Aus den Entscheidungsgründen:
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, ein Verzögerungsschaden nach § 918 f. ABGB. könne nur bei Verschulden begehrt werden. Ein solches Verschulden des Klägers sei aber nicht erwiesen worden. § 1298 ABGB. komme nicht zur Anwendung, da diese Gesetzesstelle nur bei Nichterfüllung herangezogen werden könne, nicht aber dann, wenn anläßlich der Erfüllung ein Schaden entstanden ist. Es wäre vielmehr § 1296 ABGB. anzuwenden gewesen. Es sei aber auch unrichtig, daß es sich im vorliegenden Falle um ein Handelsgeschäft handle. Der Schaden sei nur dadurch entstanden, daß die Besatzungsmacht den Pachtvertrag um ein Jahr verlängert habe. Es läge daher höhere Gewalt vor. Aber selbst wenn man Verschulden annehme, hätte der Grund des Verschuldens festgestellt werden müssen, weil Verdienstentgang nur bei grober Fahrlässigkeit gefordert werden könne.Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, ein Verzögerungsschaden nach Paragraph 918, f. ABGB. könne nur bei Verschulden begehrt werden. Ein solches Verschulden des Klägers sei aber nicht erwiesen worden. Paragraph 1298, ABGB. komme nicht zur Anwendung, da diese Gesetzesstelle nur bei Nichterfüllung herangezogen werden könne, nicht aber dann, wenn anläßlich der Erfüllung ein Schaden entstanden ist. Es wäre vielmehr Paragraph 1296, ABGB. anzuwenden gewesen. Es sei aber auch unrichtig, daß es sich im vorliegenden Falle um ein Handelsgeschäft handle. Der Schaden sei nur dadurch entstanden, daß die Besatzungsmacht den Pachtvertrag um ein Jahr verlängert habe. Es läge daher höhere Gewalt vor. Aber selbst wenn man Verschulden annehme, hätte der Grund des Verschuldens festgestellt werden müssen, weil Verdienstentgang nur bei grober Fahrlässigkeit gefordert werden könne.
Die Revision ist nicht begrundet. Der Meinung des Berufungsgerichtes, es handle sich bei der festgestellten Zusicherung des Klägers um die Zusage der Übergabe zu einem bestimmten Termin, es kämen daher die Regeln über die nicht rechtzeitige Vertragserfüllung nach § 918 f ABGB. zur Anwendung, kann allerdings nicht beigetreten werden. Zugesichert war, daß die Dienststelle der Besatzungsmacht "P X" die lease so rechtzeitig aufheben werde, daß der Beklagte als Eigentümer des Unternehmens den Betrieb ab 1. Mai 1949 selbst führen könne oder aber, daß die Besatzungsmacht bei Aufrechterhaltung der lease mit dem Beklagten einen gleichen Vertrag wie mit Katharina W. ab 1. Mai 1949 abschließen wird. Wird insbesondere die zweite Alternative betrachtet, so ergibt sich, daß nach dieser dem Beklagten am 1. Mai 1949 keineswegs das Eigentum an dem Betriebe übertragen oder ihm die unbeschränkte Verfügungsgewalt eingeräumt werden sollte, sondern daß der Beklagte vielmehr trotz seines Eigentumsrechtes rechtlich nur in die Stellung der Katharina W. gelangen sollte. Daß darin nicht eine Handlung zur Erfüllung des Kaufvertrages gelegen sein kann, bedarf wohl keiner weiteren Begründung. Im Gegenteil, ein solcher Vertragsabschluß mit dem Beklagten setzte nach den getroffenen Feststellungen voraus, daß der Beklagte bereits Eigentümer des Unternehmens ist, daß also der Kaufvertrag seitens des Klägers in diesem Zeitpunkte bereits erfüllt ist. Tatsächlich wurde seitens "P X" dem Beklagten auch schon vor dem 1. Mai 1949 ein Betrag für die Benützung des Betriebes überwiesen, er also schon vor diesem Tage von der Besatzungsmacht als Eigentümer anerkannt. Der 1. Mai 1949 war daher