Aus den Entscheidungsgründen:
Nach §§ 14 ff. HAG. ist über die Provisionsansprüche des Handelsagenten mit Ende eines jeden Kalendervierteljahres, wenn aber das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Kalendervierteljahres gelöst wird, innerhalb eines Monates, nachdem der Anspruch unbedingt erworben worden ist, abzurechnen. Diese Bestimmung stammt aus § 10 Abs. 4 AngG. bzw. der analogen Vorschrift des HGG., die wiederum aus § 88 Abs. 4 des deutschen HGG. 1897 übernommen ist. Wie sich aus der Denkschrift zum Entwurf eines Handelsgesetzbuches S. 73 (abgedruckt bei Hahn - Mugden, Materialien zum Handelsgesetzbuch 250) ergibt, sollte mit der Abrechnungspflicht nicht die Verpflichtung zu einer förmlichen Rechnungsablegung im Sinne des § 259 BGB. statuiert werden, sondern nur die Verpflichtung, periodisch bzw. beim Ende des Geschäftsverhältnisses abzurechnen. In diesem Sinne ist diese Bestimmung immer verstanden worden, auch von der einzigen österreichischen Entscheidung (LG. Wien vom 8. Juni 1928, 44 Cg 155/28, auszugsweise abgedruckt bei Wilms, Gerichtsentscheidungen aus dem Angestelltengesetz, S. 179 unter E. 50, betreffend einen Fall des Angestelltengesetzes). Die Verpflichtung des § 14 Abs. 1 HAG. erschöpft sich daher darin, mündlich oder schriftlich abzurechnen. Das hat die Beklagte spätestens während des Prozesses unbestritten getan, indem sie am 12. April 1950 dem Kläger eine Aufstellung über die eingebrachten Aufträge für die Zeit von Feber bis August 1946 übermittelt hat; daß diese Aufstellung lediglich die Anmerkungen "nicht ausgeführt" oder "alte Kunden" enthalten hat, ist belanglos, weil sich die Verpflichtung der Beklagten nach § 14 Abs. 1 HAG. darauf beschränkt, die nach ihrer Auffassung dem Kläger gebührenden Provisionen abzurechnen, und eine förmliche Rechnungslegung nur im Falle des § 16 statthat. Wenn die Beklagte behauptet, daß keine solchen Ansprüche bestehen, weil die in dieser Abrechnung angeführten Geschäfte überhaupt nicht provisionspflichtig seien, da sie sich auf alte Kunden bezogen oder nicht effektuiert worden seien, so hat sie damit ihrer Abrechnungspflicht Folge geleistet und kann daher nicht mehr auf Verurteilung zur Abrechnung geklagt werden.Nach Paragraphen 14, ff. HAG. ist über die Provisionsansprüche des Handelsagenten mit Ende eines jeden Kalendervierteljahres, wenn aber das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Kalendervierteljahres gelöst wird, innerhalb eines Monates, nachdem der Anspruch unbedingt erworben worden ist, abzurechnen. Diese Bestimmung stammt aus Paragraph 10, Absatz 4, AngG. bzw. der analogen Vorschrift des HGG., die wiederum aus Paragraph 88, Absatz 4, des deutschen HGG. 1897 übernommen ist. Wie sich aus der Denkschrift zum Entwurf eines Handelsgesetzbuches S. 73 (abgedruckt bei Hahn - Mugden, Materialien zum Handelsgesetzbuch 250) ergibt, sollte mit der Abrechnungspflicht nicht die Verpflichtung zu einer förmlichen Rechnungsablegung im Sinne des Paragraph 259, BGB. statuiert werden, sondern nur die Verpflichtung, periodisch bzw. beim Ende des Geschäftsverhältnisses abzurechnen. In diesem Sinne ist diese Bestimmung immer verstanden worden, auch von der einzigen österreichischen Entscheidung (LG. Wien vom 8. Juni 1928, 44 Cg 155/28, auszugsweise abgedruckt bei Wilms, Gerichtsentscheidungen aus dem Angestelltengesetz, S. 179 unter E. 50, betreffend einen Fall des Angestelltengesetzes). Die Verpflichtung des Paragraph 14, Absatz eins, HAG. erschöpft sich daher darin, mündlich oder schriftlich abzurechnen. Das hat die Beklagte spätestens während des Prozesses unbestritten getan, indem sie am 12. April 1950 dem Kläger eine Aufstellung über die eingebrachten Aufträge für die Zeit von Feber bis August 1946 übermittelt hat; daß diese Aufstellung lediglich die Anmerkungen "nicht ausgeführt" oder "alte Kunden" enthalten hat, ist belanglos, weil sich die Verpflichtung der Beklagten nach Paragraph 14, Absatz eins, HAG. darauf beschränkt, die nach ihrer Auffassung dem Kläger gebührenden Provisionen abzurechnen, und eine förmliche Rechnungslegung nur im Falle des Paragraph 16, statthat. Wenn die Beklagte behauptet, daß keine solchen Ansprüche bestehen, weil die in dieser Abrechnung angeführten Geschäfte überhaupt nicht provisionspflichtig seien, da sie sich auf alte Kunden bezogen oder nicht effektuiert worden seien, so hat sie damit ihrer Abrechnungspflicht Folge geleistet und kann daher nicht mehr auf Verurteilung zur Abrechnung geklagt werden.
