Die öffentlichen Verwalter der Beklagten, Otto W., Otto E. und Ing. Herbert B., haben am 8. Dezember 1949 in Abwesenheit der Aktionäre folgende Beschlüsse gefaßt.
1. Genehmigung der Rechnungsabschlüsse und der Geschäftsberichte des Vorstandes bzw. der treuhändigen und öffentlichen Verwalter für die Jahre 1943 bis 1947;
2. Feststellung der Rechnungsabschlüsse und Erteilung der Entlastung;
3. Kapitalsherabsetzung von 25.000.000 S auf 2.500.000 S gemäß §§ 182 ff. AktG. samt Genehmigung einer Vorzugsdividende von 4% für die Geschäftsjahre 1949 bis 1951, berechnet vom herabgesetzten Altkapital;3. Kapitalsherabsetzung von 25.000.000 S auf 2.500.000 S gemäß Paragraphen 182, ff. AktG. samt Genehmigung einer Vorzugsdividende von 4% für die Geschäftsjahre 1949 bis 1951, berechnet vom herabgesetzten Altkapital;
4. Wiedererhöhung des Grundkapitals auf 20.000.000 S durch Ausgabe von 17.500 Inhaberaktien mit Gewinnberechtigung ab 1. Jänner 1949 unter Ausschluß des Bezugsrechtes der alten Aktionäre an die Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft im Betrag von
10.276.990 S, Bank für Oberösterreich und Salzburg im Betrage von 5.069.000 S, Creditanstalt-Bankverein im Betrage von 796.000 S, Girozentrale der Österreichischen Sparkassen im Betrage von 926.000 S, Hypotheken- und Creditinstitut Aktiengesellschaft im Betrage von 433.000 S, wozu der Vorsitzer der öffentlichen Verwalter die Erklärung über die volle Barzahlung abgab;
5. Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß für das Geschäftsjahr 1948;
6. Ermächtigung an den Vorstand, im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat das Aktienkapital um weitere 5.000.000 S auf insgesamt 25.000.000 S bis längstens 30. Juni 1954 zu erhöhen;
7. Abänderung und Neufassung der Satzung der Gesellschaft;
8. Abberufung des bisherigen Aufsichtsrates und Wahl eines neuen Aufsichtsrates;
9. Bestellung des Wirtschaftsprüfers Dr. Viktor E. zum Abschlußprüfer für das Geschäftsjahr 1949.
Die Beschlüsse wurden vom Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung mit Bescheid vom 12. Dezember 1949 genehmigt, im Umfang ihrer Eintragungsfähigkeit am 28. Dezember 1949 in das Handelsregister beim Kreis- als Handelsgericht Wels eingetragen und in der "Wiener Zeitung" vom 5. Jänner 1949 veröffentlicht.
Der Kläger bringt nun vor, der für das Unternehmen bestellte öffentliche Verwalter sei nicht befugt, in die nach § 19 Abs. 2 VerwalterG. geschützten Rechte der Aktionäre einzugreifen. Derartige Eingriffe seien für die Aktionäre rechtlich unwirksam. Demgemäß erzeugten die bei der Hauptversammlung am 8. Dezember 1949 gefaßten Beschlüsse über die Neubestellung der Organe, über die Kapitalsherabsetzung und die Kapitalserhöhung unter Ausschluß des Bezugsrechtes in Bezug auf den Kläger keine rechtliche Wirkung. Es lägen daher Hauptversammlungsbeschlüsse im technischen Sinne nicht vor. Die Beschlüsse seien Nichtbeschlüsse, so daß die amtswegige Löschung zu veranlassen sei. Der Kläger habe im Hinblick auf die durch die Beschlüsse verletzten, durch § 19 Abs. 2 VerwalterG. geschützten Rechte ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß die bei der sogenannten Hauptversammlung am 8. Dezember 1949 gefaßten Beschlüsse rechtlich wirkungslos sind.Der Kläger bringt nun vor, der für das Unternehmen bestellte öffentliche Verwalter sei nicht befugt, in die nach Paragraph 19, Absatz 2, VerwalterG. geschützten Rechte der Aktionäre einzugreifen. Derartige Eingriffe seien für die Aktionäre rechtlich unwirksam. Demgemäß erzeugten die bei der Hauptversammlung am 8. Dezember 1949 gefaßten Beschlüsse über die Neubestellung der Organe, über die Kapitalsherabsetzung und die Kapitalserhöhung unter Ausschluß des Bezugsrechtes in Bezug auf den Kläger keine rechtliche Wirkung. Es lägen daher Hauptversammlungsbeschlüsse im technischen Sinne nicht vor. Die Beschlüsse seien Nichtbeschlüsse, so daß die amtswegige Löschung zu veranlassen sei. Der Kläger habe im Hinblick auf die durch die Beschlüsse verletzten, durch Paragraph 19, Absatz 2, VerwalterG. geschützten Rechte ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung, daß die bei der sogenannten Hauptversammlung am 8. Dezember 1949 gefaßten Beschlüsse rechtlich wirkungslos sind.