keineswegs der Tag der bedungenen Übergabe, sodaß die Regeln der §§ 918 f. ABGB. nicht zur Anwendung kommen können.Die Revision ist nicht begrundet. Der Meinung des Berufungsgerichtes, es handle sich bei der festgestellten Zusicherung des Klägers um die Zusage der Übergabe zu einem bestimmten Termin, es kämen daher die Regeln über die nicht rechtzeitige Vertragserfüllung nach Paragraph 918, f ABGB. zur Anwendung, kann allerdings nicht beigetreten werden. Zugesichert war, daß die Dienststelle der Besatzungsmacht "P X" die lease so rechtzeitig aufheben werde, daß der Beklagte als Eigentümer des Unternehmens den Betrieb ab 1. Mai 1949 selbst führen könne oder aber, daß die Besatzungsmacht bei Aufrechterhaltung der lease mit dem Beklagten einen gleichen Vertrag wie mit Katharina W. ab 1. Mai 1949 abschließen wird. Wird insbesondere die zweite Alternative betrachtet, so ergibt sich, daß nach dieser dem Beklagten am 1. Mai 1949 keineswegs das Eigentum an dem Betriebe übertragen oder ihm die unbeschränkte Verfügungsgewalt eingeräumt werden sollte, sondern daß der Beklagte vielmehr trotz seines Eigentumsrechtes rechtlich nur in die Stellung der Katharina W. gelangen sollte. Daß darin nicht eine Handlung zur Erfüllung des Kaufvertrages gelegen sein kann, bedarf wohl keiner weiteren Begründung. Im Gegenteil, ein solcher Vertragsabschluß mit dem Beklagten setzte nach den getroffenen Feststellungen voraus, daß der Beklagte bereits Eigentümer des Unternehmens ist, daß also der Kaufvertrag seitens des Klägers in diesem Zeitpunkte bereits erfüllt ist. Tatsächlich wurde seitens "P X" dem Beklagten auch schon vor dem 1. Mai 1949 ein Betrag für die Benützung des Betriebes überwiesen, er also schon vor diesem Tage von der Besatzungsmacht als Eigentümer anerkannt. Der 1. Mai 1949 war daher keineswegs der Tag der bedungenen Übergabe, sodaß die Regeln der Paragraphen 918, f. ABGB. nicht zur Anwendung kommen können.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger vielmehr aus Anlaß des Kaufvertrages einen bestimmten Erfolg, nämlich eine Leistung der amerikanischen Besatzungsmacht zugesichert. Diese sollte die lease so rechtzeitig aufheben, daß der Beklagte als Eigentümer des Unternehmens den Betrieb am 1. Mai 1949 aufnehmen könne, oder bei Aufrechterhaltung der lease dem Beklagten die gleiche Stellung einräumen wie Katharina W. Darin liegt eine selbständige Erfolgszusage nach § 880 a ABGB. Die Meinung der Revision, daß eine solche Erfolgszusage deshalb nicht vorliegen könne, weil diese akzessorisch sei, was hier fehle, da kein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Besatzungsmacht bestanden habe, ist verfehlt. Freilich bestand ein solches Rechtsverhältnis nicht. Der Kläger ist auch keinem Schuldverhältnis zwischen dem Beklagten und der Besatzungsmacht hinzugetreten. Er ist nicht Bürge geworden. Es liegt kein akzessorischer Garantievertrag vor, sondern ein selbständiger. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger auch keine bloße Verwendungszusage abgegeben, sondern den Erfolg, die Leistung des Dritten, garantiert. Die Leistung des Dritten ist ausgeblieben. Der Beklagte konnte den Betrieb erst ein Jahr nach dem zugesicherten Tage übernehmen. Gemäß § 880a ABGB. haftet der Kläger für volle Genugtuung. Diese volle Genugtuung umfaßt gemäß § 1323 ABGB. auch den entgangenen Gewinn. Von dieser Haftung könnte sich der Kläger nur dann befreien, wenn er nachgewiesen hätte, daß der Mißerfolg