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Entscheidung 3 Ob 8/05f×

Entscheidung 3 Ob 8/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob8/05f

Entscheidungsdatum

30.06.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** AG, *****, vertreten durch Tinzl & Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Ruth P*****, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld und Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in Landeck, wegen 124.429,45 EUR, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 19. November 2004, GZ 2 R 325/04i-7, womit infolge Rekurses der verpflichteten Partei und des Verbotsberechtigten Siegfried P*****, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld und Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte in Landeck, der Beschluss des Bezirksgerichts Imst vom 25. Mai 2004, GZ 8 E 11/04t-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Gericht zweiter Instanz wies in Abänderung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft mit der wesentlichen Begründung ab, dass das im Grundbuch einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot dieser Bewilligung entgegenstehe. Die behauptete Solidarverpflichtung des Verbotsberechtigten mit der Verpflichteten ergebe sich nicht aus dem Urteilsspruch des Exekutionstitels.

Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht unter Hinweis auf die Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 130/86 nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht zulässig.

Soweit darin erstmals geltend gemacht wird, der betreibenden Bank sei (nunmehr) die Schaffung eines die Solidarverpflichtung enthaltenden Exekutionstitels nicht mehr möglich, ist darauf - und damit auf die Frage, ob der Nachweis der Solidarverpflichtung auch auf andere Weise erfolgen könnte - wegen des auch im Exekutionsverfahren geltenden Neuerungsverbots (stRsp, zuletzt 3 Ob 319/04i; RIS-Justiz RS0002371) nicht einzugehen. Im Übrigen bekräftigte der erkennende Senat erst vor kurzem die vom Gericht zweiter Instanz zutreffend zitierte Entscheidung eines verstärkten Senats (3 Ob 130/86 = SZ 60/124 = JBl 1987, 592 = EvBl 1987/154 = NZ 1987, 297 [Hofmeister] = MietSlg 39/29 = RdW 1987, 287 = RPflE 1988/57), wonach es für die Bewilligung der Exekution jedenfalls bei einem - wie hier - nach Spruch und Gründen getrennten Exekutionstitel nicht genügt, dass die Solidarverpflichtung und damit die Brechung des Exekutionshindernisses des rechtsgeschäftlichen Veräußerungs- und/oder Belastungsverbots aus den Gründen des Titels abgeleitet werden kann (3 Ob 61/04y = JUS Ziffer 3819, mwN). Davon abzugehen bieten die Ausführungen im Rechtsmittel keinen Anlass.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E77834

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00008.05F.0630.000

Im RIS seit

30.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20050630_OGH0002_0030OB00008_05F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung