[11] Der Revisionsrekurs des Nebenintervenienten ist zulässig und auch berechtigt.
[12] 1. Die Vorinstanzen haben die Grundsätze für die Zulässigkeit der Nebenintervention zutreffend dargelegt. Demnach hat der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RS0035724). Im Allgemeinen ist ein rechtliches Interesse dann gegeben, wenn die Rechtslage des Dritten durch das Obsiegen der Hauptpartei verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (RS0035724 [T3]). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638). Der Nebenintervenient muss sein rechtliches Interesse plausibel darlegen und dazu ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstatten (vgl RS0035678). Eine detaillierte Vorwegprüfung seiner Ansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht zu erfolgen (vgl RS0035638 [T8]; RS0035724 [T9]; RS0106173 [T5, T7]; 3 Ob 194/21g). [12] 1. Die Vorinstanzen haben die Grundsätze für die Zulässigkeit der Nebenintervention zutreffend dargelegt. Demnach hat der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse dann, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht (RS0035724). Im Allgemeinen ist ein rechtliches Interesse dann gegeben, wenn die Rechtslage des Dritten durch das Obsiegen der Hauptpartei verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (RS0035724 [T3]). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638). Der Nebenintervenient muss sein rechtliches Interesse plausibel darlegen und dazu ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstatten vergleiche RS0035678). Eine detaillierte Vorwegprüfung seiner Ansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht zu erfolgen vergleiche RS0035638 [T8]; RS0035724 [T9]; RS0106173 [T5, T7]; 3 Ob 194/21g).
[13] 2.1 Das Rekursgericht hat nicht etwa das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten verneint, sondern die Ansicht vertreten, er habe sein rechtliches Interesse nicht ausreichend dargelegt.
[14] 2.2 Dem kann nicht beigepflichtet werden.
[15] Der Nebenintervenient hat in seinem Beitrittsschriftsatz auf seine fehlende Zustimmung zu der in Rede stehenden Forderungseinlösung und zur Übertragung der Sicherheiten, insbesondere der im Grundbuch einverleibten (Höchstbetrags-)Hypothek, sowie darauf verwiesen, dass er die Beklagte nicht vom Bankgeheimnis entbinde. Im Übrigen hat er sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen. Die Beklagte hat sich zur Abwehr des Klagebegehrens vor allem auf ein gesetzliches Zessionsverbot und die daraus resultierende Nichtigkeit der Forderungseinlösung berufen. Das Zessionsverbot leitet sie aus der Stellung des Nebenintervenienten als Mitkreditnehmer ab. Nach der Rechtsprechung sei die Einlösung der einem Kreditinstitut zustehenden Forderung durch einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Dritten wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis nichtig, sofern der Kreditnehmer nicht ausdrücklich zustimme (RS0128520; 9 Ob 34/12h; 9 Ob 62/16g; 7 Ob 20/18v).
[16] Dieses Vorbringen ist ausreichend, um das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen der Beklagten plausibel darzulegen. Die von der Klägerin angestrebte Einlösung hätte aufgrund des Übergangs der gegen den Nebenintervenienten bestehenden Kreditforderung unter anderem zur Folge, dass die kreditrelevanten Daten einschließlich personenbezogener Daten des Nebenintervenienten der Klägerin bekannt würden und bei dieser nicht mehr nach dem Bankgeheimnis geschützt wären. Zudem würde die nach der Einlösungserklärung geforderte Übertragung der Sicherheiten an die Klägerin – aufgrund des Erfordernisses der Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek (RS0011331; RS0033415) – zumindest die Offenlegung des Kreditrahmens und des offenen Kreditbetrags gegenüber der Klägerin erfordern. Auch dabei handelt es sich um geschützte Daten, die dem Bankgeheimnis unterliegen.
[17] 2.3 Daraus folgt, dass im Fall des Obsiegens der Klägerin die Rechtssphäre des Nebenintervenienten jedenfalls nachteilig betroffen wäre, weshalb dessen rechtliches Interesse zu bejahen ist. Der Nebenintervenient hat damit sein rechtliches Interesse plausibel und für die Zulassung der Nebenintervention ausreichend dargelegt.
