[3] In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[4] 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Unterlassungsansprüche nach § 28 KSchG deliktsrechtlich zu qualifizieren, sodass das auf diese Ansprüche anwendbare Recht nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO zu ermitteln ist. Nach der Rom I-VO richtet sich nur das für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vertragsklauseln maßgebende Recht (RS0131886; 3 Ob 199/23w [Rz 12]; EuGH C-191/15, VKI, Rn 48 f). Die von der Klage nicht betroffene Vereinbarung deutschen Rechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist für die Prüfung der nicht vertragsrechtlich anzuknüpfenden Aktivlegitimation des Klägers daher nicht von Bedeutung. 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Unterlassungsansprüche nach Paragraph 28, KSchG deliktsrechtlich zu qualifizieren, sodass das auf diese Ansprüche anwendbare Recht nach Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO zu ermitteln ist. Nach der Rom I-VO richtet sich nur das für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vertragsklauseln maßgebende Recht (RS0131886; 3 Ob 199/23w [Rz 12]; EuGH C-191/15, VKI, Rn 48 f). Die von der Klage nicht betroffene Vereinbarung deutschen Rechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist für die Prüfung der nicht vertragsrechtlich anzuknüpfenden Aktivlegitimation des Klägers daher nicht von Bedeutung.
[5] 2.1. Soweit die Beklagte in ihrer Revision „einen konkreten Günstigkeitsvergleich“ zwischen dem vereinbarten deutschen und dem österreichischen Recht vermisst, haben schon die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass es hier im Hinblick auf Art 6 Abs 2 Satz 2 Rom I-VO letztlich nur darauf ankommt, ob die einzelnen Klauseln einer Prüfung nach zwingendem österreichischen Recht standhalten. Da die Beklagte auf dem Standpunkt steht, deutsches Recht biete Verbrauchern insgesamt einen weitergehenderen Schutz, ist sie durch die vom Kläger ausschließlich begehrte Beurteilung der Klauseln nach dem für die Beklagte vermeintlich günstigeren österreichischen Recht nämlich nicht benachteiligt (3 Ob 179/20z [Rz 16]). Insofern kann sie sich durch die Ansicht der Vorinstanzen daher nicht beschwert erachten. 2.1. Soweit die Beklagte in ihrer Revision „einen konkreten Günstigkeitsvergleich“ zwischen dem vereinbarten deutschen und dem österreichischen Recht vermisst, haben schon die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass es hier im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 2, Satz 2 Rom I-VO letztlich nur darauf ankommt, ob die einzelnen Klauseln einer Prüfung nach zwingendem österreichischen Recht standhalten. Da die Beklagte auf dem Standpunkt steht, deutsches Recht biete Verbrauchern insgesamt einen weitergehenderen Schutz, ist sie durch die vom Kläger ausschließlich begehrte Beurteilung der Klauseln nach dem für die Beklagte vermeintlich günstigeren österreichischen Recht nämlich nicht benachteiligt (3 Ob 179/20z [Rz 16]). Insofern kann sie sich durch die Ansicht der Vorinstanzen daher nicht beschwert erachten.
[6] 2.2. Der Anregung der Beklagten auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zum Ablauf der Prüfung im Zusammenhang mit Art 6 Abs 2 Satz 2 Rom I-VO ist schon aus diesem Grund nicht näher zu treten. Abgesehen davon strebt die Beklagte mit den von ihr vorgeschlagenen Vorlagefragen im Ergebnis die Prüfung an, ob eine Rechtswahl unter Umständen auch zur Unanwendbarkeit zwingender Schutzvorschriften des Verbraucherstaats führen kann. Dies lässt nicht einmal der Wortlaut ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, sodass die angeregten Fragestellungen für die Entscheidung auch nicht relevant sind. Der klare Wortlaut des Art 6 Abs 2 Satz 2 Rom I-VO bedarf im Übrigen keiner Auslegung. 2.2. Der Anregung der Beklagten auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zum Ablauf der Prüfung im Zusammenhang mit Artikel 6, Absatz 2, Satz 2 Rom I-VO ist schon aus diesem Grund nicht näher zu treten. Abgesehen davon strebt die Beklagte mit den von ihr vorgeschlagenen Vorlagefragen im Ergebnis die Prüfung an, ob eine Rechtswahl unter Umständen auch zur Unanwendbarkeit zwingender Schutzvorschriften des Verbraucherstaats führen kann. Dies lässt nicht einmal der Wortlaut ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, sodass die angeregten Fragestellungen für die Entscheidung auch nicht relevant sind. Der klare Wortlaut des Artikel 6, Absatz 2, Satz 2 Rom I-VO bedarf im Übrigen keiner Auslegung.
[7] 3. Mit der abstrakten Frage, ob und inwieweit die vollharmonisierenden Bereiche der Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU die Mindestharmonisierung der Klausel-RL 93/13/EWG verdrängen, spricht die Beklagte ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage an. Wie schon in ihrer Berufung legt die Beklagte nämlich nicht dar, welche von den Vorinstanzen angewandten Rechtsvorschriften gegen Art 4 Verbraucherrechte-RL verstoßen sollen. Auch dazu scheidet die angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens aus. 3. Mit der abstrakten Frage, ob und inwieweit die vollharmonisierenden Bereiche der Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU die Mindestharmonisierung der Klausel-RL 93/13/EWG verdrängen, spricht die Beklagte ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage an. Wie schon in ihrer Berufung legt die Beklagte nämlich nicht dar, welche von den Vorinstanzen angewandten Rechtsvorschriften gegen Artikel 4, Verbraucherrechte-RL verstoßen sollen. Auch dazu scheidet die angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens aus.
[8] 4. Es ist durchaus verständlich, dass ein europaweit tätiges Unternehmen ein Interesse an der Verwendung einheitlicher Geschäftsbedingungen hat. Wenn dieses legitime Bestreben durch Art 6 Abs 2 Rom I-VO behindert wird, ist dies aber keine „Diskriminierung ausländischer Unternehmen“ sondern Ausfluss des unionsrechtlichen Verbraucherschutzes durch die Rom I-VO. Der Oberste Gerichtshof hat dazu auch schon klargestellt, dass dieser Konsequenz nur durch eine Änderung der Rom I-VO oder eine umfassende Vereinheitlichung des europäischen Verbraucherschutzrechts, also auf gesetzlicher Ebene begegnet werden kann (vgl 2 Ob 155/16g Pkt 2.5.). 4. Es ist durchaus verständlich, dass ein europaweit tätiges Unternehmen ein Interesse an der Verwendung einheitlicher Geschäftsbedingungen hat. Wenn dieses legitime Bestreben durch Artikel 6, Absatz 2, Rom I-VO behindert wird, ist dies aber keine „Diskriminierung ausländischer Unternehmen“ sondern Ausfluss des unionsrechtlichen Verbraucherschutzes durch die Rom I-VO. Der Oberste Gerichtshof hat dazu auch schon klargestellt, dass dieser Konsequenz nur durch eine Änderung der Rom I-VO oder eine umfassende Vereinheitlichung des europäischen Verbraucherschutzrechts, also auf gesetzlicher Ebene begegnet werden kann vergleiche 2 Ob 155/16g Pkt 2.5.).
[9] 5. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. 5. Mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.