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Entscheidung 3 Ob 81/23t×

Entscheidung 3 Ob 81/23t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob81/23t

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. N*, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 2. März 2023, GZ 3 R 223/22m-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]                  Die von der Klägerin als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob es sich bei der – den Parteien im Titelverfahren erster Instanz noch nicht bekannten, jedoch in dem vom Titelgericht beigeschafften und verlesenen Verlassenschaftsakt enthaltenen – notariellen Vereinbarung zwischen der Mutter und dem Großvater des Beklagten vom 1. Juli 1988 entgegen ihrer Bezeichnung als „Pflichtteilsverzichtsvertrag“ bloß um einen Verzicht auf die Geltendmachung (Betreibung) von Pflichtteilsansprüchen handelt, weshalb ein „hemmender Dauertatbestand“ vorliege, der einen tauglichen Oppositionsgrund bilde, stellt sich hier nicht (mehr):

[2] Die Klägerin hat als Oppositionsgründe einerseits den Betreibungsverzicht und andererseits rechtsmissbräuchliche (sittenwidrige) Exekutionsführung durch den Beklagten geltend gemacht. Nachdem das Erstgericht beide Tatbestände verneint hatte, stützte sie sich in ihrer Berufung ausschließlich auf eine (vermeintlich) schikanöse Erlangung und Betreibung des Titels durch den Beklagten. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können aber, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere (selbständig tragfähige) Klagegründe in dritter Instanz nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden vergleiche RS0043338 [T27]).

Textnummer

E138447

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00081.23T.0525.000

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230525_OGH0002_0030OB00081_23T0000_000