Aus den Entscheidungsgründen:
Die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB. ist grundsätzlich Verschuldens- und nicht Erfolgshaftung (vgl. SZ. XII/268, 1 Ob 543/50 u. a. m.). Sie tritt dann ein, wenn der Tierhalter die nach den ihm bekannten oder doch erkennbaren Eigenschaften des Tieres erforderliche und nach der Verkehrsauffassung von ihm vernünftigerweise zu erwartende Verwahrungspflicht vernachlässigt hat und infolgedessen durch das Tier unmittelbar oder mittelbar ein Schaden angerichtet wurde. Wird von den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen, dann kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, daß der Beklagte eine ihm als Tierhalter obliegende Sorgfaltspflicht dadurch vernachlässigt hat, daß sein Hund auf die Straße gelangen und sich dort frei und unbeaufsichtigt einige Zeit herumtreiben konnte. Denn sein Wolfshund ist ein Wachhund, der sich im Hofraum (den er zu bewachen hat) "scharf zeigt", indem er heftig bellt. Daß Wachhunde im allgemeinen und speziell dann, wenn sie an der Kette liegen - auch der Hund des Beklagten war gewöhnlich, solange Milchkundschaften ins Haus kamen, an der Kette neben dem Stall gehängt - heftig bellen, sobald fremde Personen den von ihm bewachten Raum betreten, ist eine Eigenschaft dieser Hunde, um deretwillen sie gehalten werden. Die sogenannte "Schärfe" des Hundes des Beklagten hat sich aber niemals anders als durch heftiges Bellen geäußert. Er hat, auch wenn er sozusagen in Ausübung seines Dienstes als Wachhund war, niemals einen Menschen angefallen oder gebissen. Er ist, wie die Untergerichte festgestellt haben, eben an und für sich gutmütig und nicht rauflustig. Auch am 31. Mai 1951, als er aus dem Wohnhaus des Beklagten entwischte, hat er keine gegenteiligen Eigenschaften gezeigt. Er hat nichts anderes gemacht, als was Hunde, wenn sie sich frei bewegen können, gewöhnlich zu tun pflegen; er ist einem anderen kleineren Hund nachgelaufen. Das ist aber keine Eigenschaft, die es geboten erscheinen ließ, ihn unter allen Umständen so sicher zu verwahren, daß er nicht auf die Straße gelangen konnte. Es fällt demnach dem Beklagten bei Verwahrung des Hundes eine Nachlässigkeit nicht zu Last.Die Haftung des Tierhalters nach Paragraph 1320, ABGB. ist grundsätzlich Verschuldens- und nicht Erfolgshaftung vergleiche SZ. XII/268, 1 Ob 543/50 u. a. m.). Sie tritt dann ein, wenn der Tierhalter die nach den ihm bekannten oder doch erkennbaren Eigenschaften des Tieres erforderliche und nach der Verkehrsauffassung von ihm vernünftigerweise zu erwartende Verwahrungspflicht vernachlässigt hat und infolgedessen durch das Tier unmittelbar oder mittelbar ein Schaden angerichtet wurde. Wird von den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen, dann kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, daß der Beklagte eine ihm als Tierhalter obliegende Sorgfaltspflicht dadurch vernachlässigt hat, daß sein Hund auf die Straße gelangen und sich dort frei und unbeaufsichtigt einige Zeit herumtreiben konnte. Denn sein Wolfshund ist ein Wachhund, der sich im Hofraum (den er zu bewachen hat) "scharf zeigt", indem er heftig bellt. Daß Wachhunde im allgemeinen und speziell dann, wenn sie an der Kette liegen - auch der Hund des Beklagten war gewöhnlich, solange Milchkundschaften ins Haus kamen, an der Kette neben dem Stall gehängt - heftig bellen, sobald fremde Personen den von ihm bewachten Raum betreten, ist eine Eigenschaft dieser Hunde, um deretwillen sie gehalten werden. Die sogenannte "Schärfe" des Hundes des Beklagten hat sich aber niemals anders als durch heftiges Bellen geäußert. Er hat, auch wenn er sozusagen in Ausübung seines Dienstes als Wachhund war, niemals einen Menschen angefallen oder gebissen. Er ist, wie die Untergerichte festgestellt haben, eben an und für sich gutmütig und nicht rauflustig. Auch am 31. Mai 1951, als er aus dem Wohnhaus des Beklagten entwischte, hat er keine gegenteiligen Eigenschaften gezeigt. Er hat nichts anderes gemacht, als was Hunde, wenn sie sich frei bewegen können, gewöhnlich zu tun pflegen; er ist einem anderen kleineren Hund nachgelaufen. Das ist aber keine Eigenschaft, die es geboten erscheinen ließ, ihn unter allen Umständen so sicher zu verwahren, daß er nicht auf die Straße gelangen konnte. Es fällt demnach dem Beklagten bei Verwahrung des Hundes eine Nachlässigkeit nicht zu Last.
Fehlt es aber an einem Verschulden des Beklagten hinsichtlich der Verwahrung seines Hundes, dann haftet er auch nicht für den Schaden, der nur durch einen nicht vorhersehbaren Umstand eingetreten ist, nämlich dadurch, daß der von seinem Hund gejagte Hund des Dr. U. in das Fahrrad der Klägerin hineinlief und diese zu Fall brachte.
Aus diesen Gründen war der Revision nicht Folge zu geben.