Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist unzulässig.
Die verpflichtete Partei bekämpft die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ihrem "gesamten Inhalte nach" und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und "die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht" zurückzuverweisen. Der außerordentliche Revisionsrekurs wendet sich also sowohl gegen den bestätigenden als auch gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes.
Die erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 BGBl 343 ist mit der Anordnung, daß nur zur Gänze bestätigende Beschlüsse unanfechtbar seien, zur Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 BGBl 135 und zu den Grundsätzen des Judikates 56 zurückgekehrt. Nach Lehre und Rechtsprechung vor der ZVN 1983 war ein Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in einem derart engen, unlösbaren Zusammenhang standen, daß sie voneinander nicht abgesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte das Rekursgericht dagegen über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um deren Anfechtbarkeit in dritter Instanz ging, gesondert zu beurteilen; diesfalls waren die verschiedenen Aussprüche in der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit so zu behandeln, als wären sie gesondert ergangen (JBl 1993, 459; RZ 1993/69; Kodek in Rechberger, Komm zur ZPO Rz 4 zu § 528 mwN). Diese Regeln sind, da das Vollzugsverfahren gemäß § 352 EO ein Exekutionsverfahren ist (RdW 1994, 11; MietSlg 38.861; RZ 1973/117; Heller/Berger/Stix, Komm 2537; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 812; aM Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 385), gemäß § 78 EO auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren anzuwenden.Die erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 BGBl 343 ist mit der Anordnung, daß nur zur Gänze bestätigende Beschlüsse unanfechtbar seien, zur Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 BGBl 135 und zu den Grundsätzen des Judikates 56 zurückgekehrt. Nach Lehre und Rechtsprechung vor der ZVN 1983 war ein Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem der Beschluß des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung in einem derart engen, unlösbaren Zusammenhang standen, daß sie voneinander nicht abgesondert werden konnten und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war; hatte das Rekursgericht dagegen über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um deren Anfechtbarkeit in dritter Instanz ging, gesondert zu beurteilen; diesfalls waren die verschiedenen Aussprüche in der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit so zu behandeln, als wären sie gesondert ergangen (JBl 1993, 459; RZ 1993/69; Kodek in Rechberger, Komm zur ZPO Rz 4 zu Paragraph 528, mwN). Diese Regeln sind, da das Vollzugsverfahren gemäß Paragraph 352, EO ein Exekutionsverfahren ist (RdW 1994, 11; MietSlg 38.861; RZ 1973/117; Heller/Berger/Stix, Komm 2537; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 812; aM Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 385), gemäß Paragraph 78, EO auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren anzuwenden.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes bezieht sich aber nun sowohl in ihrem bestätigenden als auch in ihrem abändernden Teil auf Fragen der Festsetzung des Ausrufpreises und des Vadiums und der diese Größen bestimmenden Verkehrswerte der zu versteigernden Liegenschaften; hervorzuheben ist dabei, daß keine Einigung der Parteien über den Ausrufpreis zustandekam (vgl ON 5 und ON 5 verso). Es liegt also zwischen beiden Teilen der rekursgerichtlichen Entscheidung ein derart enger unlösbarer sachlicher Zusammenhang vor, daß die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Das Rekursgericht hätte daher nur einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in seine Entscheidung aufzunehmen gehabt, weil - wegen des beschriebenen Zusammenhanges - auch deren bestätigender Teil, träfen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zu, anfechtbar wäre. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist also nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, soweit er sich auch gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wendet. Im außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt, die eine meritorische Behandlung durch den Obersten Gerichtshof erforderte.Die Entscheidung des Rekursgerichtes bezieht sich aber nun sowohl in ihrem bestätigenden als auch in ihrem abändernden Teil auf Fragen der Festsetzung des Ausrufpreises und des Vadiums und der diese Größen bestimmenden Verkehrswerte der zu versteigernden Liegenschaften; hervorzuheben ist dabei, daß keine Einigung der Parteien über den Ausrufpreis zustandekam vergleiche ON 5 und ON 5 verso). Es liegt also zwischen beiden Teilen der rekursgerichtlichen Entscheidung ein derart enger unlösbarer sachlicher Zusammenhang vor, daß die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Das Rekursgericht hätte daher nur einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in seine Entscheidung aufzunehmen gehabt, weil - wegen des beschriebenen Zusammenhanges - auch deren bestätigender Teil, träfen die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu, anfechtbar wäre. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist also nicht gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, soweit er sich auch gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wendet. Im außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufgezeigt, die eine meritorische Behandlung durch den Obersten Gerichtshof erforderte.
Das Rechtsmittel der verpflichteten Partei ist daher gemäß § 78 EO und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO) zurückzuweisen.Das Rechtsmittel der verpflichteten Partei ist daher gemäß Paragraph 78, EO und Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) zurückzuweisen.
Als unzulässig zurückzuweisen ist auch die "Rekursbeantwortung" der betreibenden Partei, weil es an einer gesetzlichen Bestimmung fehlt, nach deren Inhalt das Revisionsrekursverfahren im vorliegenden Fall zweiseitig wäre.