[3] 1.1. Auch im Verfahren außer Streitsachen kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekursverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden (vgl RS0050037; RS0030748). Dieser Grundsatz ist nach der Rechtsprechung im Pflegschaftsverfahren (ausnahmsweise) dann nicht anzuwenden, wenn das Aufgreifen eines solchen Verfahrensfehlers zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist (RS0050037 [T1, T4, T8]; RS0030748 [T2, T5, T18]). Ob das Aufgreifen eines vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangels aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, stellt stets eine Frage des Einzelfalls dar (RS0050037 [T9, T18]). [3] 1.1. Auch im Verfahren außer Streitsachen kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekursverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche RS0050037; RS0030748). Dieser Grundsatz ist nach der Rechtsprechung im Pflegschaftsverfahren (ausnahmsweise) dann nicht anzuwenden, wenn das Aufgreifen eines solchen Verfahrensfehlers zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist (RS0050037 [T1, T4, T8]; RS0030748 [T2, T5, T18]). Ob das Aufgreifen eines vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangels aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, stellt stets eine Frage des Einzelfalls dar (RS0050037 [T9, T18]).
[4] 1.2. Der Revisionsrekurs zeigt keine konkreten Gründe auf, aus denen sich ableiten ließe, dass die
– unbekämpft – angeordneten wöchentlichen begleiteten Besuchskontakte nicht ausreichen, die Nahebeziehung des Vaters zu seiner dreijährigen Tochter aufrecht erhalten und ausbauen zu können. [4] 1.2. Der Revisionsrekurs zeigt keine konkreten Gründe auf, aus denen sich ableiten ließe, dass die, – unbekämpft – angeordneten wöchentlichen begleiteten Besuchskontakte nicht ausreichen, die Nahebeziehung des Vaters zu seiner dreijährigen Tochter aufrecht erhalten und ausbauen zu können.
[5] 1.3. Zu der als Verletzung der Pflicht nach § 13 Abs 1 AußStrG beanstandeten Unterlassung der Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern wird die Relevanz des angeblichen Verfahrensfehlers ebenfalls nicht aufzeigt, wird doch in keiner Weise dargelegt, inwiefern der behauptete Mangel konkret geeignet gewesen wäre, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (vgl RS0043027 [T13]). Im Übrigen ist die Frage, ob verlässliche Sachverhaltsfeststellungen ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden können, eine solche der nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0043320 [T11]). [5] 1.3. Zu der als Verletzung der Pflicht nach Paragraph 13, Absatz eins, AußStrG beanstandeten Unterlassung der Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern wird die Relevanz des angeblichen Verfahrensfehlers ebenfalls nicht aufzeigt, wird doch in keiner Weise dargelegt, inwiefern der behauptete Mangel konkret geeignet gewesen wäre, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen vergleiche RS0043027 [T13]). Im Übrigen ist die Frage, ob verlässliche Sachverhaltsfeststellungen ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden können, eine solche der nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0043320 [T11]).
[6] 2.1. Entscheidungen über die Obsorge sind stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffen, es kommt ihnen daher typischerweise keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu, sofern nicht tragende Grundsätze oder das Kindeswohl verletzt wurden (RS0007101; RS0115719; RS0097114). Dass dies hier der Fall gewesen wäre, zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf. [6] 2.1. Entscheidungen über die Obsorge sind stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffen, es kommt ihnen daher typischerweise keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu, sofern nicht tragende Grundsätze oder das Kindeswohl verletzt wurden (RS0007101; RS0115719; RS0097114). Dass dies hier der Fall gewesen wäre, zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf.
[7] 2.2. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die – auch unmittelbar beim Erstgericht gezeigten – Verhaltensauffälligkeiten des Vaters sowie der Umstand, dass für dessen Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden ein Erwachsenenverteter bestellt wurde, dafür sprechen, dass eine gemeinsame Obsorge nicht dem Kindeswohl entspreche, weil auch der Tochter diese Zwischenfälle nicht verborgen bleiben und es zweifelhaft sei, dass der Vater derzeit in der Lage wäre, die im Kindergarten- und späteren Schulalltag anstehenden Aufgaben für die Minderjährige zu bewältigen. Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erkennen.
[8] 3.1. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Elternteile setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und Entscheidungen zu treffen. Erforderlich ist daher, dass eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zeit hergestellt werden kann (RS0128812 [T4]). Ob eine solche ausreichende Kommunikationsbasis besteht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RS0128812 [T15]).
[9] 3.2. Auch in diesem Punkt vermag der Revisionsrekurs keine aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen, weil in Anbetracht des mehrfach dokumentierten unbeherrschten Verhaltens des Vaters, das auch zu einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO führte, derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in absehbarer Zeit in der Lage wäre, mit der Mutter die für eine – von ihm angestrebte – gemeinsame Obsorge erforderliche Kommunikationsbasis herzustellen. [9] 3.2. Auch in diesem Punkt vermag der Revisionsrekurs keine aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen, weil in Anbetracht des mehrfach dokumentierten unbeherrschten Verhaltens des Vaters, das auch zu einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 e, EO führte, derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in absehbarer Zeit in der Lage wäre, mit der Mutter die für eine – von ihm angestrebte – gemeinsame Obsorge erforderliche Kommunikationsbasis herzustellen.