[1] Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C-9/25, Tipico, anhängigen Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort an den EuGH herangetragenen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, Pfleger, zu C-79/17, Gmalieva, und zu C-545/18, DP/Finanzamt Linz, in Bezug auf den vorliegenden Fall bereits geklärt scheinen. Zuletzt hat der EuGH in seiner Vorabentscheidung zu C-440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten, ausgesprochen, dass Art 56 AEUV und der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Verbraucher, der vom Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Glücksspielen teilgenommen hat, die Veranstalter im Internet angeboten haben, die nicht über eine von diesem Mitgliedstaat erteilte Lizenz, jedoch über eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Lizenz verfügen, unter Berufung auf die Nichtigkeit des betreffenden Glücksspielvertrags nach dem anwendbaren Vertragsrecht eine zivilrechtliche Klage auf Erstattung der geleisteten Einsätze erhebt. Der von der Beklagten beantragten Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die zu C-898/24, TSG Interactive Gaming Europe, und zu C-9/25, Tipico, anhängigen Vorabentscheidungsersuchen bedarf es nicht, weil die dort an den EuGH herangetragenen Fragen – soweit sie nicht ohnehin die spezifisch deutsche Situation betreffen – im Hinblick auf die Entscheidungen des EuGH zu C-390/12, Pfleger, zu C-79/17, Gmalieva, und zu C-545/18, DP/Finanzamt Linz, in Bezug auf den vorliegenden Fall bereits geklärt scheinen. Zuletzt hat der EuGH in seiner Vorabentscheidung zu C-440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten, ausgesprochen, dass Artikel 56, AEUV und der Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Verbraucher, der vom Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts aus an Glücksspielen teilgenommen hat, die Veranstalter im Internet angeboten haben, die nicht über eine von diesem Mitgliedstaat erteilte Lizenz, jedoch über eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Lizenz verfügen, unter Berufung auf die Nichtigkeit des betreffenden Glücksspielvertrags nach dem anwendbaren Vertragsrecht eine zivilrechtliche Klage auf Erstattung der geleisteten Einsätze erhebt.
[2] Aus diesen Gründen ist auch der Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht näher zu treten.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[3] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).