Dieser Revisionsrekurs ist gemäß §§ 78 EO, 528 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 ZPO unzulässig.Dieser Revisionsrekurs ist gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 ZPO unzulässig.
Die Bestimmung des § 528 ZPO ist gemäß § 78 EO als allgemeine Bestimmung über das Rekursverfahren auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (MietSlg. 36.815 u.a.). Danach steht gegen einen voll bestätigenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, abgesehen von den hier nicht vorliegenden ausdrücklichen Ausnahmen der Exekutionsordnung (§§ 83 Abs. 3, 239 Abs. 3 EO), kein weiterer Rekurs an die dritte Instanz offen (Z 1). Abgesehen davon liegt eine Entscheidung über den Kostenpunkt vor (Z 2). Und schließlich übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 15.000 S (Z 5).Die Bestimmung des Paragraph 528, ZPO ist gemäß Paragraph 78, EO als allgemeine Bestimmung über das Rekursverfahren auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (MietSlg. 36.815 u.a.). Danach steht gegen einen voll bestätigenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, abgesehen von den hier nicht vorliegenden ausdrücklichen Ausnahmen der Exekutionsordnung (Paragraphen 83, Absatz 3, 239, Absatz 3, EO), kein weiterer Rekurs an die dritte Instanz offen (Ziffer eins,). Abgesehen davon liegt eine Entscheidung über den Kostenpunkt vor (Ziffer 2,). Und schließlich übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 15.000 S (Ziffer 5,).
An dieser dreifachen Unzulässigkeit des Revisionsrekurses kann auch der Hinweis des Rechtsmittelwerbers nichts ändern, die strittigen Kosten seien durch ein Verschulden des Erstgerichtes verursacht worden, sodaß § 74 EO nicht angewendet werden dürfe, weshalb eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vorliege. Wenn nämlich ein Rechtsmittel gemäß § 528 Abs. 2 ZPO überhaupt ausgeschlossen ist, muß nicht geprüft werden, ob allenfalls der zusätzliche Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt. Diese Bestimmung ist vielmehr nur anzuwenden, wenn kein Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs. 1 ZPO gegeben ist (Absatz 2: "In allen anderen Fällen ..."). Der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.An dieser dreifachen Unzulässigkeit des Revisionsrekurses kann auch der Hinweis des Rechtsmittelwerbers nichts ändern, die strittigen Kosten seien durch ein Verschulden des Erstgerichtes verursacht worden, sodaß Paragraph 74, EO nicht angewendet werden dürfe, weshalb eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliege. Wenn nämlich ein Rechtsmittel gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO überhaupt ausgeschlossen ist, muß nicht geprüft werden, ob allenfalls der zusätzliche Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Betracht kommt. Diese Bestimmung ist vielmehr nur anzuwenden, wenn kein Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO gegeben ist (Absatz 2: "In allen anderen Fällen ..."). Der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.