Begründung:
Die Beklagte betreibt gegen die klagende Partei eine Exekution zur Hereinbringung von S 65.957,56 sA. Die klagende Partei erhob Einwendungen gegen den gesamten betriebenen Anspruch iS der §§ 35 fDie Beklagte betreibt gegen die klagende Partei eine Exekution zur Hereinbringung von S 65.957,56 sA. Die klagende Partei erhob Einwendungen gegen den gesamten betriebenen Anspruch iS der Paragraphen 35, f
EO.
Das Erstgericht erklärte die Exekution im ersten Rechtsgang für unzulässig. Die zweite Instanz hob dieses Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Entgegen der von der klagenden Partei und vom Erstgericht vertretenen Ansicht stelle Annahmeverzug keine den Anspruch aufhebende Tatsache iS des § 35 Abs.1 EO dar; daß sie den angebotenen Betrag bei Gericht hinterlegt habe, habe die klagende Partei nicht einmal behauptet. Im fortgesetzten Verfahren werde jedoch zu prüfen sein, ob die Exekutionsführung, soweit sie den Betrag von S 43.036,11 übersteigt, infolge der weiters behaupteten Teilzahlungen unzulässig sei.Das Erstgericht erklärte die Exekution im ersten Rechtsgang für unzulässig. Die zweite Instanz hob dieses Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf. Entgegen der von der klagenden Partei und vom Erstgericht vertretenen Ansicht stelle Annahmeverzug keine den Anspruch aufhebende Tatsache iS des Paragraph 35, Absatz eins, EO dar; daß sie den angebotenen Betrag bei Gericht hinterlegt habe, habe die klagende Partei nicht einmal behauptet. Im fortgesetzten Verfahren werde jedoch zu prüfen sein, ob die Exekutionsführung, soweit sie den Betrag von S 43.036,11 übersteigt, infolge der weiters behaupteten Teilzahlungen unzulässig sei.
Die klagende Partei machte im fortgesetzten Verfahren geltend, der Anspruch sei durch den Annahmeverzug der Beklagten zumindest gehemmt.
Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht, der Anspruch der Beklagten sei, soweit er den Betrag von S 29.055,99 samt 4 % Zinsen seit 7. Mai 1986 betreffe, erloschen; das Mehrbegehren, der Anspruch sei auch hinsichtlich eines Betrages von S 36.901,57 samt 4 % Zinsen seit 7. Mai 1986 und Kostenforderungen von zusammen S 22.087,85 erloschen, wies es ab. Das Erstgericht sei an die Ansicht der zweiten Instanz, wonach Annahmeverzug keinen Oppositionsgrund bilde, gebunden; es sei daher lediglich zu prüfen gewesen, wie weit Zahlungen der klagenden Partei den betriebenen Anspruch mindern. Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung nicht Folge; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000,- nicht übersteigt. Sehe man auch das im zweiten Rechtsgang erstattete Vorbringen der klagenden Partei nicht als unzulässig, gegen den Grundsatz der Eventualmaxime verstoßende Neuerung an, so sei doch Gläubigerverzug auch nicht als hemmende Tatsache im Sinne des § 35 Abs.1 EO anzusehen. Überdies sei der Gläubiger nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost teilweise oder auf Abschlag anzunehmen. Die klagende Partei habe aber der Beklagten am 19. Dezember 1984 eine Zahlung von höchstens S 35.000,- geboten, obwohl die aushaftende Kapitalforderung S 36.901,57 betragen habe. Die klagende Partei bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit "außerordentlicher Revision". Eine bestätigende Entscheidung liege im Hinblick auf § 502 Abs.3, zweiter Satz ZPO nicht vor. Die Entscheidung hänge von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO ab. Es sei zwar richtig, daß Annahmeverzug allein die Forderung nicht zum Erlöschen bringe. Er bilde jedoch eine anspruchshemmende Tatsache iS des § 35 EO.Im zweiten Rechtsgang erkannte das Erstgericht, der Anspruch der Beklagten sei, soweit er den Betrag von S 29.055,99 samt 4 % Zinsen seit 7. Mai 1986 betreffe, erloschen; das Mehrbegehren, der Anspruch sei auch hinsichtlich eines Betrages von S 36.901,57 samt 4 % Zinsen seit 7. Mai 1986 und Kostenforderungen von zusammen S 22.087,85 erloschen, wies es ab. Das Erstgericht sei an die Ansicht der zweiten Instanz, wonach Annahmeverzug keinen Oppositionsgrund bilde, gebunden; es sei daher lediglich zu prüfen gewesen, wie weit Zahlungen der klagenden Partei den betriebenen Anspruch mindern. Das Berufungsgericht gab der von der klagenden Partei erhobenen Berufung nicht Folge; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000,- nicht übersteigt. Sehe man auch das im zweiten Rechtsgang erstattete Vorbringen der klagenden Partei nicht als unzulässig, gegen den Grundsatz der Eventualmaxime verstoßende Neuerung an, so sei doch Gläubigerverzug auch nicht als hemmende Tatsache im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, EO anzusehen. Überdies sei der Gläubiger nicht schuldig, die Zahlung einer Schuldpost teilweise oder auf Abschlag anzunehmen. Die klagende Partei habe aber der Beklagten am 19. Dezember 1984 eine Zahlung von höchstens S 35.000,- geboten, obwohl die aushaftende Kapitalforderung S 36.901,57 betragen habe. Die klagende Partei bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit "außerordentlicher Revision". Eine bestätigende Entscheidung liege im Hinblick auf Paragraph 502, Absatz 3,, zweiter Satz ZPO nicht vor. Die Entscheidung hänge von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO ab. Es sei zwar richtig, daß Annahmeverzug allein die Forderung nicht zum Erlöschen bringe. Er bilde jedoch eine anspruchshemmende Tatsache iS des Paragraph 35, EO.