Entscheidung 3 Ob 80/25y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Yalcin Duran, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei a* GmbH, *, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, und die Nebenintervenientin C* GmbH, *, vertreten durch die Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 16.849,90 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. März 2025, GZ 33 R 17/25z-41, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. Oktober 2024, GZ 24 Cg 133/23h-32, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.410,90 EUR (darin enthalten 235,15 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht erkannte die Klageforderung mit 15.990 EUR und die Gegenforderung mit 245 EUR als zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren daher im Umfang von insgesamt 15.745 EUR statt, während es das Mehrbegehren abwies. Es erklärte die Revision zur Frage für zulässig, ob sich der Übernehmer eine Teilverbesserung aufdrängen lassen müsse und ob ein während der Verbesserung entstandener „neuer“ Mangel zur sofortigen Auflösung des Vertrags berechtige.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig. [2] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[3] 1. Die Beklagte wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen die (Hilfs-)Argumentation des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger die Verbesserung des im Zuge der Behebung des Mangels am Getriebe aufgetretenen neuen Mangels in Bezug auf die Fahrwerksgeometrie iSd § 932 Abs 4 ABGB aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Stattgebung des Klagebegehrens allerdings primär damit begründet, dass die Verbesserung fehlgeschlagen sei, weil die Beklagte die Arbeiten erfolglos abgeschlossen habe, und der Kläger der Beklagten nach Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs keinen zweiten gewähren müsse. [3] 1. Die Beklagte wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen die (Hilfs-)Argumentation des Berufungsgerichts, wonach dem Kläger die Verbesserung des im Zuge der Behebung des Mangels am Getriebe aufgetretenen neuen Mangels in Bezug auf die Fahrwerksgeometrie iSd Paragraph 932, Absatz 4, ABGB aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Stattgebung des Klagebegehrens allerdings primär damit begründet, dass die Verbesserung fehlgeschlagen sei, weil die Beklagte die Arbeiten erfolglos abgeschlossen habe, und der Kläger der Beklagten nach Misslingen des ersten Verbesserungsversuchs keinen zweiten gewähren müsse.
[4] Mit dieser – selbständig tragfähigen – Begründung setzt sich die Beklagte in der Revision nicht auseinander, sodass sie schon aus diesem Grund keine für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen vermag (RS0118709 [T1]).
[5] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht allerdings nicht zu, weil ihm in dritter Instanz nur eine Partei gegenübersteht (RS0036223). [5] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag steht allerdings nicht zu, weil ihm in dritter Instanz nur eine Partei gegenübersteht (RS0036223).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00080.25Y.0624.000
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
JJT_20250624_OGH0002_0030OB00080_25Y0000_000