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Entscheidung 3 Ob 8/26m×

Entscheidung 3 Ob 8/26m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob8/26m

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei D* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die Raffling Tenschert Lassl Griesbacher & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2025, GZ 3 R 130/25x-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]        Der Kläger ist ein nach Paragraph 29, Absatz eins, KSchG klageberechtigter Verband. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland und betreibt im Internet eine Verkaufs- und Affiliate-Plattform für digitale Produkte.

[2]        Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte, die Verwendung mehrerer Klauseln ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern binnen eines Monats zu unterlassen sowie es ab sofort zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen.

Rechtliche Beurteilung

[3]         In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[4]         1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Unterlassungsansprüche nach Paragraph 28, KSchG deliktsrechtlich zu qualifizieren, sodass das auf diese Ansprüche anwendbare Recht nach Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO zu ermitteln ist. Nach der Rom I-VO richtet sich nur das für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vertragsklauseln maßgebende Recht (RS0131886; 3 Ob 199/23w [Rz 12]; EuGH C-191/15, VKI, Rn 48 f). Die von der Klage nicht betroffene Vereinbarung deutschen Rechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist für die Prüfung der nicht vertragsrechtlich anzuknüpfenden Aktivlegitimation des Klägers daher nicht von Bedeutung.

[5]         2.1. Soweit die Beklagte in ihrer Revision „einen konkreten Günstigkeitsvergleich“ zwischen dem vereinbarten deutschen und dem österreichischen Recht vermisst, haben schon die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass es hier im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 2, Satz 2 Rom I-VO letztlich nur darauf ankommt, ob die einzelnen Klauseln einer Prüfung nach zwingendem österreichischen Recht standhalten. Da die Beklagte auf dem Standpunkt steht, deutsches Recht biete Verbrauchern insgesamt einen weitergehenderen Schutz, ist sie durch die vom Kläger ausschließlich begehrte Beurteilung der Klauseln nach dem für die Beklagte vermeintlich günstigeren österreichischen Recht nämlich nicht benachteiligt (3 Ob 179/20z [Rz 16]). Insofern kann sie sich durch die Ansicht der Vorinstanzen daher nicht beschwert erachten.

[6]         2.2. Der Anregung der Beklagten auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zum Ablauf der Prüfung im Zusammenhang mit Artikel 6, Absatz 2, Satz 2 Rom I-VO ist schon aus diesem Grund nicht näher zu treten. Abgesehen davon strebt die Beklagte mit den von ihr vorgeschlagenen Vorlagefragen im Ergebnis die Prüfung an, ob eine Rechtswahl unter Umständen auch zur Unanwendbarkeit zwingender Schutzvorschriften des Verbraucherstaats führen kann. Dies lässt nicht einmal der Wortlaut ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, sodass die angeregten Fragestellungen für die Entscheidung auch nicht relevant sind. Der klare Wortlaut des Artikel 6, Absatz 2, Satz 2 Rom I-VO bedarf im Übrigen keiner Auslegung.

[7]         3. Mit der abstrakten Frage, ob und inwieweit die vollharmonisierenden Bereiche der Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU die Mindestharmonisierung der Klausel-RL 93/13/EWG verdrängen, spricht die Beklagte ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage an. Wie schon in ihrer Berufung legt die Beklagte nämlich nicht dar, welche von den Vorinstanzen angewandten Rechtsvorschriften gegen Artikel 4, Verbraucherrechte-RL verstoßen sollen. Auch dazu scheidet die angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens aus.

[8]         4. Es ist durchaus verständlich, dass ein europaweit tätiges Unternehmen ein Interesse an der Verwendung einheitlicher Geschäftsbedingungen hat. Wenn dieses legitime Bestreben durch Artikel 6, Absatz 2, Rom I-VO behindert wird, ist dies aber keine „Diskriminierung ausländischer Unternehmen“ sondern Ausfluss des unionsrechtlichen Verbraucherschutzes durch die Rom I-VO. Der Oberste Gerichtshof hat dazu auch schon klargestellt, dass dieser Konsequenz nur durch eine Änderung der Rom I-VO oder eine umfassende Vereinheitlichung des europäischen Verbraucherschutzrechts, also auf gesetzlicher Ebene begegnet werden kann vergleiche 2 Ob 155/16g Pkt 2.5.).

[9]         5. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E147214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00008.26M.0325.000

Im RIS seit

20.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0030OB00008_26M0000_000

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