durch ein Verschulden des Beklagten herbeigeführt worden sei. Einen solchen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Sollte der Kläger das Verschulden darin erblicken, daß der Beklagte die Angestellten der Dampfwäscherei nicht übernehmen wollte, wie der Kläger in einem anderen Zusammenhange ausführt, so hat das Berufungsgericht bereits mit Recht darauf hingewiesen, daß die Nichtübernahme der Angestellten eine Vertragsbedingung des Kaufvertrages gewesen ist. Wenn der Beklagte daherauf Zuhaltung dieser Bedingung bestanden hat und dies tatsächlich der Grund für die Verlängerung des Pachtvertrages gewesen wäre, könnte darin kein Verschulden des Beklagten erblickt werden, weil ja der Kläger seine Zusicherung in Kenntnis dieser Vertragsbedingung abgegeben hat. Der Kläger hat somit dem Beklagten den entgangenen Gewinn bis zum Tage der tatsächlichen Übernahme zu ersetzen, der von den Untergerichten mit 56.000 S festgestellt wurde.Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger vielmehr aus Anlaß des Kaufvertrages einen bestimmten Erfolg, nämlich eine Leistung der amerikanischen Besatzungsmacht zugesichert. Diese sollte die lease so rechtzeitig aufheben, daß der Beklagte als Eigentümer des Unternehmens den Betrieb am 1. Mai 1949 aufnehmen könne, oder bei Aufrechterhaltung der lease dem Beklagten die gleiche Stellung einräumen wie Katharina W. Darin liegt eine selbständige Erfolgszusage nach Paragraph 880, a ABGB. Die Meinung der Revision, daß eine solche Erfolgszusage deshalb nicht vorliegen könne, weil diese akzessorisch sei, was hier fehle, da kein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Besatzungsmacht bestanden habe, ist verfehlt. Freilich bestand ein solches Rechtsverhältnis nicht. Der Kläger ist auch keinem Schuldverhältnis zwischen dem Beklagten und der Besatzungsmacht hinzugetreten. Er ist nicht Bürge geworden. Es liegt kein akzessorischer Garantievertrag vor, sondern ein selbständiger. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Kläger auch keine bloße Verwendungszusage abgegeben, sondern den Erfolg, die Leistung des Dritten, garantiert. Die Leistung des Dritten ist ausgeblieben. Der Beklagte konnte den Betrieb erst ein Jahr nach dem zugesicherten Tage übernehmen. Gemäß Paragraph 880 a, ABGB. haftet der Kläger für volle Genugtuung. Diese volle Genugtuung umfaßt gemäß Paragraph 1323, ABGB. auch den entgangenen Gewinn. Von dieser Haftung könnte sich der Kläger nur dann befreien, wenn er nachgewiesen hätte, daß der Mißerfolg durch ein Verschulden des Beklagten herbeigeführt worden sei. Einen solchen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Sollte der Kläger das Verschulden darin erblicken, daß der Beklagte die Angestellten der Dampfwäscherei nicht übernehmen wollte, wie der Kläger in einem anderen Zusammenhange ausführt, so hat das Berufungsgericht bereits mit Recht darauf hingewiesen, daß die Nichtübernahme der Angestellten eine Vertragsbedingung des Kaufvertrages gewesen ist. Wenn der Beklagte daherauf Zuhaltung dieser Bedingung bestanden hat und dies tatsächlich der Grund für die Verlängerung des Pachtvertrages gewesen wäre, könnte darin kein Verschulden des Beklagten erblickt werden, weil ja der Kläger seine Zusicherung in Kenntnis dieser Vertragsbedingung abgegeben hat. Der Kläger hat somit dem Beklagten den entgangenen Gewinn bis zum Tage der tatsächlichen Übernahme zu ersetzen, der von den Untergerichten mit 56.000 S festgestellt wurde.