Aus den Entscheidungsgründen:
Die Frage, ob die Klägerin in der Lage wäre, selbst einem Berufe nachzugehen, ist aus rechtlichen Gründen belanglos. Bei aufrechtem Bestand der Ehe ist der Mann zur Unterhaltsleistung verpflichtet, ohne Rücksicht auf eigenes Einkommen der Frau (§ 91 ABGB.). Die Klägerin hätte daher Anspruch auf vollen Unterhalt gegenüber ihrem Mann, auch wenn sie einen Beruf ausgeübt hätte. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist kein Unterhaltsanspruch, sondern ein Schadenersatzanspruch, daher kann sich der Beklagte keinesfalls einen möglichen Verdienst der Klägerin anrechnen.Die Frage, ob die Klägerin in der Lage wäre, selbst einem Berufe nachzugehen, ist aus rechtlichen Gründen belanglos. Bei aufrechtem Bestand der Ehe ist der Mann zur Unterhaltsleistung verpflichtet, ohne Rücksicht auf eigenes Einkommen der Frau (Paragraph 91, ABGB.). Die Klägerin hätte daher Anspruch auf vollen Unterhalt gegenüber ihrem Mann, auch wenn sie einen Beruf ausgeübt hätte. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist kein Unterhaltsanspruch, sondern ein Schadenersatzanspruch, daher kann sich der Beklagte keinesfalls einen möglichen Verdienst der Klägerin anrechnen.
Die Revision wendet sich weiters dagegen, daß das gesamte Einkommen des Getöteten zur Berechnung der Rente herangezogen wurde, obwohl am ehesten es den Verhältnissen entsprochen hätte, wenn man den Anteil der Gattin und der Kinder am Nettoeinkommen mit drei Fünftel angenommen hätte. Dies aber mit Unrecht. Zutreffend haben bereits die Untergerichte ausgeführt, daß eine ganze Anzahl von Ausgaben (Milch, Beheizung u. dgl.) trotz Wegfall eines Familienmitgliedes völlig gleichbleiben. Wenn daher die Klägerin nur drei Viertel des Einkommens, d. h. des ihr bisher zugekommenen Betrages begehrt, wird dies den tatsächlichen Verhältnissen kaum gerecht; eine weitere Verminderung ist daher nicht begrundet. Dies gilt um so mehr in diesem Fall, weil der Getötete nach den Feststellungen für seine kleinen persönlichen Bedürfnisse keinen Anteil am Gehalt beanspruchte und der 13. Monatsgehalt nicht berücksichtigt wurde.
Auf die weiteren Revisionsausführungen konnte nicht Bedacht genommen werden, weil der Abänderungsantrag nicht der Vorschrift des § 506 Z. 2 ZPO. entspricht, wonach die Revision nicht nur die Erklärung, ob die Aufhebung oder Abänderung begehrt wird, zu enthalten hat, sondern auch welche konkrete Abänderung begehrt wird. Der Revisionswerber hat daher in seinem Revisionsantrag klar zum Ausdruck zu bringen, welches Urteil er an Stelle des angefochtenen Urteiles verlangt. Wird die Abänderung einer Rente begehrt, hat der Revisionswerber auch den Betrag anzugeben, auf welchen die Rente herabgesetzt werden soll. Kann ein solcher Betrag weder dem Antrage noch den Revisionsausführungen entnommen werden, ist der Antrag unbestimmt und kann nicht zur Grundlage einer Entscheidung dienen (vgl. ZBl. 1924, Nr. 139). Nach dem Revisionsantrag soll das Urteil dahin abgeändert werden, daß das im Sinne der Revision unbegrundete "Mehrbegehren" abgewiesen wird. Darin liegt kein bestimmtes Begehren, auf welchen Betrag die zugesprochene Rente herabgesetzt werden soll. Eine solche Ziffer ist auch der Revisionsausführung nicht zu entnehmen. Unrichtig sei nach Meinung der Revision das Bruttoeinkommen zur Berechnung herangezogen worden, weil nicht das Bruttoeinkommen, sondern das Nettoeinkommen der Klägerin entgangen sei, es wird aber unterlassen auszuführen, welcher Betrag im einzelnen zuzusprechen gewesen wäre und welche Rente nach Meinung des Revisionswerbers bei richtiger rechtlicher Beurteilung an Stelle der zugesprochenen Rente zu treten hätte. Dabei kann nicht übersehen werden, daß der Beklagte von seinem Rechtsstandpunkt aus keine Schwierigkeiten haben konnte, einen ziffernmäßig bestimmten Antrag zu stellen. Da somit der Revisionsantrag in dieser Hinsicht der Bestimmung des § 506 ZPO. nicht entspricht, war die Revision in diesem Belange zurückzuweisen, so daß die Revision zur Gänze ohne Erfolg bleiben mußte.Auf die weiteren Revisionsausführungen konnte nicht Bedacht genommen werden, weil der Abänderungsantrag nicht der Vorschrift des Paragraph 506, Ziffer 2, ZPO. entspricht, wonach die Revision nicht nur die Erklärung, ob die Aufhebung oder Abänderung begehrt wird, zu enthalten hat, sondern auch welche konkrete Abänderung begehrt wird. Der Revisionswerber hat daher in seinem Revisionsantrag klar zum Ausdruck zu bringen, welches Urteil er an Stelle des angefochtenen Urteiles verlangt. Wird die Abänderung einer Rente begehrt, hat der Revisionswerber auch den Betrag anzugeben, auf welchen die Rente herabgesetzt werden soll. Kann ein solcher Betrag weder dem Antrage noch den Revisionsausführungen entnommen werden, ist der Antrag unbestimmt und kann nicht zur Grundlage einer Entscheidung dienen vergleiche ZBl. 1924, Nr. 139). Nach dem Revisionsantrag soll das Urteil dahin abgeändert werden, daß das im Sinne der Revision unbegrundete "Mehrbegehren" abgewiesen wird. Darin liegt kein bestimmtes Begehren, auf welchen Betrag die zugesprochene Rente herabgesetzt werden soll. Eine solche Ziffer ist auch der Revisionsausführung nicht zu entnehmen. Unrichtig sei nach Meinung der Revision das Bruttoeinkommen zur Berechnung herangezogen worden, weil nicht das Bruttoeinkommen, sondern das Nettoeinkommen der Klägerin entgangen sei, es wird aber unterlassen auszuführen, welcher Betrag im einzelnen zuzusprechen gewesen wäre und welche Rente nach Meinung des Revisionswerbers bei richtiger rechtlicher Beurteilung an Stelle der zugesprochenen Rente zu treten hätte. Dabei kann nicht übersehen werden, daß der Beklagte von seinem Rechtsstandpunkt aus keine Schwierigkeiten haben konnte, einen ziffernmäßig bestimmten Antrag zu stellen. Da somit der Revisionsantrag in dieser Hinsicht der Bestimmung des Paragraph 506, ZPO. nicht entspricht, war die Revision in diesem Belange zurückzuweisen, so daß die Revision zur Gänze ohne Erfolg bleiben mußte.