Sollte aber mit dem Klagebegehren auf Abrechnung gemeint sein, daß Beklagte dem Kläger im Sinne des § 15 Abs. 1 HAG. einen Buchauszug über die provisionspflichtigen Geschäfte erteilen soll, so ist das Klagebegehren ebenfalls abzuweisen, weil Beklagte bestreitet, daß die sich auf diese Zeitperiode Feber bis August 1946 beziehenden Geschäfte provisionspflichtig seien; in diesem Fall kann Kläger nur nach § 15 Abs. 2 HAG. vorgehen oder, was er mit dem Eventualbegehren tatsächlich getan hat, sofort auf Zahlung der ihm zustehenden Provisionen klagen (Fuchs 150). Die Klage auf Abrechnung ist daher auch dann, wenn man sie als unkorrekt formulierte Klage auf Mitteilung eines Buchauszuges auffaßt, abzuweisen.Sollte aber mit dem Klagebegehren auf Abrechnung gemeint sein, daß Beklagte dem Kläger im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, HAG. einen Buchauszug über die provisionspflichtigen Geschäfte erteilen soll, so ist das Klagebegehren ebenfalls abzuweisen, weil Beklagte bestreitet, daß die sich auf diese Zeitperiode Feber bis August 1946 beziehenden Geschäfte provisionspflichtig seien; in diesem Fall kann Kläger nur nach Paragraph 15, Absatz 2, HAG. vorgehen oder, was er mit dem Eventualbegehren tatsächlich getan hat, sofort auf Zahlung der ihm zustehenden Provisionen klagen (Fuchs 150). Die Klage auf Abrechnung ist daher auch dann, wenn man sie als unkorrekt formulierte Klage auf Mitteilung eines Buchauszuges auffaßt, abzuweisen.
Die Revision ist aber auch begrundet, soweit sie sich dagegen wendet, daß dem Beklagten die Beschwörung der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Verzeichnis zu machenden Angaben auferlegt wurde. Behufs Ermittlung seiner Provisionsansprüche steht dem Handelsagenten der aus den §§ 219, 220 der AllgGO. in den Art. XLII EGzZPO. übernommene Manifestationseid nicht zur Verfügung. Art. XLII EGzZPO. ist nicht eine bloße Verfahrensvorschrift, die überall dort zur Anwendung kommen kann, wo eine Rechnungslegungspflicht nach bürgerlichem Recht besteht. Sie enthält auch Bestimmungen des materiellen Rechts (vgl. RG. vom 2. April 1941, EvBl. 1941, Nr. 185). Er ist ein positivrechtlich eingeführter Rechtsbehelf, der nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und unter den besonderen Voraussetzungen des Gesetzes Anwendung finden kann. Eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des Art. XLII EGzZPO. ist abzulehnen (vgl. SZ. XXIII/190, GH. 1913, S. 381).Die Revision ist aber auch begrundet, soweit sie sich dagegen wendet, daß dem Beklagten die Beschwörung der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Verzeichnis zu machenden Angaben auferlegt wurde. Behufs Ermittlung seiner Provisionsansprüche steht dem Handelsagenten der aus den Paragraphen 219, 220, der AllgGO. in den "Art". XLII EGzZPO. übernommene Manifestationseid nicht zur Verfügung. "Art". XLII EGzZPO. ist nicht eine bloße Verfahrensvorschrift, die überall dort zur Anwendung kommen kann, wo eine Rechnungslegungspflicht nach bürgerlichem Recht besteht. Sie enthält auch Bestimmungen des materiellen Rechts vergleiche RG. vom 2. April 1941, EvBl. 1941, Nr. 185). Er ist ein positivrechtlich eingeführter Rechtsbehelf, der nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und unter den besonderen Voraussetzungen des Gesetzes Anwendung finden kann. Eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des "Art". XLII EGzZPO. ist abzulehnen vergleiche SZ. XXIII/190, GH. 1913, S. 381).