Der Kläger stellte das in der Streitverhandlung vom 25. Juni 1953 ausdrücklich als Hauptbegehren bezeichnete Klagebegehren, es werde festgestellt, daß die im Handelsregister des Kreisgerichtes Wels zu HRB 58 unter Nr. 17 eingetragenen Beschlüsse vom 8. Dezember 1949 keine Hauptversammlungsbeschlüsse darstellen und daher rechtlich wirkungslos sind.
Weiters stellte er unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgrunde nach § 195 Z. 1, 3, 4 AktG. nach § 201 AktG. das Eventualbegehren, die als Hauptversammlungsbeschlüsse gefaßten Beschlüsse der öffentlichen Verwalter der Beklagten vom 8. Dezember 1949 seien zur Gänze (Punkt 1 bis 9 der Tagesordnung) nichtig.Weiters stellte er unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgrunde nach Paragraph 195, Ziffer eins, 3, 4, AktG. nach Paragraph 201, AktG. das Eventualbegehren, die als Hauptversammlungsbeschlüsse gefaßten Beschlüsse der öffentlichen Verwalter der Beklagten vom 8. Dezember 1949 seien zur Gänze (Punkt 1 bis 9 der Tagesordnung) nichtig.
Für den Fall, als das Gericht den Nichtigkeitsgrund nach § 195 Z. 1 AktG. als nicht gegeben ansehen sollte, stellte er das weitere Eventualbegehren, die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 8. Dezember 1949 der Beklagten zu Punkt 3 der Tagesordnung auf Herabsetzung des Grundkapitals von 25.000.000 (RM =) S auf 2.500.000 S, zu Punkt 4 der Tagesordnung auf Erhöhung des Grundkapitals von 2.500.000 S auf 20.000.000 S durch Neuemission von 17.500 Inhaberaktien zum Nennwert von 1000 S unter Ausschluß des Bezugsrechtes der alten Aktionäre, zu Punkt 5 der Tagesordnung auf Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das Geschäftsjahr 1948 samt Vorstandsbericht und Verwendung des verbleibenden Gewinnes, zu Punkt 6 der Tagesordnung auf Ermächtigung des Vorstandes, bis längstens 30. Juni 1954 das neue Grundkapital von 20.000.000 S um höchstens 5.000.000 S zu erhöhen und in dem Zeitpunkt die Modalitäten der Begebung der neuen Aktien im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen, zu Punkt 7 der Tagesordnung auf Änderung der Satzung bezüglich des Grundkapitals gemäß den Beschlüssen zu Punkt 3, 4 und 6, seien nichtig; die Eintragung im Handelsregister des Kreisgerichtes Wels in HRB 58 unter Nr. 17 sei als nichtig zu löschen.Für den Fall, als das Gericht den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 195, Ziffer eins, AktG. als nicht gegeben ansehen sollte, stellte er das weitere Eventualbegehren, die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 8. Dezember 1949 der Beklagten zu Punkt 3 der Tagesordnung auf Herabsetzung des Grundkapitals von 25.000.000 (RM =) S auf 2.500.000 S, zu Punkt 4 der Tagesordnung auf Erhöhung des Grundkapitals von 2.500.000 S auf 20.000.000 S durch Neuemission von 17.500 Inhaberaktien zum Nennwert von 1000 S unter Ausschluß des Bezugsrechtes der alten Aktionäre, zu Punkt 5 der Tagesordnung auf Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das Geschäftsjahr 1948 samt Vorstandsbericht und Verwendung des verbleibenden Gewinnes, zu Punkt 6 der Tagesordnung auf Ermächtigung des Vorstandes, bis längstens 30. Juni 1954 das neue Grundkapital von 20.000.000 S um höchstens 5.000.000 S zu erhöhen und in dem Zeitpunkt die Modalitäten der Begebung der neuen Aktien im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festzusetzen, zu Punkt 7 der Tagesordnung auf Änderung der Satzung bezüglich des Grundkapitals gemäß den Beschlüssen zu Punkt 3, 4 und 6, seien nichtig; die Eintragung im Handelsregister des Kreisgerichtes Wels in HRB 58 unter Nr. 17 sei als nichtig zu löschen.
