Dieser Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs.1 Z.1 ZPO ist nämlich ein Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Das Klammerzitat (Hinweis auf § 502 Abs.3 ZPO) bezieht sich nur darauf, was unter einer bestätigenden Entscheidung zu verstehen ist (einerseits Abgehen vom Grundsatz des Judikates 56 neu, andererseits Zulässigkeit der Anfechtung einer nach Aufhebung ohne Rechtskraftvorbehalt im zweiten Rechtsgang ergangenen bestätigenden Entscheidung auch im Rekursverfahren), nicht jedoch auf die nur im Berufungsverfahren bedeutungsvolle Streitwertgrenze von S 60.000,-- (SZ 56/165 ua.).Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist nämlich ein Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Das Klammerzitat (Hinweis auf Paragraph 502, Absatz 3, ZPO) bezieht sich nur darauf, was unter einer bestätigenden Entscheidung zu verstehen ist (einerseits Abgehen vom Grundsatz des Judikates 56 neu, andererseits Zulässigkeit der Anfechtung einer nach Aufhebung ohne Rechtskraftvorbehalt im zweiten Rechtsgang ergangenen bestätigenden Entscheidung auch im Rekursverfahren), nicht jedoch auf die nur im Berufungsverfahren bedeutungsvolle Streitwertgrenze von S 60.000,-- (SZ 56/165 ua.).
Die Bestimmung des § 528 Abs.1 Z.1 ZPO gilt gemäß § 78 EO als allgemeine Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutionsverfahren (MietSlg. 36.884 uva.). Daß der Exekutionstitel im Rahmen eines Außerstreitverfahrens entstanden ist, in dem überdies für Sachentscheidungen Sonderbestimmungen für den Rekurs gelten (§ 232 AußStrG), ändert nichts am Charakter des vorliegenden Verfahrens, das ein reines Exekutionsverfahren darstellt, in dem daher nur die Rechtsmittelvorschriften des Exekutionsverfahrens gelten (SPR 36 neu = SZ 25/230).Die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gilt gemäß Paragraph 78, EO als allgemeine Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutionsverfahren (MietSlg. 36.884 uva.). Daß der Exekutionstitel im Rahmen eines Außerstreitverfahrens entstanden ist, in dem überdies für Sachentscheidungen Sonderbestimmungen für den Rekurs gelten (Paragraph 232, AußStrG), ändert nichts am Charakter des vorliegenden Verfahrens, das ein reines Exekutionsverfahren darstellt, in dem daher nur die Rechtsmittelvorschriften des Exekutionsverfahrens gelten (SPR 36 neu = SZ 25/230).
Daß das Gericht zweiter Instanz unrichtig und gesetzwidrig aussprach, der Rekurs, gemeint der Revisionsrekurs, an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, kann die Zulässigkeit des schon kraft Gesetzes zwingend ausgeschlossenen Rechtsmittels nicht begründen (EFSlg. 44.791 ua.).
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.