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Entscheidung 3 Ob 80/20s×

Entscheidung 3 Ob 80/20s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob80/20s

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei E***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Michael Auer, Dr. Ingrid Auer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei A***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Andrea Zapotoczky, Rechtsanwältin in Wien, wegen 329.569,08 EUR sA (Klage) und Feststellung (Widerklage), über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2020, GZ 39 R 356/19w-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision der beklagten und widerklagenden Partei, deren Kosten sie selbst zu tragen hat, wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Beklagte und Widerklägerin hat mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 ihre außerordentliche Revision zurückgezogen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]).

Die für die Zurückziehung verzeichneten Kosten sind nicht ersatzfähig (Paragraphen 40, 41, ZPO).

Textnummer

E128860

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00080.20S.0629.000

Im RIS seit

21.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020

Dokumentnummer

JJT_20200629_OGH0002_0030OB00080_20S0000_000