt, all das zurückstellen müßte, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat. Der Beklagte hat im übrigen die Unwirksamkeit des Bestandvertrages in erster Instanz gar nicht geltend gemacht.Abgesehen davon, daß nur ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. nichtig ist, die Inbestandgabe dem Kläger aber nur durch die Vereinsstatuten verboten wurde, daher schon aus diesem Gründe Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. nicht zur Anwendung kommen kann, wirkt dieses in den Statuten enthaltene Verbot lediglich zwischen den Vertragspartnern, das ist in diesem Falle zwischen dem Kleingartenverein R. und dem Kläger und es könnte nur der Kleingartenverein Rechte aus dieser Bestimmung der Vereinsstatuten gegen den Kläger geltend machen. Der Beklagte kann aus diesem Verbot, mag es ihm bekannt gewesen sein oder nicht, überhaupt keine Rechte oder Ansprüche gegen den Kläger ableiten und ist, solange der Bestandvertrag besteht, dem Kläger gegenüber zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ohne Rücksicht auf das zwischen dem Kleingartenverein und dem Kläger vereinbarte Verbot der Untervermietung oder Unterverpachtung verpflichtet. Im übrigen könnte der Beklagte, wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Unwirksamerklärung des Bestandvertrages nur Zug um Zug gegen Rückstellung des Bestandobjektes und Entrichtung des Mietzinses bis zur Rückstellung begehren, da er gemäß Paragraph 878, ABGB., welche Gesetzesstelle nach der Rechtsprechung auch für den Fall einer Vertragsaushebung nach Paragraph 879, ABGB. gilt, all das zurückstellen müßte, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat. Der Beklagte hat im übrigen die Unwirksamkeit des Bestandvertrages in erster Instanz gar nicht geltend gemacht.
Aus dem gleichen Revisionsgrunde wendet sich die Revision schließlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger, auch wenn er nicht Eigentümer des Bestandobjektes sei, mit dem Beklagten einen gültigen Bestandvertrag habe abschließen können. Die Ansicht der Revision, daß ein vom Nichteigentümer abgeschlossener Bestandvertrag unwirksam oder ungültig sei, ist rechtsirrig. Das Gesetz bestimmt keineswegs, daß ein Mietvertrag nur vom Eigentümer des Bestandgegenstandes abgeschlossen werden könne. Einen Mietvertrag kann auch der Verwahrer, der Prekarist, der Mieter oder Pächter selbst abschließen, wie sich aus der Bestimmung des § 1098 ABGB. eindeutig ergibt. Der Umstand, daß der Verwahrer, Prekarist, Mieter oder Pächter nicht berechtigt ist, die ihm in Verwahrung oder in Bestand gegebene oder geliehene Sache zu vermieten, hat auf die Rechtswirksamkeit des vom Nichteigentümer abgeschlossenen Bestandvertrages im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern keinen Einfluß (JBl. 1936, S. 83; 1 Ob 398/53; 1 Ob 688/54; 3 Ob 664/52). Es ist auch ohne rechtliche Bedeutung, ob der Kläger Mieter oder Pächter des Siedlungshäuschens ist, da er jedenfalls dem Beklagten Räume in seinem Bestandobjekt in Bestand gegeben hat, weshalb der Beklagte verpflichtet ist, den zwischen ihm und dem Kläger vereinbarten Bestandzins dem letzteren so lange zu entrichten, als er das Bestandobjekt benützt.Aus dem gleichen Revisionsgrunde wendet sich die Revision schließlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger, auch wenn er nicht Eigentümer des Bestandobjektes sei, mit dem Beklagten einen gültigen Bestandvertrag habe abschließen können. Die Ansicht der Revision, daß ein vom Nichteigentümer abgeschlossener Bestandvertrag unwirksam oder ungültig sei, ist rechtsirrig. Das Gesetz bestimmt keineswegs, daß ein Mietvertrag nur vom Eigentümer des Bestandgegenstandes abgeschlossen werden könne. Einen Mietvertrag kann auch der Verwahrer, der Prekarist, der Mieter oder Pächter selbst abschließen, wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 1098, ABGB. eindeutig ergibt. Der Umstand, daß der Verwahrer, Prekarist, Mieter oder Pächter nicht berechtigt ist, die ihm in Verwahrung oder in Bestand gegebene oder geliehene Sache zu vermieten, hat auf die Rechtswirksamkeit des vom Nichteigentümer abgeschlossenen Bestandvertrages im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern keinen Einfluß (JBl. 1936, S. 83; 1 Ob 398/53; 1 Ob 688/54; 3 Ob 664/52). Es ist auch ohne rechtliche Bedeutung, ob der Kläger Mieter oder Pächter des Siedlungshäuschens ist, da er jedenfalls dem Beklagten Räume in seinem Bestandobjekt in Bestand gegeben hat, weshalb der Beklagte verpflichtet ist, den zwischen ihm und dem Kläger vereinbarten Bestandzins dem letzteren so lange zu entrichten, als er das Bestandobjekt benützt.
Was schließlich die Behauptung der Revision anlangt, daß der Kläger mit dem Beklagten einen Bestandvertrag abgeschlossen habe, ohne über das Bestandobjekt verfügen zu können, so kann auf diese Behauptung schon deshalb kein Bedacht genommen werden weil die Untergerichte nicht festgestellt haben, daß der Kläger über das Bestandobjekt nicht verfügen konnte, sich aus ihren Feststellungen vielmehr ergibt, daß der Kläger sowohl das Kleingartengrundstück als auch das auf diesem errichtete Siedlungshaus vom Kleingartenverein R. auf Grund eines nach Aufhebung der vorläufigen Benützungsbewilligung abgeschlossenen Pachtvertrages in Bestand und damit auch übernommen hat, so daß er in der Lage war, über das Bestandobjekt zu verfügen.