[18] 3. Damit hält die Entscheidung des Rekursgerichts der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht Stand. Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die – die Nebenintervention zulassende – Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
[19] Die Entscheidung über die Kosten im Zwischenstreit über die Nebenintervention beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Festgehalten wird, dass aufgrund der Kostenentscheidung des Rekursgerichts (Spruchpunkt II.3) das Erstgericht über die Kosten des Nebenintervenienten im erstinstanzlichen Hauptverfahren sowie im Berufungsverfahren (neuerlich) zu entscheiden hat. [19] Die Entscheidung über die Kosten im Zwischenstreit über die Nebenintervention beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Festgehalten wird, dass aufgrund der Kostenentscheidung des Rekursgerichts (Spruchpunkt römisch zwei.3) das Erstgericht über die Kosten des Nebenintervenienten im erstinstanzlichen Hauptverfahren sowie im Berufungsverfahren (neuerlich) zu entscheiden hat.
Zu II. Außerordentliche Revision:Zu römisch zwei. Außerordentliche Revision:
[20] 1. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt – wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat – nicht vor. Ein bereits vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden (RS0042963).
[21] 2. Dem von den Vorinstanzen herangezogenen Rechtsgrundsatz, wonach die Einlösung der einem Kreditinstitut zustehenden Forderung durch einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Dritten – ohne Zustimmung des betroffenen Schuldners (hier des Nebenintervenienten als Mitkreditnehmer) zur Offenbarung der Daten – wegen Verstoßes gegen dieses Geheimnis nichtig ist (vgl RS0128520), tritt die Klägerin nicht entgegen. [21] 2. Dem von den Vorinstanzen herangezogenen Rechtsgrundsatz, wonach die Einlösung der einem Kreditinstitut zustehenden Forderung durch einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Dritten – ohne Zustimmung des betroffenen Schuldners (hier des Nebenintervenienten als Mitkreditnehmer) zur Offenbarung der Daten – wegen Verstoßes gegen dieses Geheimnis nichtig ist vergleiche RS0128520), tritt die Klägerin nicht entgegen.
[22] Mit ihrem Argument, dass keine Verletzung des Bankgeheimnisses durch die Beklagte mehr notwendig sei, weil sämtliche dem Bankgeheimnis unterliegende Daten im Insolvenzverfahren der Mitkreditnehmerin R-OG zu AZ 27 S 92/18h des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz bereits offengelegt worden seien, zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage auf. Eine verbotene Geheimnisoffenbarung liegt vor, wenn geschützte Daten an eine Person bekanntgegeben werden, der das Geheimnis bisher nicht oder zumindest nicht sicher bekannt war (9 Ob 62/16g). Jede Unsicherheit in dieser Hinsicht verhindert somit eine wirksame Einlösung. Zu den geheimnisgeschützten Daten gehören im gegebenen Zusammenhang alle kreditrelevanten Daten, wie der Name und die Kontaktdaten aller Kreditnehmer, der Zeitpunkt der Kreditaufnahme und die Höhe des Kreditvolumens bzw des Kreditrahmens, darüber hinaus aber auch der offene Kreditbetrag, die Höhe und Umstände der bisherigen Rückzahlungen sowie die Angabe, ob der durch die Höchstbetragshypothek gesicherte Kreditrahmen weiter ausgenützt werden kann bzw ob die Zustimmung aller betroffenen Sicherheitengeber zur Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek für eine einzelne Forderung vorliegt. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass im Fall der Forderungseinlösung durch die Klägerin von der Beklagten jedenfalls auch noch nicht schon bekannte, dem Bankgeheimnis unterliegende Daten betreffend den Nebenintervenienten offengelegt werden müssten, ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
[23] 3. Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe die Annahme ihrer Zahlung gar nicht verweigert, ist nicht relevant und lässt zudem die bindenden Feststellungen außer Acht, wonach die Beklagte umgehend die Rücküberweisung der Zahlung an die Klägerin angekündigt hat.
[24] 4. Schließlich geht die Klägerin auf die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die hier fragliche Einlösung auch aufgrund des mit der (in der Einlösungserklärung ausdrücklich geforderten) Übertragung der Sicherheiten verbundenen Erfordernisses der Umwandlung der im Grundbuch einverleibten Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek für eine einzelne Forderung scheitert (vgl RS0011331; RS0033415), inhaltlich nicht näher ein und lässt diese selbständige Alternativbegründung damit unbekämpft. [24] 4. Schließlich geht die Klägerin auf die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die hier fragliche Einlösung auch aufgrund des mit der (in der Einlösungserklärung ausdrücklich geforderten) Übertragung der Sicherheiten verbundenen Erfordernisses der Umwandlung der im Grundbuch einverleibten Höchstbetragshypothek in eine Festbetragshypothek für eine einzelne Forderung scheitert vergleiche RS0011331; RS0033415), inhaltlich nicht näher ein und lässt diese selbständige Alternativbegründung damit unbekämpft.
[25] 5. Insgesamt gelingt es der Klägerin mit ihren Ausführungen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.