Die Beklagte bestritt das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten alsbaldigen Feststellung, bestritt das tatsächliche Vorbringen zu den Nichtigkeitsgrunden und wandte im übrigen zu dem Eventualbegehren ein: Unzulässigkeit des Rechtsweges, da von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verfügungen von öffentlichen Verwaltern von den früher Verfügungsberechtigten vor den ordentlichen Gerichten nicht angefochten werden könnten, ferner Ausschluß der Nichtigkeitsklage, da von den Verfügungen der öffentlichen Verwalter bis zur Zustellung der Klage an die Beklagte mehr als drei Jahre verstrichen seien.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab. An der Feststellung, daß die gegenständlichen Beschlüsse keine Hauptversammlungsbeschlüsse oder Nichtbeschlüsse seien, habe der Kläger kein rechtliches Interesse, weil damit bloß die Feststellung der Unrichtigkeit der Bezeichnung verlangt werde, aus welcher aber keine rechtlichen Folgerungen entstunden. Es sei unbestritten, daß die sogenannten Beschlüsse der öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung getroffene Verfügungen sind. Deshalb aber, weil Verfügungen von öffentlichen Verwaltern, welche Hauptversammlungsbeschlüsse ersetzen, nicht Hauptversammlungsbeschlüsse im Sinne des Aktiengesetzes sind, könne ihnen die Rechtswirksamkeit noch nicht abgesprochen werden. Der Kläger könne sein rechtliches Interesse aber auch nicht auf § 19 Abs. 2 VerwalterG. stützen, weil unter den dort genannten Rechten nur die Ansprüche auf Erträgnisse zu verstehen seien, nicht aber Rechte in der Gesellschaft. Gemäß § 6 Abs. 1 VerwalterG. üben die öffentlichen Verwalter alle Funktionen der Organe der Gesellschaft aus, sie könnten daher auch alle Beschlüsse wie eine Hauptversammlung fassen. Es sei deshalb ausgeschlossen, daß sie die Grenzen ihrer Befugnisse überschritten hätten.Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab. An der Feststellung, daß die gegenständlichen Beschlüsse keine Hauptversammlungsbeschlüsse oder Nichtbeschlüsse seien, habe der Kläger kein rechtliches Interesse, weil damit bloß die Feststellung der Unrichtigkeit der Bezeichnung verlangt werde, aus welcher aber keine rechtlichen Folgerungen entstunden. Es sei unbestritten, daß die sogenannten Beschlüsse der öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung getroffene Verfügungen sind. Deshalb aber, weil Verfügungen von öffentlichen Verwaltern, welche Hauptversammlungsbeschlüsse ersetzen, nicht Hauptversammlungsbeschlüsse im Sinne des Aktiengesetzes sind, könne ihnen die Rechtswirksamkeit noch nicht abgesprochen werden. Der Kläger könne sein rechtliches Interesse aber auch nicht auf Paragraph 19, Absatz 2, VerwalterG. stützen, weil unter den dort genannten Rechten nur die Ansprüche auf Erträgnisse zu verstehen seien, nicht aber Rechte in der Gesellschaft. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, VerwalterG. üben die öffentlichen Verwalter alle Funktionen der Organe der Gesellschaft aus, sie könnten daher auch alle Beschlüsse wie eine Hauptversammlung fassen. Es sei deshalb ausgeschlossen, daß sie die Grenzen ihrer Befugnisse überschritten hätten.
Die beiden Eventualbegehren wurden wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, weil die öffentlichen Verwalter ein öffentliches Amt ausübten und die vom Ministerium genehmigten Beschlüsse daher Verwaltungsakte seien. Die Bekämpfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten gehöre aber nicht vor die ordentlichen Gerichte.
