Aus der Begründung:
Gemäß § 6 der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften, DRGBl. 1943 I S. 80, finden die Vorschriften über die Wirkung, eines Verzichtes im Bestreitungsverfahren keine Anwendung und sind Urteile auf Grund von Verzichten unzulässig. Hingegen ist die Vorschrift des § 237 ZPO. ohne weiteres anwendbar, wie sich aus § 159 ABGB. ergibt. Verzichtet also der Kläger auf den Anspruch, kann ein Verzichtsurteil nicht gefällt werden. Hätte aber die Rücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht die gleiche Wirkung wie ein Verzichtsurteil, würden Sinn und Zweck der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 3 dieser Verordnung vereitelt. Daraus folgt, daß der Anspruchsverzicht bei Bestreitungsklagen keine prozessuale Wirkung ausübt.Gemäß Paragraph 6, der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften, DRGBl. 1943 römisch eins S. 80, finden die Vorschriften über die Wirkung, eines Verzichtes im Bestreitungsverfahren keine Anwendung und sind Urteile auf Grund von Verzichten unzulässig. Hingegen ist die Vorschrift des Paragraph 237, ZPO. ohne weiteres anwendbar, wie sich aus Paragraph 159, ABGB. ergibt. Verzichtet also der Kläger auf den Anspruch, kann ein Verzichtsurteil nicht gefällt werden. Hätte aber die Rücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht die gleiche Wirkung wie ein Verzichtsurteil, würden Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, dieser Verordnung vereitelt. Daraus folgt, daß der Anspruchsverzicht bei Bestreitungsklagen keine prozessuale Wirkung ausübt.
Darüber hinaus kommt einer Verzichtserklärung des Ehemannes der Mutter des Kindes auch keine materiellrechtliche Wirkung zu. Gemäß § 159a ABGB. alter Fassung konnte der Ehemann durch eine einseitige Anerkennung sowohl sein eigenes Bestreitungsrecht als auch das allfällige Bestreitungsrecht dritter Personen zum Erlöschen bringen, ganz unabhängig davon, ob das Kind tatsächlich ehelicher oder unehelicher Geburt war. Dieser Sondertatbestand ist durch Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmung durch die Verordnung vom 6. Februar 1943 beseitigt worden. Seitdem kommt Handlungen oder Willenserklärungen des Ehemannes, die auf eine Anerkennung der Ehelichkeit des Kindes hinauslaufen, eine rechtsgestaltende Wirkung nicht mehr zu. Ein solches Anerkenntnis bringt das Anfechtungsrecht des Ehemannes nicht zum Erlöschen. Die Bedeutung der Anerkenntniserklärung ist im Anfechtungsprozeß vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung zu beurteilen (vgl. die amtlichen Erläuterungen zum Familienrechtsänderungsgesetz, DJ. 1938 S. 620). Ist aber die Anerkennungserklärung des Ehemannes der Mutter des Kindes, mag sie ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen abgegeben sein, durch Änderung des § 159a ABGB. ihrer besonderen rechtsgestaltenden Wirkung entkleidet, so kann es unmöglich dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen, diese Wirkung auf dem Umweg über die Annahme eines Verzichtes auf das Anfechtungsrecht, wenn auch nur im Verhältnis zwischen Vater und Kind, wiederherzustellen (vgl. hiezu auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der britischen Zone, Köln, vom 9. Jänner 1950, NJW. 1950 S. 382). Selbst wenn man daher für den Verzicht im allgemeinen eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung für ausreichend ansieht und im vorliegenden Falle diese Erklärung durch Vermittlung des Gerichtes dem berechtigten Vertreter des Kindes auch zugekommen ist, kann sie doch materiellrechtliche Wirkungen nicht erzeugen. Es muß daher für die Ehelichkeitsbestreitungsklage bei der Vorschrift des § 159 ABGB. sein Bewenden haben, wonach die Klagsrücknahme - und zwar nach obigen Ausführungen gleichgültig ob mit oder ohne Anspruchsverzicht - lediglich die Wirkung hat, daß die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen ist. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof auch bereits in seiner Entscheidung 3 Ob 666/53 ausgesprochen, daß ein Anspruchsverzicht des Klägers für sich allein niemals zur Abweisung des Klagebegehrens führen könnte. Wurde aber die frühere Klage zulässigerweise zurückgenommen, steht der neuen Klage auch nicht die Einrede der Streitanhängigkeit entgegen.Darüber hinaus kommt einer Verzichtserklärung des Ehemannes der Mutter des Kindes auch keine materiellrechtliche Wirkung zu. Gemäß Paragraph 159 a, ABGB. alter Fassung konnte der Ehemann durch eine einseitige Anerkennung sowohl sein eigenes Bestreitungsrecht als auch das allfällige Bestreitungsrecht dritter Personen zum Erlöschen bringen, ganz unabhängig davon, ob das Kind tatsächlich ehelicher oder unehelicher Geburt war. Dieser Sondertatbestand ist durch Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmung durch die Verordnung vom 6. Februar 1943 beseitigt worden. Seitdem kommt Handlungen oder Willenserklärungen des Ehemannes, die auf eine Anerkennung der Ehelichkeit des Kindes hinauslaufen, eine rechtsgestaltende Wirkung nicht mehr zu. Ein solches Anerkenntnis bringt das Anfechtungsrecht des Ehemannes nicht zum Erlöschen. Die Bedeutung der Anerkenntniserklärung ist im Anfechtungsprozeß vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung zu beurteilen vergleiche die amtlichen Erläuterungen zum Familienrechtsänderungsgesetz, DJ. 1938 S. 620). Ist aber die Anerkennungserklärung des Ehemannes der Mutter des Kindes, mag sie ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen abgegeben sein, durch Änderung des Paragraph 159 a, ABGB. ihrer besonderen rechtsgestaltenden Wirkung entkleidet, so kann es unmöglich dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen, diese Wirkung auf dem Umweg über die Annahme eines Verzichtes auf das Anfechtungsrecht, wenn auch nur im Verhältnis zwischen Vater und Kind, wiederherzustellen vergleiche hiezu auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der britischen Zone, Köln, vom 9. Jänner 1950, NJW. 1950 S. 382). Selbst wenn man daher für den Verzicht im allgemeinen eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung für ausreichend ansieht und im vorliegenden Falle diese Erklärung durch Vermittlung des Gerichtes dem berechtigten Vertreter des Kindes auch zugekommen ist, kann sie doch materiellrechtliche Wirkungen nicht erzeugen. Es muß daher für die Ehelichkeitsbestreitungsklage bei der Vorschrift des Paragraph 159, ABGB. sein Bewenden haben, wonach die Klagsrücknahme - und zwar nach obigen Ausführungen gleichgültig ob mit oder ohne Anspruchsverzicht - lediglich die Wirkung hat, daß die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen ist. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof auch bereits in seiner Entscheidung 3 Ob 666/53 ausgesprochen, daß ein Anspruchsverzicht des Klägers für sich allein niemals zur Abweisung des Klagebegehrens führen könnte. Wurde aber die frühere Klage zulässigerweise zurückgenommen, steht der neuen Klage auch nicht die Einrede der Streitanhängigkeit entgegen.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.