Entscheidung 3 Ob 80/07x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.04.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Gertrude H*****, einstweiliger Sachwalter Dr. Heinz Kassmannhuber, Rechtsanwalt, Steyr, Stelzhamerstraße 11, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des für die Betroffene einschreitenden Dr. Helmut B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 27. Februar 2007, GZ 1 R 1/07a-39, womit der Rekurs des Einschreiters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 21. November 2006, GZ 17 P 322/06g-17, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Rekursentscheidung wurde der für die Betroffene ergriffene Rekurs des einschreitenden Rechtsanwalts mangels wirksamer Vollmachtserteilung zurückgewiesen. Zum Zeitpunkt der schriftlichen Vollmachtserteilung am 14. Oktober 2006 war die Betroffene nach den getroffenen Feststellungen nicht in der Lage, den Zweck der Vollmachtserteilung zu erfassen. Die Anfechtung der Tatsachengrundlagen vor dem Obersten Gerichtshof ist im außerstreitigen Verfahren nicht zulässig (RIS-Justiz RS0007236). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Mit der angefochtenen Rekursentscheidung wurde der für die Betroffene ergriffene Rekurs des einschreitenden Rechtsanwalts mangels wirksamer Vollmachtserteilung zurückgewiesen. Zum Zeitpunkt der schriftlichen Vollmachtserteilung am 14. Oktober 2006 war die Betroffene nach den getroffenen Feststellungen nicht in der Lage, den Zweck der Vollmachtserteilung zu erfassen. Die Anfechtung der Tatsachengrundlagen vor dem Obersten Gerichtshof ist im außerstreitigen Verfahren nicht zulässig (RIS-Justiz RS0007236). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E84039
3Ob80.07x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00080.07X.0425.000
Dokumentnummer
JJT_20070425_OGH0002_0030OB00080_07X0000_000