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Entscheidung 3 Ob 8/21d×

Entscheidung 3 Ob 8/21d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob8/21d

Entscheidungsdatum

12.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen V*****, geboren ***** 2018, Mutter F*****, diese vertreten durch das Land Niederösterreich (Bezirkshauptmannschaft N*****) als Kinder- und Jugendhilfeträger, *****, Vater A*****, vertreten durch Mag. Clemens Handler, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 24. November 2020, GZ 16 R 321/20z-105, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, mit der die Obsorge für die nun dreijährige Tochter der Mutter allein übertragen wurde.

[2] Der Vater, der die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf:

Rechtliche Beurteilung

[3] 1.1. Auch im Verfahren außer Streitsachen kann eine vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekursverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche RS0050037; RS0030748). Dieser Grundsatz ist nach der Rechtsprechung im Pflegschaftsverfahren (ausnahmsweise) dann nicht anzuwenden, wenn das Aufgreifen eines solchen Verfahrensfehlers zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist (RS0050037 [T1, T4, T8]; RS0030748 [T2, T5, T18]). Ob das Aufgreifen eines vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangels aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist, stellt stets eine Frage des Einzelfalls dar (RS0050037 [T9, T18]).

[4] 1.2. Der Revisionsrekurs zeigt keine konkreten Gründe auf, aus denen sich ableiten ließe, dass die, – unbekämpft – angeordneten wöchentlichen begleiteten Besuchskontakte nicht ausreichen, die Nahebeziehung des Vaters zu seiner dreijährigen Tochter aufrecht erhalten und ausbauen zu können.

[5] 1.3. Zu der als Verletzung der Pflicht nach Paragraph 13, Absatz eins, AußStrG beanstandeten Unterlassung der Einholung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit der Eltern wird die Relevanz des angeblichen Verfahrensfehlers ebenfalls nicht aufzeigt, wird doch in keiner Weise dargelegt, inwiefern der behauptete Mangel konkret geeignet gewesen wäre, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen vergleiche RS0043027 [T13]). Im Übrigen ist die Frage, ob verlässliche Sachverhaltsfeststellungen ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden können, eine solche der nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung (RS0043320 [T11]).

[6] 2.1. Entscheidungen über die Obsorge sind stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu treffen, es kommt ihnen daher typischerweise keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu, sofern nicht tragende Grundsätze oder das Kindeswohl verletzt wurden (RS0007101; RS0115719; RS0097114). Dass dies hier der Fall gewesen wäre, zeigt der Revisionsrekurswerber nicht auf.

[7]                  2.2. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die – auch unmittelbar beim Erstgericht gezeigten – Verhaltensauffälligkeiten des Vaters sowie der Umstand, dass für dessen Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden ein Erwachsenenverteter bestellt wurde, dafür sprechen, dass eine gemeinsame Obsorge nicht dem Kindeswohl entspreche, weil auch der Tochter diese Zwischenfälle nicht verborgen bleiben und es zweifelhaft sei, dass der Vater derzeit in der Lage wäre, die im Kindergarten- und späteren Schulalltag anstehenden Aufgaben für die Minderjährige zu bewältigen. Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung ist darin nicht zu erkennen.

[8]           3.1. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Elternteile setzt ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und Entscheidungen zu treffen. Erforderlich ist daher, dass eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zeit hergestellt werden kann (RS0128812 [T4]). Ob eine solche ausreichende Kommunikationsbasis besteht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RS0128812 [T15]).

[9] 3.2. Auch in diesem Punkt vermag der Revisionsrekurs keine aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen, weil in Anbetracht des mehrfach dokumentierten unbeherrschten Verhaltens des Vaters, das auch zu einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 e, EO führte, derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass er in absehbarer Zeit in der Lage wäre, mit der Mutter die für eine – von ihm angestrebte – gemeinsame Obsorge erforderliche Kommunikationsbasis herzustellen.

Textnummer

E131669

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00008.21D.0412.000

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20210412_OGH0002_0030OB00008_21D0000_000