Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht hat auf Grund des ergänzten Beweisverfahrens festgestellt, daß die Tochter der Klägerin zusammen mit ihrem Gatten einen Teil der gekundigten Wohnung, nämlich ein Zimmer, eine Küche und das Badezimmer, bereits als Untermieter bewohnt und daß die Tochter der Klägerin ihren Beruf als Heilgymnastiklehrerin noch nicht ausübe. Es stellt weiters fest, daß auch der Schwiegersohn der Klägerin seine Büroarbeiten als Kaufmann in seinen Geschäftslokalen durchführen könne und nach dem Umfang seiner Geschäfte einen eigenen Büroraum nicht benötige. Das Berufungsgericht erklärte die Kündigung zur Gänze für rechtsunwirksam, weil das Wohnungsbedürfnis der Tochter und des Schwiegersohnes der Klägerin durch die von ihnen als Untermieter benützten Wohnräume gedeckt sei, die Tochter der Klägerin keine Erwerbstätigkeit ausübe und auch der Schwiegersohn der Klägerin einen Büroraum in der gekundigten Wohnung nicht benötige. Es verwies ferner darauf, daß der Schwiegersohn der Klägerin nicht zu den im § 19, Abs. 2, Z. 5 MietG. genannten begünstigten Personen gehöre, so daß die Kündigung sich nicht auf den Eigenbedarf des Schwiegersohnes stützen könne.Das Berufungsgericht hat auf Grund des ergänzten Beweisverfahrens festgestellt, daß die Tochter der Klägerin zusammen mit ihrem Gatten einen Teil der gekundigten Wohnung, nämlich ein Zimmer, eine Küche und das Badezimmer, bereits als Untermieter bewohnt und daß die Tochter der Klägerin ihren Beruf als Heilgymnastiklehrerin noch nicht ausübe. Es stellt weiters fest, daß auch der Schwiegersohn der Klägerin seine Büroarbeiten als Kaufmann in seinen Geschäftslokalen durchführen könne und nach dem Umfang seiner Geschäfte einen eigenen Büroraum nicht benötige. Das Berufungsgericht erklärte die Kündigung zur Gänze für rechtsunwirksam, weil das Wohnungsbedürfnis der Tochter und des Schwiegersohnes der Klägerin durch die von ihnen als Untermieter benützten Wohnräume gedeckt sei, die Tochter der Klägerin keine Erwerbstätigkeit ausübe und auch der Schwiegersohn der Klägerin einen Büroraum in der gekundigten Wohnung nicht benötige. Es verwies ferner darauf, daß der Schwiegersohn der Klägerin nicht zu den im Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 5, MietG. genannten begünstigten Personen gehöre, so daß die Kündigung sich nicht auf den Eigenbedarf des Schwiegersohnes stützen könne.
Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß der Kündigunggrund des § 19, Abs. 2, Z. 5 MietG. nicht gegeben sei, schließt sich der Oberste Gerichtshof unter Verweisung auf seine zutreffenden Gründe an. Die Auffassung der Revision, daß der Hauseigentümer und seine begünstigten Verwandten den Kündigungsgrund des § 19, Abs. 2, Z. 5 MietG. schon dann mit Erfolg geltend machen können, wenn sie keine eigene Wohnung besitzen, und daß es ohne Belang sei, daß das Wohnungsbedürfnis dieser Personen durch ein Untermietverhältnis gedeckt sei, muß als im Gesetze nicht begrundet abgelehnt werden. Von einer dringenden Benötigung von Wohnräumen im Sinne des § 19, Abs. 2, Z. 5 MietG. kann jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn das Wohnungsbedürfnis des Vermieters oder seiner begünstigten Verwandten überhaupt nicht oder nur in unzulänglicher Weise, also auch nicht durch ein Untermietverhältnis befriedigt ist.Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß der Kündigunggrund des Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 5, MietG. nicht gegeben sei, schließt sich der Oberste Gerichtshof unter Verweisung auf seine zutreffenden Gründe an. Die Auffassung der Revision, daß der Hauseigentümer und seine begünstigten Verwandten den Kündigungsgrund des Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 5, MietG. schon dann mit Erfolg geltend machen können, wenn sie keine eigene Wohnung besitzen, und daß es ohne Belang sei, daß das Wohnungsbedürfnis dieser Personen durch ein Untermietverhältnis gedeckt sei, muß als im Gesetze nicht begrundet abgelehnt werden. Von einer dringenden Benötigung von Wohnräumen im Sinne des Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 5, MietG. kann jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn das Wohnungsbedürfnis des Vermieters oder seiner begünstigten Verwandten überhaupt nicht oder nur in unzulänglicher Weise, also auch nicht durch ein Untermietverhältnis befriedigt ist.
