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Entscheidung 3 Ob 8/22f×

Entscheidung 3 Ob 8/22f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob8/22f

Entscheidungsdatum

26.01.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1) P* K*, geboren am * 2011, und 2) T* E*, geboren am * 2012, *, wegen Obsorge und Kontaktrecht, hier wegen Ablehnung von Richtern des Landesgerichts Eisenstadt, über den Rekurs der Mutter Mag. M* E*, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Dezember 2021, GZ 12 R 43/21p-7, mit dem ein Ergänzungsantrag der Mutter abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1]           Die Mutter begehrte die Ergänzung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2021, GZ 12 R 43/21p-3, mit dem die ihren Ablehnungsantrag gegen Richter des Landesgerichts Eisenstadt zurückweisende Entscheidung bestätigt worden war.

[2]           Das Oberlandesgericht Wien wies den Ergänzungsantrag ab.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Der dagegen von der Mutter erhobene Rekurs ist nicht berechtigt:

[4] Gemäß Paragraph 423, ZPO in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO und Paragraph 41, AußStrG) ist eine Entscheidung nachträglich zu ergänzen, wenn ein Anspruch, über den zu entscheiden gewesen wäre, übergangen wurde.

[5]           Eine unvollständige Sachentscheidung liegt im Anlassfall nicht vor. Das Oberlandesgericht Wien hat über den Rekurs der Mutter im Ablehnungsverfahren zu AZ 13 Nc 1/21k des Landesgerichts Eisenstadt umfassend entschieden und den Rekurs der Mutter zur Gänze erledigt. Mit ihrem Ergänzungsantrag versucht sie in Wirklichkeit, die absolut unanfechtbare Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. September 2021, GZ 12 R 43/21p-3, inhaltlich zu bekämpfen. Mit ihren Ausführungen werden keine Umstände angesprochen, die einen Grund für eine Ergänzung der Entscheidung bilden könnten.

Textnummer

E134500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00008.22F.0126.000

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220126_OGH0002_0030OB00008_22F0000_000