Das Oberlandesgericht gab den Rekursen gegen die Zurückweisung Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und wies die Rechtssache in diesem Umfange an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls Verhandlung, zurück. Es handle sich hier nicht um einen Streit zwischen Aktionären und dem öffentlichen Verwalter, sondern um einen Rechtsstreit des Aktionärs gegen die Gesellschaft. Ein solcher Rechtsstreit gehöre zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 199 Abs. 3 AktG. und § 51 Abs. 1 Z. 7 JN. Eine Stellungnahme, ob dieDas Oberlandesgericht gab den Rekursen gegen die Zurückweisung Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und wies die Rechtssache in diesem Umfange an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls Verhandlung, zurück. Es handle sich hier nicht um einen Streit zwischen Aktionären und dem öffentlichen Verwalter, sondern um einen Rechtsstreit des Aktionärs gegen die Gesellschaft. Ein solcher Rechtsstreit gehöre zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß Paragraph 199, Absatz 3, AktG. und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 7, JN. Eine Stellungnahme, ob die
von der Aufsichtsbehörde genehmigten Verfügungen der öffentlichen Verwalter von den Aktionären zum Gegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gemacht werden können, lehnte das Oberlandesgericht ab, weil sonst der künftigen Entscheidung des Erstgerichtes vorgegriffen würde.
Hingegen gab das Berufungsgericht den Berufungen des Klägers und der Nebenintervenienten nicht Folge und hielt das erstgerichtliche Urteil als Teilurteil aufrecht. Der Kläger begehre nicht die Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, auch nicht die Nichtigerklärung der von den öffentlichen Verwaltern getroffenen Verfügungen schlechthin, sondern nur die Feststellung, daß die von den öffentlichen Verwaltern getroffenen Maßnahmen keine Hauptversammlungsbeschlüsse darstellen und daher rechtlich wirkungslos seien. Maßnahmen der öffentlichen Verwalter in Ausübung der Rechte und Pflichten der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft könnten nach dem Wortlaut und der Absicht der Bestimmung des § 6 Abs. 1 VerwalterG. gar keine Hauptversammlungsbeschlüsse sein und nicht als solche bezeichnet werden. Damit erweise sich auch die Gleichstellung dieser Verfügungen mit den Nichtbeschlüssen als haltlos. Die Beklagte habe ausdrücklich erklärt, daß die Maßnahmen der Verwalter keine Hauptversammlungsbeschlüsse seien. Der Kläger strebe deshalb mit seinem Begehren nur die Beantwortung einer nicht bestrittenen Tatfrage oder einer nicht bestrittenen Rechtsfrage, nicht jedoch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines von den Maßnahmen der öffentlichen Verwalter abhängigen Rechtsverhältnisses oder Rechtes, an. Da die öffentlichen Verwalter alle Rechte und Pflichten der Verfügungsberechtigten (Organe) ausüben, könnten die Verfügungen, die sie an Stelle von Hauptversammlungsbeschlüssen setzen, gerade aus diesem Gründe nicht rechtsunwirksam sein, weil sie keine Hauptversammlungsbeschlüsse seien. Mit Rücksicht auf dieses Ergebnis erübrige es sich, auf die Frage des Fristenablaufes näher einzugehen.Hingegen gab das Berufungsgericht den Berufungen des Klägers und der Nebenintervenienten nicht Folge und hielt das erstgerichtliche Urteil als Teilurteil aufrecht. Der Kläger begehre nicht die Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses, auch nicht die Nichtigerklärung der von den öffentlichen Verwaltern getroffenen Verfügungen schlechthin, sondern nur die Feststellung, daß die von den öffentlichen Verwaltern getroffenen Maßnahmen keine Hauptversammlungsbeschlüsse darstellen und daher rechtlich wirkungslos seien. Maßnahmen der öffentlichen Verwalter in Ausübung der Rechte und Pflichten der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft könnten nach dem Wortlaut und der Absicht der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, VerwalterG. gar keine Hauptversammlungsbeschlüsse sein und nicht als solche bezeichnet werden. Damit erweise sich auch die Gleichstellung dieser Verfügungen mit den Nichtbeschlüssen als haltlos. Die Beklagte habe ausdrücklich erklärt, daß die Maßnahmen der Verwalter keine Hauptversammlungsbeschlüsse seien. Der Kläger strebe deshalb mit seinem Begehren nur die Beantwortung einer nicht bestrittenen Tatfrage oder einer nicht bestrittenen Rechtsfrage, nicht jedoch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines von den Maßnahmen der öffentlichen Verwalter abhängigen Rechtsverhältnisses oder Rechtes, an. Da die öffentlichen Verwalter alle Rechte und Pflichten der Verfügungsberechtigten (Organe) ausüben, könnten die Verfügungen, die sie an Stelle von Hauptversammlungsbeschlüssen setzen, gerade aus diesem Gründe nicht rechtsunwirksam sein, weil sie keine Hauptversammlungsbeschlüsse seien. Mit Rücksicht auf dieses Ergebnis erübrige es sich, auf die Frage des Fristenablaufes näher einzugehen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers und dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge.