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Entscheidung 3 Ob 80/14g×

Entscheidung 3 Ob 80/14g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010474 Rechtssatz 16.09.1971Zivilrecht
Der Beklagte ist beweispflichtig, dass der Eingriff die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritt (EvBl 1970/18, RZ 1937,52).
RS0029893 Rechtssatz 01.09.1971Zivilrecht
Der Kläger hat nach § 1319 ABGB den Schaden, seine Verursachung durch Einsturz oder Ablösung eines Gebäudeteiles (Werksteiles), den Besitz des Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen.
RS0038934 Rechtssatz 18.03.1966Zivilrecht
Kein rechtliches Interesse an der Feststellung bereits fälliger Ersatzansprüche.
RS0038939 Rechtssatz 07.11.1994Zivilrecht
Der Mangel des rechtlichen Interesses bei Feststellungsklagen ist von Amts wegen und auch noch im Rechtsmittelverfahren zu beachten.
RS0038949 Rechtssatz 22.11.1979Zivilrecht
Wird die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt, so reicht die bloß abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintrittes nicht aus, Sache der Klage ist es daher, im Einzelfall aufzuzeigen, welcher Art die möglichen Schäden sein könnten, wobei der a …
RS0039123 Rechtssatz 20.04.1953Zivilrecht
Der Mangel rechtlichen Interesses an der Feststellung ist auch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen wahrzunehmen.
RS0039201 Rechtssatz 10.11.1959Zivilrecht
Eine Feststellungsklage ist bei mangelndem rechtlichen Interesse an der alsbaldigen Feststellung durch Urteil abzuweisen und nicht mit Beschluss zurückzuweisen.
RS0120702 Rechtssatz 04.04.2006Zivilrecht
Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 364 Abs 2 ABGB hat der Kläger sein Eigentumsrecht und die Einwirkung zu beweisen, der Beklagte hingegen die Zulässigkeit seiner Einwirkung.