Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
Die Wiederaufnahmsklage ist eine Rechtsgestaltungsklage mit dem Ziel, eine gültige gerichtliche, die Sache erledigende Entscheidung aus einem bestimmten (Wiederaufnahme-)Grund zu beseitigen. Ihre Zulässigkeitsvoraussetzung ist somit eine gültige, allenfalls auch noch nicht rechtskräftige sacherledigende gerichtliche Entscheidung (vgl § 530 Abs 1 ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2038, 2052; derselbe im Kommentar IV 495). Fällt indessen - wie im vorliegenden Fall - mangels Unterbrechung des wiederaufzunehmenden Verfahrens gemäß §§ 544 ff ZPO - die mit der Wiederaufnahmsklage bekämpfte Entscheidung infolge Berufung (des Wiederaufnahmeklägers oder einer anderen Partei des Hauptverfahrens) durch Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung zur Gänze weg, dann verliert die Wiederaufnahmsklage, die gemäß § 547 Abs 1 ZPO für den Eintritt der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der "angefochtenen" Entscheidung keine hemmende Wirkung entfaltet, ihr Prozeßziel und damit der Wiederaufnahmskläger die Beschwer an der (Fort-)Führung des Wiederaufnahmeverfahrens. Diesen Umstand hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt und (auch) zum Anlaß der (Bestätigung der erstgerichtlichen) Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage genommen. Auch für Rechtsmittelklagen - wie die Wiederaufnahmeklage - ist die Beschwer des Klägers erforderlich (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 vor § 529 mN).Die Wiederaufnahmsklage ist eine Rechtsgestaltungsklage mit dem Ziel, eine gültige gerichtliche, die Sache erledigende Entscheidung aus einem bestimmten (Wiederaufnahme-)Grund zu beseitigen. Ihre Zulässigkeitsvoraussetzung ist somit eine gültige, allenfalls auch noch nicht rechtskräftige sacherledigende gerichtliche Entscheidung vergleiche Paragraph 530, Absatz eins, ZPO; Fasching, Lehrbuch2 Rz 2038, 2052; derselbe im Kommentar römisch vier 495). Fällt indessen - wie im vorliegenden Fall - mangels Unterbrechung des wiederaufzunehmenden Verfahrens gemäß Paragraphen 544, ff ZPO - die mit der Wiederaufnahmsklage bekämpfte Entscheidung infolge Berufung (des Wiederaufnahmeklägers oder einer anderen Partei des Hauptverfahrens) durch Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuerlichen Entscheidung zur Gänze weg, dann verliert die Wiederaufnahmsklage, die gemäß Paragraph 547, Absatz eins, ZPO für den Eintritt der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der "angefochtenen" Entscheidung keine hemmende Wirkung entfaltet, ihr Prozeßziel und damit der Wiederaufnahmskläger die Beschwer an der (Fort-)Führung des Wiederaufnahmeverfahrens. Diesen Umstand hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt und (auch) zum Anlaß der (Bestätigung der erstgerichtlichen) Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage genommen. Auch für Rechtsmittelklagen - wie die Wiederaufnahmeklage - ist die Beschwer des Klägers erforderlich (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 vor Paragraph 529, mN).
Es ist zu den Rechtsmitteln ständige Rechtsprechung, daß die Beschwer noch zur Zeit der Entscheidung hierüber gegeben sein muß (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 vor § 461 mN). Dasselbe muß aber auch für die Wiederaufnahmsklage gelten, weshalb es ohne Bedeutung ist, daß das Urteil im wiederaufzunehmenden Verfahren erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmsverfahren aufgehoben wurde. Ebensowenig ist es entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung von Bedeutung, daß dem nach der Aufhebung gefällten Urteil nicht eine weitere Tagsatzung vorangegangen ist und die klagende Partei daher kein Vorbringen erstatten und keine Anträge stellen konnte. Dies könnte höchstens eine Mängelrüge oder eine Wiederaufnahme gegen dieses Urteil rechtfertigen, kann aber keinen Einfluß auf die Entscheidung über die gegen das erste Urteil gerichtete Wiederaufnahmsklage haben.Es ist zu den Rechtsmitteln ständige Rechtsprechung, daß die Beschwer noch zur Zeit der Entscheidung hierüber gegeben sein muß (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 vor Paragraph 461, mN). Dasselbe muß aber auch für die Wiederaufnahmsklage gelten, weshalb es ohne Bedeutung ist, daß das Urteil im wiederaufzunehmenden Verfahren erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmsverfahren aufgehoben wurde. Ebensowenig ist es entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung von Bedeutung, daß dem nach der Aufhebung gefällten Urteil nicht eine weitere Tagsatzung vorangegangen ist und die klagende Partei daher kein Vorbringen erstatten und keine Anträge stellen konnte. Dies könnte höchstens eine Mängelrüge oder eine Wiederaufnahme gegen dieses Urteil rechtfertigen, kann aber keinen Einfluß auf die Entscheidung über die gegen das erste Urteil gerichtete Wiederaufnahmsklage haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.