In der Revisionsbeantwortung wird die Ansicht vertreten, daß die Klägerin zufolge der Bestimmung des § 19, Abs. 3 MietG. nicht berechtigt sei, den Kündigungsgrund der Ziffer 5 geltend zu machen, weil das Haus erst im Jahre 1925 erbaut worden sei. Hiezu ist folgendes zu bemerken: Nach § 1, Abs. 2, Z. 2 MietG. waren Räume in Häusern, für welche die behördliche Baubewilligung erst nach dem 27. Jänner 1917 erteilt wurde, von den Bestimmungen des Mietengesetzes gänzlich ausgenommen. Durch die Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. I S. 1671, wurde diese Vorschrift dahin abgeändert, daß nunmehr auch solche Räume den Kündigungsbeschränkungen der §§ 19 bis 23 MietG. unterliegen. Darauf ergibt sich, daß ein Hauseigentümer, dessen Haus erst nach dem 27. Jänner 1917 erbaut wurde, wohl berechtigt ist, den Kündigungsgrund des § 19, Abs. 2, Z. 5 MietG. geltend zu machen, und daß die Einschränkungsbestimmungen des § 19, Abs. 3 MietG. in solchen Fällen nicht zur Anwendung kommen können, weil sie sich nur auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb nach dem 31. Juli 1914 oder nach dem 31. Dezember 1917 von schon erbauten Häusern beziehen. Die Verordnung vom 5. September 1939 enthält keine Anordnung, daß die Einschränkung des § 19, Abs. 3 MietG. auch auf Häuser auszudehnen sei, für die die Baubewilligung erst nach dem 27. Jänner 1917 erteilt wurde.In der Revisionsbeantwortung wird die Ansicht vertreten, daß die Klägerin zufolge der Bestimmung des Paragraph 19,, Absatz 3, MietG. nicht berechtigt sei, den Kündigungsgrund der Ziffer 5 geltend zu machen, weil das Haus erst im Jahre 1925 erbaut worden sei. Hiezu ist folgendes zu bemerken: Nach Paragraph eins,, Absatz 2,, Ziffer 2, MietG. waren Räume in Häusern, für welche die behördliche Baubewilligung erst nach dem 27. Jänner 1917 erteilt wurde, von den Bestimmungen des Mietengesetzes gänzlich ausgenommen. Durch die Verordnung vom 5. September 1939, DRGBl. römisch eins S. 1671, wurde diese Vorschrift dahin abgeändert, daß nunmehr auch solche Räume den Kündigungsbeschränkungen der Paragraphen 19 bis 23 MietG. unterliegen. Darauf ergibt sich, daß ein Hauseigentümer, dessen Haus erst nach dem 27. Jänner 1917 erbaut wurde, wohl berechtigt ist, den Kündigungsgrund des Paragraph 19,, Absatz 2,, Ziffer 5, MietG. geltend zu machen, und daß die Einschränkungsbestimmungen des Paragraph 19,, Absatz 3, MietG. in solchen Fällen nicht zur Anwendung kommen können, weil sie sich nur auf den rechtsgeschäftlichen Erwerb nach dem 31. Juli 1914 oder nach dem 31. Dezember 1917 von schon erbauten Häusern beziehen. Die Verordnung vom 5. September 1939 enthält keine Anordnung, daß die Einschränkung des Paragraph 19,, Absatz 3, MietG. auch auf Häuser auszudehnen sei, für die die Baubewilligung erst nach dem 27. Jänner 1917 erteilt wurde.