Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes und die Entscheidung im Kostenpunkt ist unzulässig.
§ 528 Abs 1 ZPO gilt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 ua). Der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist daher unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden istParagraph 528, Absatz eins, ZPO gilt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 ua). Der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist daher unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist
(§ 528 Abs 1 Z 1 ZPO), und ferner gegen die Entscheidung im Kostenpunkt (§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO). Bei teilweiser Bestätigung kann der bestätigende Teil nicht mehr angefochten werden (JBl 1984, 679 ua).(Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), und ferner gegen die Entscheidung im Kostenpunkt (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Bei teilweiser Bestätigung kann der bestätigende Teil nicht mehr angefochten werden (JBl 1984, 679 ua).
Im Exekutionsverfahren ist zwar ausnahmsweise in den im § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO genannten Fällen ein weiterer Rekurs auch dann zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Diese Fälle liegen hier jedoch nicht vor. Insbesondere geht der Hinweis des Rekursgerichtes auf § 83 Abs 3 EO fehl, weil diese Bestimmung nur für die Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines im Ausland errichteten Exekutionstitels gilt.Im Exekutionsverfahren ist zwar ausnahmsweise in den im Paragraph 83, Absatz 3 und Paragraph 239, Absatz 3, EO genannten Fällen ein weiterer Rekurs auch dann zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Diese Fälle liegen hier jedoch nicht vor. Insbesondere geht der Hinweis des Rekursgerichtes auf Paragraph 83, Absatz 3, EO fehl, weil diese Bestimmung nur für die Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines im Ausland errichteten Exekutionstitels gilt.
Da sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes und gegen dessen Entscheidung über den Kostenpunkt richtet, ist er demnach gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO unzulässig. Wenn einer der Fälle des § 528 Abs 1 ZPO gegeben ist, spielen die Zulässigkeitskriterien des § 502 Abs 4 ZPO keine Rolle (vgl. § 528 Abs 2 ZPO: "In allen anderen Fällen ist der Rekurs.... nur zulässig, wenn...."). Der somit unrichtige Ausspruch des Rekursgerichtes bindet den Obersten Gerichtshof gemäß § 78 EO iVmDa sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes und gegen dessen Entscheidung über den Kostenpunkt richtet, ist er demnach gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ZPO unzulässig. Wenn einer der Fälle des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gegeben ist, spielen die Zulässigkeitskriterien des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO keine Rolle vergleiche Paragraph 528, Absatz 2, ZPO: "In allen anderen Fällen ist der Rekurs.... nur zulässig, wenn...."). Der somit unrichtige Ausspruch des Rekursgerichtes bindet den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 78, EO iVm
§ 526 Abs 2 S 2 ZPO nicht.Paragraph 526, Absatz 2, S 2 ZPO nicht.