Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Ersatz der baren Auslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung beim Konkursgericht anzumelden (§ 125 Abs 1 KO). Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht zu entscheiden; die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Diese können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet endgültig (Abs 2 leg cit). Kosten des Masseverwalters, die er anlässlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgericht zu beanspruchen hat, sind von diesem festzusetzen (Abs 4 der zitierten Gesetzesstelle).Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Ersatz der baren Auslagen sowie auf Belohnung für seine Mühewaltung beim Konkursgericht anzumelden (Paragraph 125, Absatz eins, KO). Über die Ansprüche des Masseverwalters hat das Konkursgericht zu entscheiden; die Entscheidung ist dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und allen Mitgliedern des Gläubigerausschusses zuzustellen. Diese können die Entscheidung durch Rekurs anfechten; das Oberlandesgericht entscheidet endgültig (Absatz 2, leg cit). Kosten des Masseverwalters, die er anlässlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgericht zu beanspruchen hat, sind von diesem festzusetzen (Absatz 4, der zitierten Gesetzesstelle).
Bei diesem Anspruch des Masseverwalters handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen (prozessrechtlichen) Anspruch in Art des Prozesskostenersatzanspruchs nach § 41 ZPO. Zu den dem Masseverwalter zu ersetzenden Barauslagen gehören auch die von ihm zu entrichtenden Steuern, unter anderem die Umsatzsteuer (Bartsch-Pollak, Konkursordnung³ 574 ff).Bei diesem Anspruch des Masseverwalters handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen (prozessrechtlichen) Anspruch in Art des Prozesskostenersatzanspruchs nach Paragraph 41, ZPO. Zu den dem Masseverwalter zu ersetzenden Barauslagen gehören auch die von ihm zu entrichtenden Steuern, unter anderem die Umsatzsteuer (Bartsch-Pollak, Konkursordnung³ 574 ff).
Bei der Verteilung einer Sondermasse hat der Masseverwalter seinen Kostenersatzanspruch spätestens bei der Verteilungstagsatzung anzumelden. Bei der Entscheidung des Konkurs- oder Exekutionsgerichts über diesen Kostenersatzanspruch handelt es sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt, worüber das Oberlandesgericht bzw das Landes- oder Kreisgericht als Gericht zweiter Instanz gegenüber dem Konkurs- bzw Exekutionsgericht endgültig entscheidet (§ 125 Abs 2 KO; § 78 EO und § 528 Abs 1 Z 2 ZPO; Bartsch-Pollak, aaO 577; Heller-Berger-Stix I 142 und 666 f und die dort zitierte Judikatur, II 1619, SZ 53/90; JBl 1956, 647 ua).Bei der Verteilung einer Sondermasse hat der Masseverwalter seinen Kostenersatzanspruch spätestens bei der Verteilungstagsatzung anzumelden. Bei der Entscheidung des Konkurs- oder Exekutionsgerichts über diesen Kostenersatzanspruch handelt es sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt, worüber das Oberlandesgericht bzw das Landes- oder Kreisgericht als Gericht zweiter Instanz gegenüber dem Konkurs- bzw Exekutionsgericht endgültig entscheidet (Paragraph 125, Absatz 2, KO; Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO; Bartsch-Pollak, aaO 577; Heller-Berger-Stix I 142 und 666 f und die dort zitierte Judikatur, römisch zwei 1619, SZ 53/90; JBl 1956, 647 ua).
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.