[2] Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). [2] Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
[3] 1.1. Servituten dürfen zwar nicht erweitert werden (vgl RS0016372). Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt allerdings nur dann vor, wenn sie eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes zur Folge hat (vgl RS0016367). [3] 1.1. Servituten dürfen zwar nicht erweitert werden vergleiche RS0016372). Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt allerdings nur dann vor, wenn sie eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Gutes zur Folge hat vergleiche RS0016367).
[4] 1.2. Nach den Feststellungen benützten die Beklagten den Servitutsweg (das Grundstück 3125/6 der Kläger) am 26. Juni 2018 der vertraglichen Vereinbarung entsprechend ausschließlich dazu, um das herrschende Gut, nämlich das im Eigentum des Erstbeklagten und seiner Gattin stehende Baugrundstück 3125/9 zu erreichen, nicht aber auch, um – was vertragswidrig wäre – auf das „Teilstück 1“ des im Alleineigentum des Erstbeklagten stehenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks 3125/12 (als Endpunkt) zu gelangen. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Erstbeklagte den an das Weggrundstück der Kläger anschließenden, zum Grundstück 3125/9 führenden Weg, der ursprünglich das sogenannte „Teilstück 2“ des Grundstücks 3125/12 bildete, insofern verlegt hat, als er nun über „Teilstück 1“ des Grundstücks 3125/12 verläuft, weshalb die Beklagten auch am 26. Juni 2018 im Zuge der Benützung des Servitutswegs über das „Teilstück 1“ zum Grundstück 3125/9 fuhren. Entgegen der Ansicht der Kläger führte diese – nach dem Ergebnis des zwischen den Klägern und dem Erstbeklagten geführten Vorprozesses berechtigte – Wegverlegung nämlich nicht etwa dazu, dass nun „Teilstück 1“ des Grundstücks 3125/12 neben dem Grundstück 3125/9 als herrschendes Grundstück anzusehen wäre; vielmehr hat der Erstbeklagte lediglich den Verlauf des Weges, soweit er auf seinem Eigengrund liegt, geringfügig verändert. Es begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage, dass die Vorinstanzen ausgehend von diesem besonders gelagerten Sachverhalt eine unzulässige Erweiterung des dem Erstbeklagten eingeräumten Wegerechts verneinten. Es handelt sich vielmehr um eine einzelfallbezogene Auslegung des Servitutsvertrags im Lichte der spezifischen Ergebnisse des Vorprozesses.
[5] 2. Die vom Berufungsgericht als erheblich qualifizierte Rechtsfrage, ob die Miterledigung von Tätigkeiten auf nicht dienstbarkeitsberechtigten Grundstücken eine unzulässige Erweiterung der Servitut darstelle, stellt sich hier nicht: Wie im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt wurde, haben die Beklagten nach den Feststellungen den Servitutsweg nicht benutzt, als sie ebenfalls am 26. Juni 2018 vom Grundstück 3125/9 (nur) auf dem über das Grundstück 3125/12 verlaufenden Weg bis zur Grundgrenze zwischen den Grundstücken 3125/12 und 3125/6 fuhren, um die dort aufgestellten und von den Klägern verrückten Gitterkörbe wieder ordnungsgemäß aufzustellen.
[6] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. [6] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.