Die Revision ist nicht begründet.
Gemäß § 568 ZPO sind Exekutionstitel im Bestandverfahren auch gegen den Afterbestandnehmer vollstreckbar. Es kommt darauf an, ob die Person, die aus dem Objekt zu entfernen ist, ihre Rechte vom Hauptbestandgeber oder vom Hauptbestandnehmer ableitet. Gemäß § 1098 ABGB sind auch diejenigen, die eine Sache von einem Pächter in Bestand genommen haben, als Afterbestandnehmer anzusehen. Der Kläger müsste also nachweisen, dass die USIA selbst mit ihm einen Hauptmietvertrag abgeschlossen habe, oder dass Ing. M***** einen solchen mit Wirkung gegen die Beklagte begründet hätte. Ersteres kann der Kläger selbst nicht behaupten. Die bloße Zustimmung zur Untervermietung bedeutet nicht, dass die USIA damit in den Vertrag eingetreten wäre. Gerade in der Zustimmung zur Untervermietung, also der Begründung eines Rechtsverhältnisses zwischen Ing. M***** und dem Kläger, liegt die Erklärung, dass die Liegenschaftseigentümerin daran nicht beteiligt sein sollte.Gemäß Paragraph 568, ZPO sind Exekutionstitel im Bestandverfahren auch gegen den Afterbestandnehmer vollstreckbar. Es kommt darauf an, ob die Person, die aus dem Objekt zu entfernen ist, ihre Rechte vom Hauptbestandgeber oder vom Hauptbestandnehmer ableitet. Gemäß Paragraph 1098, ABGB sind auch diejenigen, die eine Sache von einem Pächter in Bestand genommen haben, als Afterbestandnehmer anzusehen. Der Kläger müsste also nachweisen, dass die USIA selbst mit ihm einen Hauptmietvertrag abgeschlossen habe, oder dass Ing. M***** einen solchen mit Wirkung gegen die Beklagte begründet hätte. Ersteres kann der Kläger selbst nicht behaupten. Die bloße Zustimmung zur Untervermietung bedeutet nicht, dass die USIA damit in den Vertrag eingetreten wäre. Gerade in der Zustimmung zur Untervermietung, also der Begründung eines Rechtsverhältnisses zwischen Ing. M***** und dem Kläger, liegt die Erklärung, dass die Liegenschaftseigentümerin daran nicht beteiligt sein sollte.
Auf die insbesondere in der Entscheidung ÖRZ 1955 S 126 vertretene Meinung, der Pächter einer Liegenschaft begründe durch Eingehung von Mietverträgen mit Wirkung gegen den Verpächter Hauptmietverhältnisse, da ihm die Nutzungen der Liegenschaft zustünden und er daher zum Abschluss eines solchen Hauptmietvertrages berechtigt sei, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Denn gemäß § 5 Z 10 des Vertrages vom 8. 8. 1949 hat der Bestandnehmer dafür zu sorgen, dass untervermietete Räume innerhalb eines Monates vor Rückgabe des "Mietobjektes" geräumt seien. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass Ing. M***** nicht berechtigt war, mit Wirkung gegen die Liegenschaftseigentümerin über die Beendigung des Hauptbestandverhältnisses hinaus dauernde Mietverhältnisse zu begründen. Da er nicht mehr Rechte einräumen konnte, als er selbst besaß, kann der Kläger nicht Hauptmieter geworden sein. Der unbegründeten Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Auf die insbesondere in der Entscheidung ÖRZ 1955 S 126 vertretene Meinung, der Pächter einer Liegenschaft begründe durch Eingehung von Mietverträgen mit Wirkung gegen den Verpächter Hauptmietverhältnisse, da ihm die Nutzungen der Liegenschaft zustünden und er daher zum Abschluss eines solchen Hauptmietvertrages berechtigt sei, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Denn gemäß Paragraph 5, Ziffer 10, des Vertrages vom 8. 8. 1949 hat der Bestandnehmer dafür zu sorgen, dass untervermietete Räume innerhalb eines Monates vor Rückgabe des "Mietobjektes" geräumt seien. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass Ing. M***** nicht berechtigt war, mit Wirkung gegen die Liegenschaftseigentümerin über die Beendigung des Hauptbestandverhältnisses hinaus dauernde Mietverhältnisse zu begründen. Da er nicht mehr Rechte einräumen konnte, als er selbst besaß, kann der Kläger nicht Hauptmieter geworden sein. Der unbegründeten Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.